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Akteneinsicht beantragen
Sie benötigen schnellstmögliche und unkomplizierte Einsicht in Ihre Akte?
In einem Strafverfahren oder anderweitigem Verfahren ist es oftmals von entscheidender Bedeutung, über die Inhalte der Akte informiert zu sein. Ein Anwalt ist befugt, umfassende Einsicht in die so bedeutsame Ermittlungsakte zu erhalten.
Mit yourXpert können Sie Ihr Recht auf Akteneinsicht problemlos wahrnehmen.
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Ihr Anliegen wird umfangreich von Ihrem Anwalt geprüft und Sie erhalten umfassende und verständliche Informationen über Ihre Rechtssituation und Ihre Handlungsmöglichkeiten. - Optional
Auf Ihren Wunsch erhalten Sie zusätzlich eine Ersteinschätzung Ihres Falles durch Ihren Anwalt. - Rechtssicher
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Keine zusätzlichen Kosten, Abos oder Mitgliedsbeiträge. Wir garantieren Transparenz. Nur wenn Sie es wünschen, wird der Anwalt über den Antrag hinaus tätig. Die ersten 50 gescannten Aktenseiten sind immer inklusive! Erst ab einer Aktenstärke von 51 Seiten fällt eine geringe Zusatzgebühr von 0,20€ pro zusätzlicher Seite an. - Geld-zurück-Garantie
Ihr Auftrag wurde inhaltlich nicht korrekt bearbeitet? Für diesen Fall bieten wir Ihnen einmalig die Geld-zurück-Garantie.
Leistungsumfang
So einfach funktioniert's: Akteneinsicht beantragen
1. Fragebogen online ausfüllen
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Kontaktdaten angeben.
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Informationen zu Behörde und Verfahren angeben.
2. Ggf. Dokumente hochladen
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3. E-Mail-Adresse angeben
4. Zahlungsmodalität auswählen
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Paypal, Sofortüberweisung, Kreditkarte (VISA, Mastercard), Vorkasse.
5. Vollmacht für den Anwalt hochladen
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Nach Beauftragung erhalten Sie hierfür eine Vorlage von uns.
6. Anforderung der Akte durch einen yourXpert-Anwalt
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Bearbeitungszeit: 24h, der Erhalt der Akte kann je nach Behörde variieren.
7. Bereitstellung der Akte
-
Der Anwalt lädt eine Kopie der Akte auf Ihr yourXpert-Konto hoch.
8. Rückfragen inklusive
-
Gerne beantwortet Ihnen Ihr Anwalt Rückfragen.
9. OPTIONAL: Ersteinschätzung
-
Sofern hinzugebucht, gibt der Anwalt Ihnen eine schriftliche Einschätzung zur Akte.
Ratgeber – Akteneinsicht beantragen
(Lesezeit: ca. 11 Minuten)
Ihnen wird eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit vorgeworfen und Sie möchten nun Einsicht in Ihre Akte erhalten, um zu sehen, was genau Ihnen zur Last gelegt wird? Sie sind Geschädigter einer Straftat und möchten sich über das Ergebnis der Ermittlungen informieren? Sie sind an einem anderweitigen Verfahren beteiligt und wollen Einsicht in die Akte nehmen?
Schon die verfügbaren Informationen über das Recht auf Akteneinsicht können sich als undurchsichtig erweisen. Ohne einen Anwalt können Ihnen manchmal wichtige Informationen verwehrt bleiben.
In diesem Ratgeber erfahren Sie, warum Sie eine Akteneinsicht beantragen sollten und wie die Akteneinsicht abläuft. Auch wird dargestellt, welchen Inhalt und Umfang eine Akte hat. Am Ende der Lektüre wissen Sie zudem, wie Sie einen Antrag auf Akteneinsicht richtig stellen und warum die Zuhilfenahme von Anwälte*innen für den Erfolg Ihres Begehrens ausschlaggebend ist.
Das Wichtigste in Kürze
- Mit einer Akteneinsicht können Sie Ihre Erfolgsaussichten und Informationsstand erhöhen.
- Das Recht auf Akteneinsicht bestimmt sich nach dem jeweiligen Verfahren.
- Die Akteneinsicht wird aus ermittlungstechnischen Gründen regelmäßig eingeschränkt.
- Wo sich Ihre Akte befindet, ist vom jeweiligen Verfahren und dem Fortschritt der Ermittlungen abhängig.
