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Ratgeber - Checkliste
(Lesezeit: ca. 7 Minuten)
Inhalt
- In welchem Fall sollte ich ein Testament erstellen? Muss ich zum Notar gehen?
- Wann erfüllt mein Testament alle gesetzlichen Voraussetzungen?
- Wie formuliere ich richtig? Auslegung meines Testaments
- Was sind typische Nichtigkeitsgründe?
- Nach dem Erbfall: Wie kann mein Testament gefunden werden?
- Was sind Fallstricke eines eigenhändig verfassten Testaments?
1. In welchem Fall sollte ich ein Testament erstellen? Muss ich zum Notar gehen?
Bevor man ein Testament verfasst, sollte man sich Gedanken über die gesetzliche Erbfolge machen. Nur wenn die Wünsche für die Erbnachfolge davon abweichen oder man zusätzlichen einen Dritten, der kein naher Angehöriger ist, bedenken möchte, ist es sinnvoll ein eigenes Testament zu erstellen. Es ist nicht zwingend notwendig einen Notar dafür aufzusuchen. Man kann seinen letzten Willen ebenso eigenhändig schriftlich erklären.
2. Wann erfüllt mein Testament alle gesetzlichen Voraussetzungen?
Ein Testament kann nur rechtliche Wirksamkeit entfalten, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
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Testierfähigkeit: Bei Errichtung des Testaments muss auch die Fähigkeit dazu vorliegen. Dies ist grundsätzlich immer dann der Fall, wenn man auch geschäftsfähig ist, d.h. jede natürliche Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat. Kinder unter 16 Jahren besitzen keine Testierfähigkeit. Jugendliche zwischen 16 und 18 Jahren können nur dann ein Testament verfassen, wenn Sie vor dem Notar eine diesbezügliche Erklärung abgeben. Dies dient vor allem dem Schutz Minderjähriger, unüberlegte Verfügungen zu treffen.
Ebenfalls keine Testierfähigkeit besitzen die Personen, welche an einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit (Idiotie, Schwachsinn, Irrsinn), an einer Geistesschwäche (z.B. Demenz) oder Bewusstseinsstörung (z.B. sehr hoher Blutalkoholgehalt) leiden und so nicht die Bedeutung und Tragweite Ihrer abgegebenen Erklärung erfassen können.
Entscheidet man sich beispielsweise dafür gesetzliche Erben von dem Erbe auszuschließen, sollte man sich darauf vorbereiten, dass diese versuchen können die Testierfähigkeit aufgrund der eben genannten Gründe anzufechten. Um diesem Fall vorzubeugen, kann man ein ärztliches Attest von einem Facharzt dem Testament beifügen, der die volle Geschäftsfähigkeit bestätigen kann.
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Höchstpersönlichkeit: Das Testament kann nur von dem Erblasser persönlich errichtet werden. Er darf sich in dieser Angelegenheit von niemandem vertreten lassen. Des Weiteren ist es nicht möglich das Testament zwar selbst zu errichten, aber einen Dritten zu bestimmen, der über den Inhalt und die Geltung entscheidet. Die willentliche Letztentscheidung muss stets beim Erblasser liegen. Man kann allenfalls objektive Voraussetzungen treffen, nach denen das Erbe bestimmt werden soll (z.B. „Alleinerbe meines Vermögens soll dasjenige von meinen Kindern werden, welches als Erstes den Hochschulabschluss in der Tasche hat.“)
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Testierwille: Während des Schreiben des Testaments muss man auch den Willen haben, eine solche letztwillige Verfügung aufzusetzen. Bloße Entwürfe entfalten noch keine Rechtsbindung. Es ist somit nicht möglich Entwürfe im Nachhinein zu genehmigen. Um den Testierwillen eindeutig zu bestimmen, sollte man seinen Text mit „Testament“ oder „Mein letzter Wille“ überschreiben.
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Formvorschriften: Es ist notwendig, dass man das gesamte Testament eigenhändig schreibt und am Ende unterschreibt. Bevorzugt man eine gedruckte Version, muss der Notar aufgesucht werden. Diese Voraussetzung gewährleistet, dass die Urheberschaft des Verfassers eindeutig anhand der individuellen Schriftzüge identifiziert und so Fälschern entgegengewirkt werden kann. Schreibunfähige, wie beispielsweise Analphabeten oder auch Blinde, sind auf öffentliche Testamente vor dem Notar angewiesen. Eine nicht zwingende Vorschrift ist die Angabe von Ort und Datum auf dem Schriftstück. Es ist jedoch ratsam diese Angaben zu machen, um Zweifel an der Gültigkeit des Testaments zu vermeiden. Besonders im Zusammenhang der teilweisen Testierunfähigkeit kann dies von Bedeutung sein. Bestehen zum Zeitpunkt der Errichtung Zweifel an der Testierfähigkeit, können diese so leicht ausgeräumt werden. Entscheidend kann die Zeitangabe auch sein, wenn mehrere Testamente im Laufe des Lebens errichtet wurden. Nur dasjenige Testament, welches als letztes errichtet wurde, ist nämlich gültig. Durch Datumsangaben kommen nach dem Erbfall keine Beweisschwierigkeiten auf.
