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Ratgeber: Fallstricke im Bauträgervertrag
(Lesezeit ca. 10 min)
Das Ergebnis einer vom Verband Privater Bauherren (VPB) am 20.11.2012 veröffentlichten Studie bestätigt: Beim Hauskauf zwischen Käufer*in und Bauträger*in abgeschlossenen Verträgen finden sich fast immer Vertragspassagen wieder, die die Käuferinteressen nur unzureichend berücksichtigen. Der Bauträgervertrag kann schwer durchschaubar erscheinen. Dieser Ratgeber klärt Sie darüber auf, was Sie beim Abschluss eines solchen Vertrages beachten sollten. Zudem machen wir Sie auf einige der wichtigsten Fallstricke aufmerksam.
Wenn es sich bei Ihrem Vertrag um eine Bauvertrag handeln sollte, der*die Auftragnehmer*in Ihnen also nur die Bauleistung als solche und nicht die Veräußerung eines Grundstücks schuldet, können Sie hier Ihren Bauvertrag prüfen lassen.
Möchten Sie auf Nummer sicher gehen und neben der rechtlichen Prüfung Ihres Bauträgervertrags zusätzlich eine Überprüfung der Baubeschreibung in technischer Hinsicht? Alle wichtigen Informationen darüber finden Sie hier.
Inhalt:
- Was ist ein Bauträgervertrag?
- Was ist ein*e Bauträger*in?
- Ist eine notarielle Beurkundung notwendig?
- Die Finanzierung des Bauvorhabens - unbedingt beachten!
- Risiken und Fallstricke im Bauträgervertrag
- Wie verhindere ich die Eigentümerfalle?
- Auflassungsvormerkung und Bürgschaft im Bauträgervertrag
- Wie entgehe ich der Kontofalle?
- Die Nachbesserung und andere Rechte der Gewährleistung
- Was das Wohnungseigentum mit sich bringt
- Die Festlegung von Sonderwünschen
- Was Sie bei der Globalgrundschuld beachten müssen
- Die Festlegung von "Schlüsselfertigkeit"
- Die Details des Baus
- Wann sind die Abnahmevoraussetzungen gegeben?
- Der Zahlungsplan im Bauträgervertrag
- Die Abnahme und Abrechnung beim Bauträgervertrag
- Welche Mängelrechte stehen mir zu? Kann ich vom Vertrag zurücktreten?
- Fazit
Was ist ein Bauträgervertrag?
Der Bauträgervertrag ist ein Mischvertrag. Er setzt sich zusammen aus Kaufvertrag und Werkvertrag. Im Gegensatz zum reinen Kaufvertrag wird in dem Fall nicht nur das Grundstück gekauft, es wird gleichzeitig der*die Bauträger*in zur Erbringung einer vereinbarten Bauleistung verpflichtet. Seit dem 1.1.2018 - der Reform des Bauvertragsrechts - findet sich im § 650 u des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) eine gesetzliche Definition des Bauträgervertrages:
"Ein Bauträgervertrag ist ein Vertrag, der die Errichtung oder den Umbau eines Hauses oder eines vergleichbaren Bauwerks zum Gegenstand hat und der zugleich die Verpflichtung des Unternehmers enthält, dem Besteller das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen oder ein Erbbaurecht zu bestellen oder zu übertragen."
Vertragsgegenstand kann ein Einfamilienhaus, ein Doppelhaus, ein Reihenhaus, eine neu errichtete Eigentumswohnung oder eine zu renovierende Altbauwohnung sein.
Was ist ein*e Bauträger*in?
Der*die Bauträger*in ist zunächst Eigentümer*in des regelmäßig unbebauten Grundstücks. Er*sie tritt als Bauherr*in auf und verkauft das Grundstück mit einer rechtlichen und wirtschaftlichen Verpflichtung zum Bau eines Hauses oder einer Wohnung. Der*die Käufer*in erwirbt das Grundstück samt des fertigen Bauobjekts.
Vor dem Abschluss eines Bauträgervertrages ist die Überprüfung des*der Bauträger*in ratsam. Seriosität, Kompetenz, Größe, wirtschaftliche Leistungskraft und Unternehmensstruktur können Auswirkungen auf Ihr Bauprojekt haben. Möglicherweise können Erfahrungsberichte und vergangene Bauvorhaben des*der Bauträger*in als Referenz dienen.
Ist eine notarielle Beurkundung notwendig?