- Anwälte*innen haben weitreichendere Einsichtsrechte als die Beteiligten des Verfahrens.
Inhalt
- Warum Akteneinsicht beantragen?
- Wie läuft die Akteneinsicht ab?
- Inhalt und Umfang der Akte
3.1 Was beinhaltet eine Akte?
3.2 Welchen Umfang hat eine Akte? - Antrag auf Akteneinsicht stellen
4.1 Was beinhaltet eine Akte?
4.2 Wer darf Akten einsehen?
4.3 Bei welcher Stelle muss die Akteneinsicht beantragt werden?
4.4 Wie lange dauert es, bis die Akteneinsicht möglich ist?
4.5 Wann kann das Recht auf Akteneinsicht verwehrt werden?
4.6 Warum sollte Akteneinsicht durch einen Anwalt beantragt werden?
4.7 Fazit: Akteneinsicht direkt online beantragen
Warum Akteneinsicht beantragen?
Die Akteneinsicht ist ausschlaggebend für die Verteidigungsstrategie und damit Ihre Erfolgsaussichten in einem Verfahren. Daher sollten Sie in jedem Fall Akteneinsicht beantragen. Nur dies gestattet Ihnen einen guten Überblick über die Sachlage.
Besonders als Beschuldigte*r einer Straftat ist es von höchster Bedeutung, so detailgenau wie möglich über das Ihnen Vorgeworfene Bescheid zu wissen. Nur so können Sie sich angemessen in der Sache äußern und sich schützen, indem Sie sich nicht versehentlich selber belasten oder gar bisher unbekannte, belastende Tatsachen preisgeben.
Wie erfolgt die Akteneinsicht?
Wenn Sie die Akteneinsicht ohne anwaltliche Vertretung bei der zuständigen Stelle beantragt haben, wird Ihnen die Akte an einem von der Stelle angegeben Zeitpunkt und Ort zur Verfügung gestellt. Dort müssen Sie in der Regel persönlich erscheinen und können – meist unter Aufsicht – Fotos der Akte anfertigen. Anders ist dies bei Strafverfahren: Hier werden Ihnen von der Staatsanwaltschaft zusammengestellte Auszüge der Strafakte zugesendet.
Mit weniger Aufwand ist die anwaltliche Akteneinsicht verbunden: Nachdem der*die Rechtsanwalt*in von Ihnen mit der Akteneinsicht beauftragt wurde, müssen Sie keine weiteren Schritte unternehmen. Der*die Rechtsanwalt*in stellt den Antrag auf Akteneinsicht bei der für Ihre Akte zuständigen Staatsanwaltschaft oder dem zuständigen Gericht. Sobald die Akten verfügbar sind, regelmäßig mehrere Monate später, wird die Akte dem*der Rechtsanwalt*in zugesendet. Im nächsten Schritt wird in der Regel die Akte digitalisiert und auf Anforderung eine Ersteinschätzung der Sachlage vorgenommen. Dann wird Ihnen Ihre Akte und gegebenenfalls die Ersteinschätzung in digitaler Form übermittelt.
Inhalt und Umfang der Akte
Was beinhaltet eine Akte?
Je nach Art der Akte unterscheidet sich der Inhalt. Im Allgemeinen verfolgen Akten das Ziel, das Verhalten der Behörden, der Gerichte oder anderer Beteiligter nachvollziehbar zu machen. Daher werden in der Akte alle relevanten Daten gesammelt.
Beispielsweise beinhaltet die Akte eines Strafprozesses, Ermittlungsakte genannt, den gesamten Kenntnisstand und dient der Dokumentation der Ermittlung. Sie beginnt regelmäßig mit der Strafanzeige. Darauf folgen der Strafantrag, die sichergestellten Beweismitteln, die einzelnen Zeugenaussagen, Sachverständigengutachten, Vermerke der Polizei und alle weiteren verfahrensrelevanten Dokumente. Nachdem die Akte an die Staatsanwaltschaft weitergegeben wurde, stellt diese entweder weitere Ermittlungen an oder vermerkt in der Akte den Abschluss der Ermittlungen (§ 169a StPO). Ausgestattet mit der inzwischen angefertigten Anklageschrift wird Ihre Akte an das zuständige Gericht weitergeleitet. Dort erhält sie der zuständige Strafrichter und erweitert die Akte wiederum um die von ihm ausgesprochenen Verfügungen. Im Verlauf des Verfahrens wächst die Akte somit immer weiter.