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3. Wie formuliere ich richtig? Auslegung meines Testaments
Bei einem Testament steht allein der wirkliche Wille des Verfassers im Vordergrund. Ist nicht eindeutig erkennbar, was man mit seinem Testament ausdrücken wollte, so müssen die einzelnen Verfügungen ausgelegt werden. Es wird also versucht mit allen möglichen Mitteln den wahren Willen des Verstorbenen ausfindig zu machen. Scheitert man daran und kann das Testament nicht eindeutig gelesen werden, ist das Testament in seiner Gesamtheit unwirksam und die gesetzliche Erbfolge greift. Daran wird deutlich, wie wichtig die Formulierungen in einem Testament sind und dass in diesen Fällen höchste Vorsicht geboten ist. Für einen Laien sind solche vermeintlich einfachen Testamentsangelegenheiten oft nicht erkennbar.
Hier ein Beispiel von üblichen Fehlerquellen:
„Erben zu gleichen Teilen sind meine Tochter Friedl und mein Sohn Gustav. Friedl erhält meine Kunstsammlung und meine Golfausstattung, Gustav meine Eigentumswohnung.“
Eindeutig ist hier, dass sowohl Friedl als auch Gustav Erbe mit allen Rechten und Pflichten sein sollen. Unklar ist jedoch, wie genau der Nachlass auf die zwei aufzuteilen ist.
Dabei gibt es zwei Möglichkeiten: Einerseits wäre es möglich, das gesamte Vermögen des Erblassers wertmäßig aufzuteilen. Friedl würde daraufhin vom Bankguthaben mehr als Gustav erhalten, da die Kunstsammlung und Golfausstattung weniger wert sind als die Eigentumswohnung (Teilungsanordnung). Andererseits könnten Gustav und Friedl jeweils die bestimmten Gegenstände erhalten und das restliche Vermögen des Erblassers hälftig untereinander aufteilen (Vorausvermächtnisse).
Hier ist sehr gut erkennbar, dass womöglich ein Streit zwischen den beiden Geschwistern bei einem Erbfall ausbrechen wird. Jeder möchte, dass die für ihn günstigere Variante als Auslegungsergebnis angenommen wird. Durch konkrete und eindeutigere Formulierungen kann der Erblasser solche Fälle leicht vermeiden.
4. Was sind typische Nichtigkeitsgründe?
Die Sittenwidrigkeit von Testamenten spielt heutzutage vor allem bei Geliebten-Testamenten eine Rolle. Wird die Geliebte in der letztwilligen Verfügung Bedacht und dadurch die eigene Ehefrau zurückgesetzt, kann es zur Nichtigkeit kommen, vor allem wenn die geschlechtliche Hingabe der Geliebten entlohnt werden soll. In der Realität stellen sich solche Fallkonstellationen bzgl. der Beweisfrage recht kompliziert dar, da solche Intentionen schwerlich nachweisbar sind.
Auch sollte man aufpassen, wenn persönliche Änderungen am Testament vorgenommen werden. Sind Streichungen, Ergänzungen oder Nachträge nicht eindeutig gekennzeichnet und zusätzlich unterschrieben, kann dies zur Konsequenz haben, dass bei Auslegungsschwierigkeiten das Testament als nichtig angesehen wird.
5. Nach dem Erbfall: Wie kann mein Testament gefunden werden?
Um sicher zu stellen, dass das eigenhändige Testament nach dem Tod auch gefunden wird, kann man es in amtliche Verwahrung bringen. Dies hat den Vorteil, dass es nicht verloren geht und vor Verfälschungen durch Dritte geschützt ist. Sobald das Amtsgericht von dem Tod des Erblassers erfahren hat, öffnet es das Testament und benachrichtigt die dort genannten Begünstigten. Die offizielle Hinterlegung des Testaments kostet einheitlich 75 € im ganzen Bundesgebiet.
Hat man während der Lebzeiten mehrere Testamente angefertigt und verwahrt sie eigenhändig an geheimen Orten, sollte man vermeiden, dass ältere Versionen des Testaments noch im Nachlass zu finden sind, da es sonst zu Schwierigkeiten kommt bei der Bestimmung, welches die neueste Ausfertigung ist.
Natürlich kann man auch eine Vertrauensperson, wie etwa einem nahen Angehörigen oder auch einem Rechtsanwalt, über den Aufenthaltsort des Testaments informieren. Man sollte sich jedoch den daraus resultierenden Gefahren, wie Verfälschung oder Vernichtung durch Dritte, bewusst sein.