Wegen der beinhalteten Grundstücksübertragung ist der gesamte Bauträgervertrag gem. § 311 b BGB zwingend notariell zu beurkunden. Auch bei jeder nachträglichen Änderung des Vertrages ist die notarielle Beurkundung erforderlich. Dies dient dem Schutz des*der Käufer*in vor übereilten Entscheidungen und weitreichenden finanziellen und rechtlichen Konsequenzen.
Notarielle Beurkundung bedeutet, dass ein*e Notar*in eine Urkunde zum Nachweis der Rechtmäßigkeit der Vereinbarungen und Willenserklärungen, Handlungen oder Aussagen der beteiligten Personen erstellt. Dank der notariellen Urkunde kann man beweisen, dass beide Parteien ein wirksames Rechtsgeschäft abgeschlossen haben. Außerdem macht nur die notarielle Vereinbarung den Eigentumsübergang möglich.
Voraussetzungen sind:
- Die Identität und Geschäftsfähigkeit der Parteien.
- Eine Aufklärung der Beteiligten über ihre Rechte und Pflichten durch den Notar und Aufnahme der Erklärung in die Urkunde.
- Vorlesen der Urkunde.
- Genehmigung des Inhalts durch die Parteien.
- Unterschriften der Parteien und des*der Notar*in.
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Die Finanzierung des Bauvorhabens - unbedingt beachten!
Bevor der*die Bauträger*in das Bauvorhaben beginnen kann, muss überhaupt sichergestellt werden, dass die notwendigen finanziellen Mittel vorhanden sind. Die Bauträgerfinanzierung ist sehr komplex. Da ein Bauprojekt ein gewisses Risiko in sich birgt, verlangen Banken zur Besicherung von Darlehen Sicherheiten und Bürgschaften und stellen auch gewisse Anforderungen an das Eigenkapital des*der Bauträger*in. Prinzipiell sollen das nicht Ihre Sorgen sein, allerdings betrifft die Liquidität des*der Bauträger*in auch die Erfolgsaussichten der Vereinbarungen in Ihrem Bauträgervertrag.
Besonders wichtig ist es, die Bonität des*der Bauträger*in zu überprüfen, indem man etwa bei Auskunfteien die Bonität abfragt. Im Falle mangelnder Finanzierungsmöglichkeiten des Bauherren drohen Verzug oder Nichtleistung. Das kostet Sie Nerven und Geld.
Risiken und Fallstricke im Bauträgervertrag
Wie verhindere ich die Eigentümerfalle?
Der*die Erwerber*in leistet in der Regel bereits frühzeitig Zahlungen, wird aber erst nach Fertigstellung des Bauvorhabens Eigentümer*in der Immobilie. Um nicht in die Eigentümerfalle zu tappen, ist es daher notwendig, vor Beurkundung des Vertrages sicherzustellen, dass der*die Bauträger*in auch wirklich Eigentümer*in des Baugrundstücks ist und eine entsprechende Baugenehmigung vorliegt. Gewissheit über die Eigentumsverhältnisse erhalten Sie nur durch Blick in das Grundbuch. Im Grundbuch findet sich in rechtsverbindlicher Form der Nachweis, wem die Immobilie tatsächlich zusteht. Bei Rückfragen kann Sie ein*e Anwält*in unterstützen.
Auflassungsvormerkung und Bürgschaft im Bauträgervertrag
Die Auflassungsvormerkung, die während des Notartermins vereinbart wird, sichert Ihnen den Eigentumsübertragungsanspruch. Zum einen sollten Sie unbedingt darauf achten, diesen im Grundbuch eingetragen zu bekommen. Zum anderen ist es gesetzlich unzulässig, wenn der*die Bauträger*in vor dieser Eintragung erste Zahlungen verlangt. Im Notarvertrag können allerdings Vorauszahlungen des*der Käufer*in bei Übergabe einer Bauträgerbürgschaft vereinbart werden und dies abweichend vom Zahlungsplan der Bauträgerverordnung. Diese Bürgschaft sichert den*die Erwerber*in jedoch nicht gegen Schäden bei verspäteter Fertigstellung ab und ermöglicht nicht die Einbehaltung von Zahlungsraten bei Mängeln. Vor der Annahme sollte dringend die Bürgschaftsurkunde überprüft werden.
Wie entgehe ich der Kontofalle?