Welchen Umfang hat eine Akte?
Der Umfang der Akte hängt, wie auch Ihr Inhalt, von der Art der Akte ab. Erfahrungsgemäß haben Akten einen Umfang von unter 50 Seiten. Wenn wegen einer Schwarzfahrt oder eine Ladendiebstahls ermittelt wird, hat die Akte regelmäßig diesen Umfang. Anders stellt sich dies bei Strafverfahren wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz dar: hier haben Akten in den meisten Fällen einen Umfang von 300 Seiten.
Antrag auf Akteneinsicht stellen
Welche Akten können eingesehen werden?
In einer Vielzahl von Verfahren werden Akten angelegt, beispielsweise in Straf-, Ordnungswidrigkeits- oder Scheidungsverfahren. Der Umfang der Akteneinsicht hängt immer davon ab, um welches Verfahren es sich handelt und ob Rechtsanwälte*innen mit der Akteneinsicht beauftragt wurde. So können Beteiligte an Verwaltungs-, Finanzgerichts- und Sozialgerichtsverfahren häufig auch ohne anwaltliche Vertretung Einsicht in Gerichtsakten erhalten.
Anders stellt sich die Rechtslage bei Strafverfahren dar: Hier unterscheidet sich der Umfang der Akteneinsicht je nachdem, ob der*die Beteiligte, also der*die Beschuldigte oder Geschädigte, durch anwaltlich vertreten ist.
Neben Verfahrensakten können auch Akten von Behörden eingesehen werden, wie zum Beispiel Akten von Krankenhäusern, Führerscheinstellen, des Jugendamts und Bauakten.
Praxis-Tipp: Einsehbare Akten
Beispielsweise können folgende Akten eingesehen werden:
- Akten in Gerichtsverfahren (z.B. Straf- oder Scheidungsverfahren)
- Akten von Krankenhäusern, sog. Patientenakten (§ 630g BGB)
- Akten von Führerscheinstellen
- Akten des Jugendamts (§ 50 SGB VIII)
- Akten der StaSi
- Bauakten
Wer darf Akten einsehen?
Das Recht auf Akteneinsicht folgt aus dem verfassungsrechtlich geschützten Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz) und dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz). Die genauere Ausgestaltung des Rechts auf Akteneinsicht richtet sich nach der Art der Akte und des Verfahrens.
Im Strafverfahren ergibt sich die wichtigste Anspruchsgrundlage aus § 147 Abs. 7 StPO (Strafprozessordnung). Danach haben Beschuldigte das Recht, Informationen Ihrer Akte einzusehen, um sich angemessen verteidigen zu können – dies bezieht sich jedoch nur auf eine Kopie von Auszügen Ihrer Akte, zusammengestellt nach Ermessen der Staatsanwaltschaft. Ein Recht auf direkte Akteneinsicht bei der ermittelnden Behörde besteht somit nicht. Davon betroffen sind insbesondere die Ermittlungsakten. Doch gerade hier ist es äußerst wichtig, dass Sie die Vorwürfe und Umstände sowie auch den Ermittlungsstand der Polizei oder Staatsanwaltschaft kennen.
Weiterhin wird die Akteneinsicht gewährt gegenüber Betroffenen eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens in § 49 OwiG (Ordnungswidrigkeitengesetz), Opfern in einem Strafverfahren in § 406e StPO (Strafprozessordnung) wie Beteiligten eines Verwaltungsverfahrens in den jeweiligen Landesverwaltungsverfahrensgesetzen. Gem. § 406e StPO(Zivilprozessordnung) haben Beteiligte des Zivilprozesses Zugang, gem. § 25 SGB X (Zehntes Buch Sozialgesetzbuch) Beteiligte in einem Sozialverwaltungsverfahren und gem. § 25 SGB X (Sozialgerichtsgesetz) Beteiligte eine Sozialgerichtsprozesses.
Verfahren mit Recht auf Akteneinsicht
Wegen des Anspruchs auf rechtliches Gehör und dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung wird Akteneinsicht grundsätzlich in jedem Verfahren gewährt, z.B. in
- Strafverfahren (Beschuldigte § 147 Abs. 7 StPO, Opfer § 406e StPO)
- Ordnungswidrigkeitsverfahren (§ 49 OwiG)
- Zivilprozessen (§ 299 ZPO)
- Sozialverwaltungsverfahren (§ 25 SGB X) und weitere Verwaltungsverfahren
- Sozialgerichtsprozessen (§ 120 SGG)
Bei welcher Stelle muss Akteneinsicht beantragt werden?