6. Was sind Fallstricke eines eigenhändig verfassten Testaments?
Sicherlich erscheint das eigenhändige Testament auf den ersten Blick flexibler und kostengünstiger. Bei mangelnder Fachkenntnis können sich jedoch schnell sehr kostspielige erbrechtliche Konsequenzen ergeben. Dies ist besonders dann der Fall, wenn in einer erbrechtlicher Sache vor Gericht gezogen werden muss, da das Testament den rechtlichen Voraussetzungen nicht stand hält. Typische Gefahren von eigenhändig verfassten Testamenten sind u.a. Folgende:
- Verletzung von Formvorschriften: Beim Verfassen des Testaments können leicht Formvorschriften verletzt werden, die unter Umständen die Nichtigkeit des Testaments zur Folge haben. Spätere Streitigkeiten über die Echtheit des Testaments oder auch die Testierfähigkeit des Erblassers können vorgebeugt werden, indem ein Erbrechtsexperte die problematischen Punkte zuvor einer rechtlichen Überprüfung unterzieht.
- Inhalt des Testaments: Aufgrund der vielschichtigen Problematik im Erbrecht kann es schnell passieren, dass die persönlichen Vorstellungen des Erblassers in seiner Testaments-Urkunde nicht mit den rechtlichen Vorstellungen übereinstimmen. Es ergeben sich oft Auslegungsschwierigkeiten, um den wahren Willen des Erblassers ausfindig zu machen, die zu unerwünschten Rechtsfolgen führen können. Eine rechtssicher Formulierung aufzusetzen, bedarf Kenntnis der erbrechtlichen Regelungen.
- Verwahrung des Testaments: Wird das Testament verfasst und beispielsweise in die oberste Schublade des eigenen Schreibtisches gelegt, besteht die Gefahr von Fremdeinwirkung durch Dritte. Angehörige, die Angst vor einer Enterbung durch den Erblasser haben, können das Testament leicht fälschen oder gar vernichten.
Damit ihr eigenhändig verfasstes Testament auch tatsächlich Ihrem Willen entspricht und nicht einem der o.g. Fallstricke zuwiderläuft, empfehlen wir Ihnen Ihr Testament noch heute von einem unserer yourXpert Rechtsanwälte prüfen zu lassen.
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Häufige Fragen
Warum sollte ein Anwalt mein Testament prüfen?
Mit einem Erbfall entstehen in der Familie oft tragische Streitigkeiten über den letzten Willen des Erblassers. Gründe dafür sind vor allem, dass die vom Erblasser formulierten Verfügungen in vielen Fällen mehrdeutig ausgelegt werden können und so keine Rechtsklarheit schaffen. Die Tücken des Erbrechts sind für einen Laien auf den ersten Blick nicht immer gleich ersichtlich. Oft entpuppen sich scheinbar klare Formulierungen erst später als höchst problematisch und ziehen unerwünschte Folgen nach sich.
Sie sollten Ihr Testament daher von einem Rechtsanwalt überprüfen lassen, um sich der Wirksamkeit Ihres handschriftlich angefertigten Testaments sicher zu sein und so spätere Auslegungsschwierigkeiten zu vermeiden.
Durch wen wird die Testamentsprüfung vorgenommen?
Die Prüfung Ihres Testaments wird von zertifizierten Rechtsanwälten des mehrfachen Testsiegers yourXpert im Bereich Online-Rechtsberatung vorgenommen. Alle Anwaltsprofile und deren Qualifikationen können Sie hier einsehen.
Welche Leistungen enthält die Prüfung?
Ihr Anwalt überprüft Ihr Testament auf rechtliche und inhaltliche Wirksamkeit. Hierdurch können Formfehler und Mehrdeutigkeit von einzelnen Verfügungen vermieden werden. Bei Bedarf kann Ihnen Ihr Anwalt zudem neue Formulierungen vorschlagen.
Welche Unterlagen werden zur Prüfung benötigt? Welche zusätzlichen Informationen braucht mein Anwalt?
Ihr Anwalt benötigt für die Überprüfung Ihr eigenhändig geschriebenes Testament. Darüber hinaus sollten Sie in näheren Erklärungen angeben, was Sie mit den niedergeschriebenen Verfügungen beabsichtigt haben. Nur so ist es möglich, dass Ihr Anwalt eine formgerechte Überprüfung vornehmen und zweideutige Formulierungen identifizieren kann.
Was kostet die Prüfung meines Testaments?
Die Überprüfung Ihres Testaments kostet 189,00 € zzgl. 4,90 € Einstellgebühr, inkl. MwSt.
In manchen Fällen überschreiten eine Anfrage, z.B. aufgrund ihres Umfangs, den Wert des hier angegebenen Festpreises. Dann ist es dem Experten vorbehalten, Ihnen einen neuen Preis vorzuschlagen. Selbstverständlich liegt die Entscheidung, ob Sie das neue Angebot annehmen möchten, bei Ihnen.
Wann kann ich mit dem Prüfbericht rechnen?
Sie erhalten das Prüfergebnis innerhalb von drei Tagen.
Wer kann meine Anfrage lesen? Wird meine Anfrage öffentlich sichtbar sein?
Lediglich Sie und Ihr Anwalt können Ihre Anfrage lesen. Aus datenschutzrechtlichen Gründen ist Ihre Anfrage zu keiner Zeit öffentlich einsehbar.
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