In der Regel sind nach der Lastenfreistellung Zahlungen auf das Konto der Bank zu leisten, welche den*die Bauträger*in finanziert. Problematisch wäre es, diese Zahlungen auf das Konto des*der Bauträger*in zu leisten: Bei einer Insolvenz könnten die gezahlten Beiträge vollständig verloren gehen. Achten Sie daher darauf, dass Sie diese Zahlungen auch auf das Konto der Bauträgerbank leisten und nicht etwa auf das Firmenkonto des*der Bauträger*in überweisen.
Die Nachbesserung und andere Rechte der Gewährleistung
Nicht selten sind in Bauträgerverträgen die Mängelrechte auf das Nacherfüllungsrecht bzw. die Nachbesserung beschränkt. In solch einem Fall würden Sie als Erwerber*in benachteiligt werden. Achten Sie daher bei der Beurkundung des Vertrages darauf, dass die gesetzlichen Schadensersatzrechte sowie die Rechte des Rücktritts und der Minderung bestehen bleiben.

Was das Wohnungseigentum mit sich bringt
Beim Kauf einer Eigentumswohnung werden Sie Mitglied einer Eigentümergemeinschaft. Prüfen Sie vor Beurkunden des Bauträgervertrages unbedingt die Teilungserklärung, Gemeinschaftsanordnung sowie Protokolle der Eigentümerversammlungen, um sich abzusichern.
Die Festlegung von Sonderwünschen
Sonderwünsche nach Abschluss des Bauträgervertrages können teuer werden. Vorauszahlungen hierfür sind riskant. Achten Sie darauf, dass etwaige Sonderwünsche ebenso wie Eigenleistungen vorab detailliert vereinbart werden und im Bauträgervertrag beurkundet sind!
Was Sie bei der Globalgrundschuld beachten müssen
Die Bauträgerbank lässt sich für die Finanzierung eine Globalgrundschuld eintragen. Sie als Erwerber*in müssen allerdings lastenfreies Eigentum an der Wohnung, dem Grundstück oder dem Haus erlangen. Achten Sie daher bei Abschluss des Bauträgervertrages unbedingt darauf, dass sich die Bauträgerbank dazu verpflichtet, die Immobilie bzw. das Baugrundstück aus der Haftung für die Globalgrundschuld freizugeben. Diese Lastenfreistellung muss auch für den Fall gelten, dass der Bau nicht vollendet werden sollte.
Die Festlegung von "Schlüsselfertigkeit"
Entgegen der landläufigen Meinung ist ein schlüsselfertiges Haus nicht unbedingt bezugsfertig. Im Gegenteil: Der Begriff der „Schlüsselfertigkeit“ ist nicht geschützt. Es sollte daher im Vertrag genauestens definiert werden, was unter „schlüsselfertig“ zu verstehen ist, anderenfalls steht man schnell vor einem Haus, dessen Haustür nur über eine provisorische Treppe zu erreichen ist.
Die Details des Baus
Häufig fehlen in Bauträgerverträgen Angaben bezüglich des Baubeginns, die Länge der Bauzeit und auch ein Fertigstellungstermin. In Anbetracht des sowieso schon hohen finanziellen Aufwands sollten diese Details keinesfalls vergessen werden. Sonst drohen schnell hohe Mehrkosten. Verbunden mit Vertragsstrafen allerdings ist eine pünktliche Fertigstellung sehr viel wahrscheinlicher – und ein Überzug mit weitaus weniger Kosten für den*die Besteller*in verbunden.
Wann sind die Abnahmevoraussetzungen gegeben?
Wann die Abnahme (und damit die Fälligkeit der restlichen Vergütung) genau vorliegt, ist nicht immer klar. Es empfiehlt sich daher, die genauen Umstände der Abnahme vertraglich festzulegen – und somit dem*der Bauträger*in die Möglichkeit zu geben, auf eine seiner Ansicht nach vorliegende "stillschweigende" (konkludente) Abnahme hinzuweisen.
Der Zahlungsplan im Bauträgervertrag
Häufig vereinbaren die Parteien einen Zahlungsplan. Die Vereinbarung von Abschlagszahlungen unterliegt gewissen Grenzen, damit der*die Käufer*in nicht mehr zahlt als es den Teilleistungen entspricht. In der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) wurden diese Höchstgrenzen festgelegt. Der Zahlungsplan darf aus lediglich 13 Raten bestehen, die wiederum in 7 Teilzahlungen zusammenzufassen sind. Die Teilzahlungen dürfen, je nach Ablauf und Organisation des Bauplans, gebündelt werden.