An welcher Stelle die Akte eingesehen werden kann, hängt von dem jeweiligen Verfahren und den beteiligten Behörden ab. Wenn Sie Ihre Akte im Rahmen eines Strafverfahrens einsehen wollen, gibt es mehrere Möglichkeiten, wo sich Ihre Akte befinden kann. Dies hängt mit dem Fortschritt der Ermittlungen zusammen.
Sind diese aktiv und noch nicht abgeschlossen, befindet sich Ihre Akte bei der ermittelnden Polizeibehörde. Hier ist eine direkte Akteneinsicht in der Regel nicht möglich. Dennoch sollte die Antragsstellung schon jetzt erfolgen, damit die Akte bereitgestellt wird, sobald eine Einsicht – nach Abschluss der Ermittlungen – möglich ist.
Sind die Ermittlungen zum Zeitpunkt des Antrages bereits abgeschlossen, wird sich Ihre Akte vermutlich bei der Staatsanwaltschaft befinden. Dann wird Ihnen diese Akte in der Regel sehr schnell zur Verfügung gestellt. In dieser Phase, nach Abschluss der Ermittlungen und vor der Anklage, kann häufig noch eine Stellungnahme zu den Tatvorwürfen abgegeben werden. Diese fließt noch in das Ermittlungsverfahren ein und kann das Verfahren zu Ihren Gunsten beeinflussen.
Selbst wenn das Verfahren bereits an das zuständige Gericht weitergegeben und eine Anklage erhoben wurde, kann ein Antrag auf Akteneinsicht gestellt werden. Damit Sie die Sachlage vollständig überblicken und sich auf das anstehende Verfahren angemessen vorbereiten können, sollten Sie spätestens in diesem Zeitpunkt den Antrag auf Akteneinsicht stellen.
Übersicht: Wo ist meine Akte?
Laufende Ermittlungen: Polizeibehörde
Abgeschlossene Ermittlungen/Keine Anklage erhoben: Staatsanwaltschaft
Anklage erhoben: Strafgericht
Wie lange dauert es, bis die Akteneinsicht möglich ist?
Wie lange es dauert, bis die Akten Ihnen zur Verfügung gestellt wird, hängt von der Art der Akte und dem Stand des Verfahrens ab. Bei Strafverfahren werden die Akten von der Staatsanwaltschaft regelmäßig so lange zurückgehalten, bis die Ermittlungen abgeschlossen sind oder noch an andere Behörden versandt. Erfahrungsgemäß erhalten die Rechtsanwälte*innen die Akten nach ungefähr sechs bis acht Wochen. Allerdings gibt es auch Fälle, in denen die Akten schon früher verfügbar sind oder noch länger zurückgehalten werden.
Wann wird das Recht auf Akteneinsicht verwehrt?
In der Praxis wird häufig die Akteneinsicht zum Beispiel in Strafverfahren verwehrt. Dort haben Sie nämlich als Beschuldigter ohne anwaltliche Vertretung kein umfassendes Recht auf Akteneinsicht, sondern erhalten lediglich von der Staatsanwaltschaft einen Auszug in Form von zusammengestellten Kopien. Dadurch entgehen Ihnen möglicherweise für Ihre Verteidigung relevante Informationen.
Auch kann Ihnen die Einsicht wegen laufender polizeilichen Ermittlungen versagt werden. In diesem Fall besteht Ihr Recht auf Akteneinsicht weiterhin, ist jedoch zeitlich erst später einzufordern. Sie müssen also warten bis die Ermittlungen abgeschlossen sind, wodurch es für Sie gegebenenfalls zu längeren Wartezeiten kommen kann. Dies ist unabhängig von einer anwaltlichen Vertretung und betrifft Beschuldigte sowie Geschädigte gleichermaßen.
Wenn Sie Geschädigte*r und zugleich Zeuge*in sind haben Sie ohne anwaltliche Vertretung kein Recht auf Einsicht der Akten. Selbst wenn Sie eine*n Anwalt*in beantragt haben, müssen Sie ein berechtigtes Interesse darlegen (§ 406e StPO) – ein solches kann zum Beispiel bei Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs vorliegen. Hierzu wird Sie Ihr*e Rechtsanwalt*in informieren können. Als Zeuge*in ohne sonstige Beteiligung haben Sie allerdings kein Recht auf Einsicht der Akten, weder persönlich noch mit anwaltlicher Vertretung.
