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Gewerbliche Nebenkostenabrechnung prüfen
Ein Großteil der Nebenkostenabrechnungen in Deutschland ist fehlerhaft, dies gilt insbesondere für gewerbliche Nebenkostenabrechnungen.
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Dabei kann ein Rechtsanwalt - im Gegensatz zu sogenannten "Rechtsexperten" - die Überprüfung unter der Berücksichtigung des gesamten Mietrechts sicherstellen und dabei die Auswirkungen auf das Mietverhältnis umfassend einschätzen. Die richtige, kostengünstige anwaltliche Einschätzung der Gesamtsituation kann eine außerordentliche Kündigung verhindern. Nur ein Rechtsanwalt darf umfassend, unter Berücksichtigung aller rechtlichen Aspekte, beraten!
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Leistungsumfang
Gewerbliche Nebenkostenabrechnung prüfen | Premium I Gewerbefläche bis 150qm |
Premium II Gewerbefläche bis 300qm |
Premium III Gewerbefläche bis 500qm |
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Leistungen / Preis zzgl. MwSt | 129 € | 199 € | 249 € |
Rechtssichere Prüfung vom Anwalt | |||
Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung | |||
Überprüfung aller formellen Anforderungen an die Abrechnung | |||
Prüfung der rechnerischen Richtigkeit der Abrechnung | |||
Überprüfung der Umlageschlüssel und deren Anwendung | |||
Prüfung der Umlegbarkeit der Kostenpositionen im Abgleich mit dem Mietvertrag | |||
Überprüfung der Vorauszahlungen und deren korrekte Berücksichtigung | |||
Prüfung der Heizkostenabrechnung | |||
Überprüfung aller Fristen | |||
Ausführlicher und individueller Ergebnisbericht | |||
Rechtssichere Handlungsempfehlung zum weiteren Vorgehen | |||
Individuelles, anwaltlich formuliertes Schreiben an den Vermieter |
Die Prüfung der Nebenkostenabrechnung beinhaltet nicht die Überprüfung der einzelnen Belege. Für eine ausführliche Belegprüfung können Sie gerne kostenlos und unverbindlich ein separates Angebot von Ihrem Anwalt einholen.
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Ratgeber: Gewerbliche Nebenkostenabrechnung
(Lesezeit: Ca. 9 Minuten)
Im Gewerbemietrecht zählt die Abrechnung der Nebenkosten (auch: Betriebskosten) zu den häufigsten Streitpunkten zwischen Mieter und Vermieter. Im Vergleich zur Nebenkostenabrechnung (auch: Betriebskostenabrechnung) im Wohnraummietverhältnis, gibt es jedoch einige Besonderheiten zu beachten, mit denen sich folgender Ratgeber befasst.
Das Wichtigste in Kürze
- Eine Nebenkostenumlage (auch: Betriebskostenumlage) muss vertraglich festgelegt werden, ansonsten ist keine geschuldet.
- Die vertraglichen Vereinbarungen unterliegen dem Transparenzgebot und Bestimmtheitsgrundsatz: Der Mieter muss erkennen können, welche Nebenkosten umgelegt werden.
- Im gewerblichen Mietverhältnis können weitaus mehr Nebenkosten wirksam auf den Mieter umgelegt werden. Eine grenzenlose Umlegung ist jedoch unzulässig.
- Die Ausschlussfrist für die Nebenkostenabrechnung aus dem Wohnraummietverhältnis gilt nicht im gewerblichen Mietverhältnis.
- Der Mieter hat ein Druckmittel, um den Vermieter zur Abrechnung zu bewegen: Das Zurückbehaltungsrecht gemäß §273 BGB.