Bei Überschreitung dieser Höchstzahlen ist die Vereinbarung von Abschlagszahlungen unwirksam. Eine Zahlung ist dann erst nach Fertigstellung und Abnahme fällig.
Zudem dürfen Abschlagszahlungen nur verlangt werden, wenn der*die Bauträger*in für Sicherheiten in Form einer Vormerkung oder Bürgschaft, durch Beschaffung von Freistellungserklärungen für eingetragene Grundschulden sorgt.
Die Abnahme und Abrechnung beim Bauträgervertrag - Checkliste
Der*die Erwerber*in billigt mit der Abnahme das erstellte Werk als im wesentlichen vertragsgemäße Leistung. Die Abnahme erfolgt normalerweise bei der gemeinsamen Besichtigung des Bauwerks durch Erwerber*in und Bauträger*in. Bei dieser Besichtigung werden der Zustand und etwaige Mängel des Bauwerks protokolliert. Dies nennt man förmliche Abnahme.
Auch eine fiktive Abnahme ist möglich. Dies ist der Fall, wenn der*die Bauträger*in eine Frist für die Abnahme des Bauwerks gesetzt hat und der*die Erwerber*in nicht innerhalb der gesetzten Frist unter Angabe mindestens eines Mangels die Abnahme verweigert hat.
Hier ist Vorsicht geboten, denn eine falsch formulierte Angabe eines Mangels oder eine verspäte Abgabe kann dazu führen, dass der*die Erwerber*in Rechte verliert. Im Zweifel sollte man sich überlegen, eine*n Rechtsanwält*in hinzuzuziehen.
Die Abnahme markiert ein wichtiges Ereignis. Sie hat drei Konsequenzen: Die Gefahr geht auf den*die Erwerber*in über, d.h. alle folgenden Beschädigungen sind Sache des*der Neu-Eigentümer*in. Die Mängelrechte finden Anwendung, das bedeutet der*die Erwerber*in kann z.B. eine Nachbesserung verlangen. Und der Vergütungsanspruch des*der Bauträger*in wird fällig, es sei denn, dies ist anders im Bauträgervertrag geregelt.
Nach der letzten Reform und Neugestaltung des Schuldrechts muss der*die Bauträger*in eine prüffähige Schlussrechnung in Form einer übersichtlichen, nachvollziehbaren Aufstellung der erbrachten Leistungen vorlegen. Eine Schlussrechnung ist insbesondere dann relevant, wenn der Kaufpreis geändert wird. Ein*e gewissenhafte*r Bauträger*in erstellt eine korrekte Abrechnung von Sonderpositionen nach Zahlungsaufforderung für die Schlussrate. Sollte dies nicht geschehen, kann der*die Erwerber*in eine solche Rechnung verlangen.
Welche Mängelrechte stehen mir zu? Kann ich vom Vertrag zurücktreten?
Die Frage ist, was zu tun ist, wenn Mängel am Grundstück oder Bauwerk festgestellt werden. Solche Mängel können das Grundstück betreffen und in Altlasten oder Kampfmittelrückständen bestehen. Mängel können jedoch auch durch fehlerhafte Erstellung des Werkes entstehen. Zeigen sich nach Abschluss der Bauarbeiten Baumängel an der Immobilie, ist der Ärger groß, besonders, wenn der Bauträgervertrag lückenhaft oder zum Nachteil des*der Erwerber*in formuliert wurde.
Falls Mängel am Bauwerk vorliegen, kann der*die Käufer*in zunächst Nacherfüllung verlangen. Es muss eine angemessene Frist gesetzt werden. Der*die Bauträger*in hat dann die Chance, innerhalb dieser Frist nach seiner Wahl das Werk neu her zu stellen oder den Mangel zu beseitigen. Verstreicht diese Frist erfolglos, d.h. der*die Bauträgerin wird nicht tätig und beseitigt nicht die Mängel, stehen dem*der Erwerber*in verschiedene Ansprüche zu:
- Bei der Selbstvornahme wird der Mangel selbst beseitigt und es kann Ersatz für die getätigten Aufwendungen verlangt werden.
- Einen Kostenvorschuss für die Mängelbeseitigung verlangen.
- Vom Vertrag zurücktreten. Durch die einheitliche Vertragsgestaltung ist ein Rücktritt von dem gesamten Vertrag möglich.