Diese Einschränkungen sollen verhindern, dass ermittlungstechnisch wichtige Informationen versehentlich mitgeteilt und damit die Ermittlungen erschwert werden. Gleichzeitig werden so persönliche Daten von beteiligten Dritten, wie etwa Zeug*innen, geschützt.
Warum Akteneinsicht durch einen Anwalt beantragen lassen?
Nicht immer möchte man einer*m Rechtsanwalt*in einen vollständigen Vertretungsauftrag erteilen und sich damit auf unbestimmte, möglicherweise hohe Kosten einlassen.
Zwar ist eine Akteneinsicht ohne Anwalt möglich, wegen der dabei oft fehlenden Kenntnis der Rechtslage und das Wissen darüber, welche der vorliegenden Informationen rechtlich relevant sind, kann man nicht das volle Potential der Akten ausschöpfen. Dieses Problem stellt sich auch bei der Beantragung der Akteneinsicht mithilfe von Formularen oder Mustern.
Außerdem werden manchmal Anträge mangels anwaltlicher Vertretung abgelehnt. Daher ist es oft sinnvoll schon für die Antragsstellung eine*n Anwalt*Anwältin zu beauftragen. Dadurch, dass ein solches Mandat begrenzt ist und in keiner Weise an den*die Anwalt*Anwältin bindet, entstehen keine unüberschaubaren Kosten.
Darüber hinaus haben Anwälte*innen weitergehende Rechte: So dürfen Sie die Originalakte einsehen und haben zudem auf zusätzliche Informationen wie beispielsweise den Beweismittelordner Zugriff. Diese zusätzlichen Befugnisse hängen damit zusammen, dass etwa im Strafverfahren den Verteidigern als Organ der Rechtspflege die effektive Verteidigung des*der Beschuldigten ermöglicht werden soll. Für Sie bietet daher die anwaltliche Vertretung den Vorteil, dass Sie dank der zusätzlichen Informationen eine deutlich bessere Einschätzung der Sachlage erhalten. Dadurch können Sie das Verfahren zu Ihren Gunsten gestalten und gehen ein geringeres Risiko ein.
Des Weiteren sind Sie bei anwaltlicher Vertretung nicht an ein persönliches Erscheinen auf der Behörde gebunden. Zwar ist es bei weiter entfernten Akten möglich, sich diese postalisch an eine nähergelegene Stelle zusenden zu lassen. Trotzdem ist mit der Akteneinsicht ein nicht zu unterschätzender Zeitaufwand verbunden.
Mithilfe ihrer Routine und Fachkenntnis können die beauftragten Anwält*innen die Akte schneller beantragen, bearbeiten und auf Verlangen eine Einschätzung der Rechtslage abgeben.
Fazit: Akteneinsicht direkt online beantragen
Sie wollen schnell, einfach und kostengünstig Einsicht in Ihre Akte erhalten und dabei von den anwaltlichen Zusatzbefugnissen profitieren?
Dann buchen Sie noch heute das Produkt „Akteneinsicht beantragen“. Ihre Vorteile auf einen Blick bei Beantragung der Akte durch unsere Anwält*innen:
- Schnelle Beantragung der Akteneinsicht
- Kein persönliches Erscheinen erforderlich
- Umfangreichere Akteneinsicht dank anwaltlicher Vertretung
- Bereitstellung der vollständigen Akte in elektronischer Form
In der Regel ist Ihre Akte nicht größer als 50 Seiten. Bitte beachten Sie, dass in seltenen Fällen Ihre Akte einen größeren Umfang haben kann und daher zusätzliche Bearbeitungsgebühren in Höhe von 0,20 €/Seite anfallen. Der Umfang der Akte kann vor Erhalt der Akte nicht festgestellt werden.
Falls Sie mehr als eine Akteneinsicht beantragen möchten, nutzen Sie bitte unserer Angebot einholen Funktion und lassen Sie sich individuelle Angebote unserer Rechtsanwälte*innen zusenden.
