Stellplatz für Auto und Zweiräder - erst Kulanz, dann Miete
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Hesterberg,
für einen von uns mehr als 2 Jahre auf Kulanz - da wir 3 Wohneinheiten angemietet hatten - genutzten Stellplatz auf einem Gewerbehof hinter dem Wohnobjekt, haben wir am 07.07.2005 die schriftliche Genehmigung des Vermieters erhalten, diesen um 2 Meter erweitern (pflastern) zu dürfen. Zu dem Schreiben mit der Genehmigung (siehe Anhang erweiterung_auszug.jpg) haben wir einen Plan erhalten, auf dem der Stellplatz vom VM eingezeichnet wurde (siehe Anhang plan_erweiterung.jpg ).
Am 07.06.2008 hat der VM mit uns einen Vertrag zu dem Stellplatz abgeschlossen, da er, aufgrund unserer Kündigung einer der 3 Wohneinheiten, nicht weiter gewillt war, uns diesen auf Kulanz zu überlassen. Auch hier haben wir einen Plan mit entsprechender Einzeichnung des Platzes erhalten (siehe Anhang plan_mietvertrag). Es handelt sich um einen separaten, also nicht zur Wohnung gehörenden Vertrag. Bei Abschluss des Mietvertrags für den Stellplatz haben wir jedoch den Plan nicht "kontrolliert", ansonsten wäre uns direkt aufgefallen, dass die Einzeichnung hier überhaupt nicht den wahren Gegebenheiten entspricht und wir - würden wir unseren Wagen so abstellen, wie eingezeichnet, wir auf dem Feuerwehrzufahrtsweg zu stehen kämen.
Ab Januar 2017 hat uns der VM aufgefordert, die beiden Zweiräder, die auch bereits mehr als 2 Jahre mit Duldung des VM dort abgestellt wurden, zu entfernen oder aber pro Fahrzeug eine Miete von 20 Euro zu bezahlen. Da wir nicht noch mehr Miete zahlen wollten, wurden die Zweiräder anderweitig untergebracht.
Nun hat der VM einem anderen Hausbewohner den von uns selbst gepflasterten Bereich für dessen Zweirad vermietet.
Frage 1: durfte der VM überhaupt, nach mehr als 2 Jahren Überlassung des Stellplatzes auf Kulanz, dann plötzlich Miete verlangen?
Frage 2: darf der VM den Teil, den wir selber gepflastert haben, nun an einen anderen Hausbewohner für dessen Zweirad vermieten?
Frage 3: unterschieden sich die gesetzlichen Rechte überhaupt zwischen "normalem" Grundstück des VM und einem an die Wohnobjekte angrenzenden Gewerbehof?
Frage 2 ist hier die für uns wichtigste.
im Voraus vielen Dank für Ihre Mühe
mit freundlichen Grüßen
B. L.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
1.
Nein, Miete durfte nicht verlangt werden, aber wenn Sie einen neuen Mietvertrag abschließen, also auf zweiseitiger gemeinsamer Basis, dann ist es natürlich etwas anderes. Das liegt dann im Rahmen der Vertragsfreiheit beziehungsweise Abschlussfreiheit hinsichtlich eines Vertrages, der nicht hätte abgeschlossen werden müssen.
Wenn ich es hier aber richtig verstehe, dann meinen Sie den gepflasterten Teil, auf dem die Zweiräder abgestellt waren. Diesbezüglich liegt ein Leihvertrag vor, so dass natürlich nicht auf einmal Miete verlangt werden kann.
Das Problem wird aber sein, dass Sie diesen Leihvertrag zumindest in schlüssiger Weise gekündigt haben, indem Sie die Zweiräder dort entfernen. Damit war der Weg frei, den Platz neu zu vermieten.
2.
Vor diesem Hintergrund durfte aller Voraussicht nach der Platz neu vermietet werden.
3.
Etwas komplizierter wird es hinsichtlich des Umstandes, dass Sie diesen Teil gepflastert haben.
Das Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sieht in § 601, Verwendungsersatz, folgendes vor:
“(1) Der Entleiher hat die gewöhnlichen Kosten der Erhaltung der geliehenen Sache, bei der Leihe eines Tieres insbesondere die Fütterungskosten, zu tragen.
(2) Die Verpflichtung des Verleihers zum Ersatz anderer Verwendungen bestimmt sich nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag. [...]“
Letztere sehen vor:
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 683 Ersatz von Aufwendungen
“Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. [...]“
Verwendung im Rechtssinne ist jede willentliche Vermögensaufwendung, die einer Sache zugute kommen soll, indem sie sie wiederherstellt, erhält oder verbessert, ohne sie aber grundlegend zu verändern.
Es liegt hier eher keine grundlegende Änderung, sondern eben eine Verbesserung durch eine Erweiterung vor. Dann können Sie meines Erachtens nach Verwendungsersatz erlangen, wenn Sie sich nicht mit dem Vermieter darauf einigen können, die neu gepflasterte Fläche wieder zu erhalten.
Da müssten Sie eben berechnen, was Sie aufgewendet haben an Kosten für die Pflasterung. Dass die neu gepflasterte Fläche in Ihr Eigentum gelangen sollte, kann ich jedoch nicht erkennen.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
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Ich hoffe zwar nicht, aber wenn nötig, werde ich Herrn Hesterberg in jedem Fall erneut zu Rate ziehen. vielen Dank!