- Die Vergütung mindern.
- Unter weiteren Voraussetzungen Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
Häufig werden das Rücktrittsrecht und das Recht auf Schadensersatz im Bauträgervertrag ausgeschlossen oder an Voraussetzungen gebunden. Ebenso üblich ist es, die Mängelhaftung des*der Bauträger*in auszuschließen. Dann können Rechte gegen den*die Bauträger*in nur geltend gemacht werden, wenn eine arglistige Täuschung oder ein arglistiges Verschweigen des Mangels nachgewiesen werden kann oder der Ausschluss unwirksam ist. Eine Einzelfallprüfung ist bei solchen Fragen wichtig.
RECHTS-TIPP:
Wenn Sie noch mehr Informationen zu diesem Thema erhalten wollen, lesen Sie jetzt unseren Ratgeber "Baumängel und Bauschäden - Was tun?".
Fazit
Angesichts der Höhe des privaten Investments bei der Beauftragung eines*einer Bauträger*in und den damit verbundenen Risiken durch unzureichende Berücksichtigung der Käuferinteressen in Bauträgerverträgen ist es ratsam, den Vertrag vorab von einem*einer unabhängigen und spezialisierten Rechtsanwält*in prüfen zu lassen. So können Sie vor Beurkundung mögliche Fallstricke im Bauträgervertrag ausfindig machen und diese zu Ihren Gunsten anpassen lassen. Gehen Sie nicht das Risiko ein, einen für Sie nachteiligen Vertrag zu unterzeichnen, sondern gehen Sie auf Nummer sicher und lassen Sie noch heute Ihren Bauträgervertrag ganz einfach von qualifizierten Anwälten des mehrfachen Testsiegers yourXpert im Bereich Online-Rechtsberatung online prüfen!
Das sagen unsere Kund*innen
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FAQ: Häufige Fragen zum Bauträgervertrag
Was ist der Unterschied zwischen einem Bauvertrag und einem Bauträgervertrag?
Bei einem Bauvertrag handelt es sich gemäß § 650a BGB um einen Werkvertrag, durch den der*die Auftragnehmer*in verpflichtet wird, Bauleistungen für den*die Auftraggeber zu*in erbringen. Bei einem Bauträgervertrag hingegen handelt es sich gemäß § 650u BGB um eine Mischung zwischen einem Werkvertrag und einem Kaufvertrag. Der Werkvertrag verpflichtet den*die Auftragnehmer*in auch hier zu den Bauleistungen und der Kaufvertrag regelt den Erwerb des Grundstücks. Kurz gesagt ist also der Bauträgervertrag eine Kombination aus einem Bauvertrag und einem Kaufvertrag.
Warum sollte ich meinen Bauträgervertrag prüfen lassen?
97 Prozent aller Bauträgerverträge sind im Sinne des Verbraucherschutzes mangelhaft und berücksichtigen die Käuferinteressen nur unzureichend. Dies ist das Ergebnis einer vom Verband Privater Bauherren (VPB) am 20.11.2012 veröffentlichten Studie. Häufig auftretende Mängel im Vertrag sind beispielsweise das Fehlen verbindlicher Fertigstellungstermine sowie damit zusammenhängende Sanktionen oder auch die fehlende Kostensicherheit.
Aus diesem Grund sollten Sie sich vor Abschluss des Bauträgervertrags von einem*einer spezialisierten Rechtsanwält*in fachlich beraten lassen und den Vertrag überprüfen lassen. Nur so lassen sich böse Überraschungen vermeiden.
Wer übernimmt die Prüfung meines Bauträgervertrages?
Ihr Bauträger-Vertragscheck wird von zertifizierten Rechtsanwält*innen des mehrfachen Testsiegers yourXpert im Bereich Online-Rechtsberatung vorgenommen. Alle Anwaltsprofile und deren Qualifikationen können Sie hier einsehen.
Welche Leistungen enthält die Prüfung meines Bauträgervertrages?