Inhaltsverzeichnis
- Nebenkostenabrechnung bei Gewerbemietverträgen
- Fristen der gewerblichen Betriebskostenabrechnung
- Verjährung der Ansprüche aus gewerblicher Nebenkostenabrechnung
- Inhaltliche Prüfung der Nebenkostenabrechnung für gewerbliche Mieter
4.1 Grundsätzliches zur Prüfung der gewerblichen Nebenkostenabrechnung
4.2 Prüfung der Heizkostenabrechnung
4.3 Grundsteuern und Versicherung
4.4 Prüfung bei Mischnutzung der Immobilie - Handlungsmöglichkeiten des gewerblichen Mieters
- Fazit: Gewerbliche Nebenkostenabrechnung online prüfen lassen
1. Nebenkostenabrechnung bei Gewerbemietverträgen
Im Gegensatz zu Wohnmietverträgen wird bei gewerblichen Mietverträgen vom Gesetzgeber nicht von einer schwächeren und einer stärkeren Partei ausgegangen. Im Wohnraummietrecht ist der Mieter typischerweise wissensmäßig benachteiligt - er muss daher (im Auge des Gesetzgebers) stärker geschützt werden. Damit sind stärkere Regeln bezüglich der Rechte des Mieters, Ausschlussfristen und Auskunftsansprüche verbunden - und vor allem: Nur begrenzt umlagefähige Nebenkosten.
Dieser letzte Punkt ist entscheidend in der Abgrenzung der gewerblichen Miete und der Wohnraummiete. Denn bei gewerblichen Mietverträgen wird vom Gesetzgeber - trotz rechtspolitischer Diskussionenen, ob dies tatsächlich der Fall ist - davon ausgegangen, dass sich gleichberechtigte Parteien gegenüberstehen - zwei Unternehmer, die beide gleich schutzbedürftig sind.
Durch die Annahme des Gesetzgebers ergeben sich einige Besonderheiten, besonders im Bezug auf die gewerbliche Nebenkostenabrechnung. So sind mehr Posten umlagefähig und die Fristen verändern sich. Allerdings ist auch der gewerbliche Mieter seinem Vermieter keinesfalls schutzlos ausgeliefert. Dazu mehr unter Punkt 4.
Bezüglich der gewerblichen Nebenkostenabrechnung im Ganzen ergeben sich folgende Punkte:
- Bei der Vermietung von Gewerberaum sind, da die Schutzvorschrift des § 556 BGB im gewerblichen Mietrecht nicht gilt, mehr Nebenkostenarten umlagefähig, als es die Betriebskostenverordnung eigentlich zulässt. Zum Beispiel darf der Vermieter im Gewerbemietrecht auch Verwaltungs- und Instandhaltungskosten als "sonstige Kosten" umlegen, was in der Wohnraummiete nicht möglich ist.
- Um Nebenkosten überhaupt umlegen zu können, muss im Gewerbemietvertrag eine Vereinbarung zu diesen Nebenkosten vorliegen. Ansonsten ist es dem Vermieter nicht erlaubt, die Nebenkosten umzulegen bzw. eine monatliche Vorauszahlung zu verlangen.
- Es sind zwei Wege möglich, die Nebenkosten wirksam zu vereinbaren: Entweder verweist der Vermieter pauschal auf § 2 Betriebskostenverordnung (BetrKV), womit fast sämtliche dort angegebenen Posten automatisch umgelegt werden oder der Vermieter listet die einzelnen umgelegten Posten im Detail auf.
Gemäß § 2 Ziffern 1 bis 16 BetrKV gehören zu den umlagefähigen Nebenkosten folgende Kosten:
- die Entwässerungkosten
- die Straßenreinigungs- und Müllbeseitigungskosten
- die Kosten der Wasserversorgung
- die Kosten für den Hauswart
- die Kosten der Beleuchtung
- die Kosten des Betriebs des Personen- oder Lastenaufzugs
- die Kosten der Heizungsversorgung
- die Kosten der Schornsteinreinigung.
Die in der Betriebskostenverordnung aufgezählten Posten beziehen sich allerdings nur auf die Wohnraummiete. Im Gewerbemietrecht fallen häufig weitere Kosten an. So fallen zum Beispiel in Einkaufzentren neben den normalen Nebenkostenpositionen weitere Positionen, wie die Reinigung der Innenbereiche, Kosten einer Lüftung- und Klima-Anlage, Kosten der Bewirtschaftung der Parkplätze und deren Instandhaltung, Fassadenreinigung und so weiter an. Möchte der Vermieter diese zusätzlichen Kosten, wie zum Beispiel die Verwaltungs- und Instandhaltungskosten, umlegen (im Sinne der Nr. 17. des § 2 BetrKV "sonstige Kosten"), muss er diese detailliert im Mietvertrag angeben. Dabei müssen zwei wichtige Grundsätze beachtet werden: Der Bestimmtheitsgrundsatz und das Transparenzgebot. Das heißt, die weiteren Posten müssen so bestimmt angegeben werden, dass der Mieter erkennen kann, was genau abgerechnet wird und gleichzeitig so transparent sein, dass der Mieter sie nachvollziehen und kalkulieren kann. Ein einfacher Verweis auf die "sonstigen Kosten" im Sinne der BetrKV reicht nicht aus und ist unwirksam
2. Fristen der gewerblichen Betriebskostenabrechnung
Bezüglich der Erstellung der Nebenkostenabrechnung besteht, anders als im Wohnraummietverhältnis, keine Ausschlussfrist (BGH, Urteil vom 27.01.2010, XII ZR 22/07).