Die Akte steht in Zusammenhang mit einem großen Verfahren und Sie möchten auf Nummer sicher gehen? Sie haben Einsicht in Ihre Akte erhalten und sind sich nicht ganz sicher, wie bestimmte Formulierungen zu verstehen sind, welche Rechte Sie haben und ob Sie diese wahrnehmen sollten?
Holen Sie zusätzlich eine Ersteinschätzung unserer Anwälte*innen mit dem Produkt „Akteneinsicht + Ersteinschätzung“ ein. Dann werden Ihnen die Sachlage und die mit Ihrem Fall verbundenen Verpflichtungen so erklärt, dass Sie genügend Informationen haben, um sich in der Folge richtig zu verhalten und das Verfahren so vorteilhaft wie möglich für Sie ausgehen zu lassen. Sollte es sich bei Ihrem Fall um ein Strafverfahren handeln, kann dies ein entscheidender Punkt in Richtung Erfolg sein.
Im Rahmen der Ersteinschätzung profitieren Sie zusätzlich von folgenden Vorteilen:
- Anwaltliche Durchsicht Ihrer Akte zur schnellen Identifizierung von entscheidungsrelevanten Punkten
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- Ergebnisbericht und Empfehlung für das weitere Vorgehen vom Anwalt
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Häufige Fragen
Durch wen wird die Beantragung der Akteneinsicht vorgenommen?
Die Beantragung der Akteneinsicht wird von zertifizierten Rechtsanwälten des mehrfachen Testsiegers yourXpert im Bereich Online-Rechtsberatung vorgenommen. Sie können alle Anwaltsprofile und deren Qualifikationen hier einsehen.
Welche Leistungen enthält die Beantragung der Akteneinsicht?
Unser Basis-Angebot enthält die Beantragung der Akte durch einen Anwalt und – nach Erhalt – die Bereitstellung einer elektronischen Kopie in Ihrem persönlichen yourXpert-Account zu Ihrer Verfügung.
Unser Produkt „Akteneinsicht + Ersteinschätzung“ enthält zusätzlich zur Beantragung und Bereitstellung der Akte eine juristische Ersteinschätzung. Nähere Informationen zu diesem Angebot: siehe FAQ „Was beinhaltet die juristische Ersteinschätzung“
Welche Informationen benötigt der Anwalt für die Beantragung der Akteneinsicht?
Wenn Sie die Akteneinsicht beantragen wollen, werden vom Anwalt folgende Informationen benötigt:
- Informationen über Sie
- Name, Adresse, Telefonnummer
- Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Familienstand und Beruf
- Informationen über die Behörde
- Name und Adresse der Behörde
- Aktenzeichen
- Name des Verfahrens
- Vollmachten
- Eine Vollmacht, die den Anwalt berechtigt die Akteneinsicht zu beantragen. Wir senden Ihnen hier ein PDF-Dokument zu, welches Sie lediglich ausdrucken und unterschrieben hochladen müssen.
Sie werden gebeten, diese Informationen auf der Folgeseite nach Klicken des Bestellbuttons einzugeben.
Was kostet die Beantragung der Akteneinsicht?
Das Produkt „Akteneinsicht beantragen“ können Sie zum Preis von 84 € zzgl. 4,90 € Einstellgebühr, erwerben.
Das Produkt „Akteneinsicht + Ersteinschätzung“ kostet 139 € zzgl. 4,90 € Einstellgebühr. In beiden Fällen sind die behördlichen Kosten einer Akteneinsicht im Preis inbegriffen – es fallen grundsätzlich keine zusätzlichen Kosten an.
Ausnahme: Bei einer Aktenstärke von über 50 Seiten fallen zusätzliche Bearbeitungskosten in Höhe von 0,20 €/Seite an. Da eine solche Aktenstärke jedoch selten ist, fällt dies nur in wenigen Fällen an.
Kann es sein, dass ich die Akte nicht bekomme?
In manchen Fällen ist es möglich, dass unser Anwalt Ihnen die Akte nur in Teilen oder gar nicht aushändigen darf. In diesen Fällen haben Sie die Möglichkeit sich durch die Ersteinschätzung durch unseren Anwalt beraten zu lassen. Diese können Sie jederzeit in Ihrem Auftrag hinzubuchen.
Bitte beachten Sie, dass es keine Garantie für eine Übersendung der Akte durch die zuständige Behörde gibt. In sehr seltenen Fällen kann der Antrag abgelehnt werden.
