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Mietrecht-Ratgeber: Haustiere
Tierhaltung in der Mietwohnung erregt oft die Gemüter. Im Mietrecht gilt der Grundsatz, dass alles erlaubt ist, was zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung gehört. Umgekehrt ist alles verboten, was über den vertragsgemäßen Gebrauch hinausgeht. Vieles läuft auf eine Interessenabwägung hinaus, in der die Interessen von Vermieter, Mieter und Nachbarn gewichtet werden.
Inhalt
- Lesen Sie Ihren Mietvertrag
- Kleintiere sind stets erlaubt
- Im Idealfall treffen sie eine individualvertragliche Vereinbarung
- Formularmäßige Vereinbarungen müssen interessengerecht sein
- Mietvertrag enthält keine Regelung
- Exotische Tiere
1. Lesen Sie Ihren Mietvertrag
Ob Sie als Mieter in der Wohnung ein Tier halten dürfen, richtet sich …
- nach Ihren Vereinbarungen im Mietvertrag und in der Hausordnung,
- danach, was für ein Tier Sie halten wollen,
- wie die Gegebenheiten in Ihrer Mietwohnung sind.
2. Kleintiere sind stets erlaubt
Unabhängig davon, was im Mietvertrag steht, ist die Kleintierhaltung immer erlaubt. Kleintiere sind Ziervögel, Katzen und alles, was im Aquarium oder Terrarium gehalten werden kann. Eine Grenze ergibt sich dann, wenn von dem Tier Belästigungen, Störungen oder Gefahren für die Nachbarn ausgehen. 28 Kleintiere in der Wohnung und die damit einhergehende Verwahrlosung der Wohnung überschreiten diese Grenze. Eine ungiftige Königsnatter, die unscheinbar in ihrem Terrarium harrt, ist akzeptabel, auch wenn der Vermieter ein Ekelgefühl empfindet.
3. Im Idealfall treffen Sie eine individualvertragliche Vereinbarung
Vereinbaren die Parteien eines Mietvertrages individuell, dass ein bestimmtes Tier gehalten oder bestimmte Tiere nicht gehalten werden dürfen, ist das Verbot im Regelfall wirksam. Allerdings müssen auch die Interessen der Nachbarn einbezogen werden. Fühlt sich ein Nachbar beeinträchtigt, kann er gegenüber Vermieter und Mieter die Tierhaltung beanstanden und auf „Unterlassung“ klagen.
4. Formularmäßige Vereinbarungen müssen interessengerecht sein
Die Tierhaltung ist in Mietverträgen meist formularmäßig geregelt. Soweit ein pauschales Verbot der Tierhaltung enthalten ist, ist die Klausel insoweit unwirksam, als sie auch Kleintiere erfasst. Der Bundesgerichtshof bewertet ein formularmäßig vereinbartes Verbot der Hunde- und Katzenhaltung als unangemessen, berücksichtigt aber auch im Einzelfall die Belange und Interessen von Vermieter und anderen Hausbewohnern. Entscheidend ist, dass die Tierhaltung den Charakter einer Mietwohnung nicht überstrapaziert.
5. Mietvertrag enthält keine Regelung
Gleiches gilt, wenn der Mietvertrag die Tierhaltung überhaupt nicht regelt. Auch dann stellt der Bundesgerichtshof auf die Interessen aller Beteiligten ab. Danach kommt es auf die Art, Rasse und Größe des Tieres an, sein Verhalten und die Anzahl weiterer Tiere, das soziale Umfeld der Wohnung sowie der Immobilie, die persönlichen Verhältnisse des Mieters, insbesondere sein Alter und berechtigte Interessen (Blindenhund), die Interessen des Vermieters (Neubau mit teurer Inneneinrichtung) und der Mitbewohner, die Anzahl weiterer Tiere im Haus sowie die bisherige Handhabung des Vermieters in Fragen der Tierhaltung.
Große, gefährliche, aggressive Hunde oder eine Vielzahl von Hunden oder Katzen überschreiten regelmäßig den vertragsgemäßen Gebrauch einer Wohnung. Kampfhunde braucht der Vermieter daher nicht zu dulden, während ein blinder Mieter Anspruch auf einen auch größeren Blindenhund erheben kann. Yorkshire-Terrier und Chinchillas gelten als Kleintiere, während Bullterrier oder Rottweiler meist unter das Tierhaltungsverbot fallen. Die Hundehaltung in einer Einzimmerwohnung stellt sich schwieriger dar als in einer größeren Mietwohnung. So ist auch die Tierhaltung in einem Einfamilienhaus weitaus unproblematischer als in einem größeren Mietshaus.
Katzen zählen meist als Kleintiere. Werden mehrere Katzen gehalten, sodass die Wohnung verwahrlost oder sich Nachbarn durch das Katzengeschrei oder Uringeruch belästigt fühlen, werden Grenzen überschritten.
6. Exotische Tiere
Je exotischer oder potenziell gefährlicher ein Tier ist, desto eher muss der Mieter seine Interessen zurückstellen. Ein Krokodil in der Badewanne passt nicht zum Charakter einer Mietwohnung. Tiere sind keine Sachen. Sie unterliegen dem Tierschutzgesetz. So verbieten die Gefahrtierverordnungen der Bundesländer vielfach die nicht artgerechte Haltung bestimmter Tiere (z.B. Giftschlangen, Krokodile, Bären), soweit nicht ausnahmsweise eine Genehmigung erteilt wird.