Ihr Bauträgervertrag sowie ggf. hiermit in Verbindung stehende Vertragsdokumente werden von spezialisierten Rechtsanwält*innen formell und inhaltlich überprüft. Besonderes Augenmerk liegt hierbei auf dem Erkennen möglicher Fallstricke oder unvorteilhafter Klauseln, welche sich für Sie nachteilig erweisen könnten. Rechtswidrige, rechtlich zweifelhafte oder für Sie verbesserungswürdige Vertragspassagen werden identifiziert und neue verbesserte Formulierungen oder Änderungen werden, falls notwendig, vorgeschlagen. Nach Prüfung des Bauträgervertrages haben Sie eine rechtssichere Einschätzung Ihres Vertrages vorliegen und sind damit selbständig in der Lage, die rechtliche Prüfung und Kontrolle nachzuvollziehen. Mithilfe des yourXpert-Vertragschecks können Sie dann die notwendigen Korrekturen des Vertrages bei Ihrem*Ihrer Bauträger*in einfordern.
Wird die Baubeschreibung auch geprüft?
Die Baubeschreibung ist regelmäßig ein wichtiger Bestandteil des Bauträgervertrags und wird von unseren Anwält*innen mit überprüft. Allerdings nur in juristischer Hinsicht. Da eine Baubeschreibung aber hauptsächlich technische Details beinhaltet, sollte sie stets einem Bausachverständigen zur Überprüfung vorgelegt werden. yourXpert bietet Ihnen diese Möglichkeit an! Hier finden Sie weitere Informationen.
Welche Unterlagen werden zur Prüfung eines Bauträgervertrages benötigt?
Für die Prüfung wird der Ihnen vorliegende Bauträgervertrag sowie, falls möglich, alle hiermit in Verbindung stehenden Vertragsdokumente (z.B. Teilungserklärung) benötigt. Die Übermittlung der Unterlagen funktioniert absolut sicher (SSL-verschlüsselt) und völlig unkompliziert über die Upload-Funktion. Hier können Sie Ihre Unterlagen ganz einfach hochladen, sodass diese dann direkt von Ihrem*Ihrer Anwält*in eingesehen werden können.
Was kostet die Prüfung eines Bauträgervertrages?
Die Prüfung Ihres Vertrags innerhalb von 5 Tagen kostet 99 € zzgl. 4,90 € Einstellgebühr, inkl. MwSt.
In dringenden Fällen ist auch eine Beantwortung innerhalb von 24h oder 4h möglich!
Eine Prüfung innerhalb von 24h kostet 129 € zzgl. 4,90 € Einstellgebühr, inkl. MwSt. und eine Prüfung innerhalb von 4h 189 € zzgl. 4,90 € Einstellgebühr, inkl. MwSt.
In manchen Fällen überschreitet eine Anfrage, z.B. aufgrund ihres Umfangs, den Wert des hier angegebenen Festpreises. Dann ist es den Expert*innen vorbehalten, Ihnen einen neuen Preis vorzuschlagen. Selbstverständlich liegt die Entscheidung, ob Sie das neue Angebot annehmen möchten, bei Ihnen.
Wie lange dauert die Prüfung meines Bauträgervertrages?
Garantiertes Prüfergebnis innerhalb von 5 Tagen, in dringenden Fällen ist auch eine Beantwortung innerhalb von 24h oder 4h möglich!
Wer kann meinen Prüfauftrag lesen? Wird meine Anfrage öffentlich sichtbar sein?
Lediglich Sie und unsere Anwält*innen können Ihre Anfrage lesen. Aus datenschutzrechtlichen Gründen ist Ihre Anfrage zu keiner Zeit öffentlich einsehbar.
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Bitte beachten Sie, dass die Zahlungsarten Vorkasse, Lastschrift und Rechnung nicht für alle Aufträge geeignet sind. Sollten Sie eine dieser drei Zahlungsarten bevorzugen, wenden Sie sich bitte VOR der Beauftragung an unseren Kund*innenservice unter 0761 21 609 789-0 oder service@yourxpert.de. Dieser steht Ihnen Mo-Fr von 9-18 Uhr zur Verfügung. Hierbei können Sie klären, ob die gewünschte Zahlungsart für Ihren Auftrag geeignet ist, beziehungsweise ob wir Ihnen diese in Ihrem Fall anbieten können.
Weitere Informationen finden Sie auf unserer Infoseite zu den Zahlungsarten.
Übernimmt meine Rechtsschutzversicherung die Kosten der Bauträgervertragsprüfung?
Welche Leistungen von Ihrer Versicherung abgedeckt werden, entnehmen Sie am besten Ihrer Police oder erfragen sie bei Ihrer Versicherung. Hier finden Sie weitere Informationen zur Kostenübernahme durch Ihre Versicherung.