Was beinhaltet die juristische Ersteinschätzung?
Die juristische Ersteinschätzung informiert Sie über die momentane Sachlage – was wird Ihnen konkret vorgeworfen? Welche Rechte haben Sie und ist es sinnvoll diese zu nutzen? Wie wahrscheinlich ist ein erfolgreicher Ausgang für Sie? Welche Fristen müssen Sie einhalten?
Eine juristische Ersteinschätzung ersetzt jedoch nicht eine ausführliche, anwaltlich ausgearbeitete Verteidigungsstrategie. Sie ist dazu da, um Sie an die Akte und Ihre Sachlage heranzuführen, Handlungsempfehlungen zu geben und Ihnen die Entscheidung für Ihr weiteres Vorgehen zu erleichtern.
Ich habe nur eine Akteneinsicht beantragt. Kann ich nach Erhalt meiner Akte die juristische Ersteinschätzung separat erhalten?
Ein separater Erhalt einer Ersteinschätzung ist selbstverständlich möglich. Hierfür verwenden Sie einfach den Button in Ihrem Kundenmenü, der es Ihnen ermöglicht die Ersteinschätzung nachträglich zuzubuchen.
Wann kann ich mit der Akteneinsicht rechnen?
Unsere Anwälte bearbeiten Ihren Auftrag innerhalb von einem Werktag und stellen Antrag auf Akteneinsicht für Sie. Die Zeit bis zum Erhalt der Akte kann, je nach Behörde und Verfahrensstand, variieren. Unsere Anwälte haben nur begrenzten Einfluss auf die Schnelligkeit der Bereitstellung Ihrer Akte.
Bei Staatsanwaltschaften oder Bußgeldstellen kann es zu längeren Wartezeiten von einigen Wochen bis hin zu mehreren Monaten kommen. Dies ist vom Antragssteller unabhängig und auf Bearbeitungszeiten bei der jeweiligen Behörde zurückzuführen. Ihr Anwalt wird eine elektronische Version Ihrer Akte auf Ihren yourXpert-Account hochladen, sobald die Akte zur Einsicht bereitgestellt wurde.
Wer kann meine Anfrage lesen? Wird meine Anfrage öffentlich sichtbar sein?
Lediglich Sie und Ihr Anwalt können Ihre Anfrage lesen. Aus datenschutzrechtlichen Gründen ist Ihre Anfrage zu keiner Zeit öffentlich einsehbar.
Welche Zahlungsmöglichkeiten habe ich?
Auf yourXpert stehen Ihnen folgende Zahlungsarten zur Verfügung:
- Klarna Sofort Überweisung (Online Banking)
- Kreditkarte (VISA, MasterCard)
- PayPal
- Vorkasse
- Lastschrift
- Rechnung
Sie können am Ende des Bestellprozesses Ihre gewünschte Zahlungsart auswählen. Für die einzelnen Zahlungsarten fallen keine zusätzlichen Gebühren für Sie an.
Bitte beachten Sie, dass die Zahlungsarten Vorkasse, Lastschrift und Rechnung nicht für alle Aufträge geeignet sind. Sollten Sie eine dieser drei Zahlungsarten bevorzugen, wenden Sie sich bitte VOR der Beauftragung an unseren Kund*innenservice unter 0761 21 609 789-0 oder service@yourxpert.de. Dieser steht Ihnen Mo-Fr von 9-18 Uhr zur Verfügung. Hierbei können Sie klären, ob die gewünschte Zahlungsart für Ihren Auftrag geeignet ist, beziehungsweise ob wir Ihnen diese in Ihrem Fall anbieten können.
Weitere Informationen finden Sie auf unserer Infoseite zu den Zahlungsarten.
Übernimmt meine Rechtsschutzversicherung die Kosten für meine Beratung?
Welche Leistungen von Ihrer Versicherung abgedeckt werden, entnehmen Sie am besten Ihrer Police oder erfragen sie bei Ihrer Versicherung. Hier finden Sie weitere Informationen zur Kostenübernahme durch Ihre Versicherung.
Gibt es eine Frist für das Stellen einer Akteneinsicht?
Grundsätzlich gibt es keine Fristen für das Stellen eines Antrages auf Akteneinsicht. Sollte in Ihrem Fall doch eine Frist greifen, wird Ihr Anwalt Sie vorab darauf hinweisen und die Kosten der Beauftragung werden Ihnen erstattet.
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