Zwar wurde inzwischen auch im gewerblichen Mietverhältnis die 12-Monats-Frist des § 556 Abs. 3 S. 2 BGB, welche im Wohnraummietverhältnis gilt, zur Erstellung der Abrechnung als "angemessen" anerkannt, allerdings entfällt bei Überschreiten dieser Frist nicht zwingend der Anspruch auf Nachforderungen, wie es im Wohnraummietverhältnis gemäß § 556 Abs. 3 S. 3 BGB der Fall ist. Das bedeutet, der Vermieter kann im Gewerbemietrecht auch noch nach Ende der 12 Monatfrist die Abrechnung erstellen und etwaige Nachforderungen verlangen.
3. Verjährung der Ansprüche aus gewerblicher Nebenkostenabrechnung
Ansprüche aus der gewerblichen Nebenkostenabrechnung unterliegen der Verjährungsfrist des § 195 BGB. Somit verjähren Ansprüche wegen Nebenkostenvorauszahlungen oder Nebenkostennachforderungen, ebenso wie Ansprüche auf Erstattung von zu viel gezahlter Nebenkosten, innerhalb von 3 Jahren. Gemäß § 199 Abs. 1 BGB beginnt die Verjährungsfrist, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Im Einzelfall können aber viele weitere Punkte zu einer Verlängerung der Verjährungsfrist führen, z.B. weil über Rück- oder Nachzahlungen verhandelt wurde. Im Zweifel kann ein Anwalt die Verjährungsfrist rechtssicher bestimmen.
4. Inhaltliche Prüfung der Nebenkostenabrechnung für gewerbliche Mieter
4.1 Grundsätzliches zur Prüfung der gewerblichen Nebenkostenabrechnung
Um eine Nebenkostenabrechnung effektiv überprüfen zu können, benötigt der Mieter Erfahrung und Überblick. Die Hilfe eines Rechtsanwaltes zeigt häufig Schwachstellen solcher Berechnungen auf, die von weniger sachkundigen und qualifizierten Prüfern übersehen werden können.
Die praktische Kenntnis des Mietraumumfelds kann allerdings auch eine wichtige Rolle spielen. Bei größeren Gebäudeanlagen werden manchmal mehrere Gebäude eines Vermieters verwaltet. Falls nicht in allen Gebäuden der gleiche Standard herrscht, muss dies bei der Abrechnung beachtet werden. Fahrstuhlkosten dürfen beispielsweise nur dann umgelegt werden, wenn in dem Gebäude, in dem sich die Gewerbemietfläche befindet, ein Fahrstuhl vorhanden ist. Eine Kostenumlage für den Hausmeister setzt voraus, dass ein solcher im Bedarfsfall angesprochen werden kann. Es ist nicht notwendig, dass seine Dienste in der Abrechnungsperiode von jedem Mieter in Anspruch genommen worden sind. Anders ist es, wenn Kosten der Ungezieferbeseitigung in der Nebenkostenabrechnung mit aufgeführt werden. Hier ist der konkrete Befall des eigenen Mietkomplexes mit Ungeziefer Voraussetzung. Die im Einzelnen aufzuführenden Maßnahmen müssen konkret durchgeführt worden sein. Zur Prüfung steht dem Mieter ein Recht auf Belegeinsicht zu. Der Vermieter oder die von ihm beauftragte Hausverwaltung müssen die Einsichtnahme in Verträge, Rechnungen und Steuerunterlagen nicht nur dem Mieter selbst, sondern auch einem von ihm hinzugezogenen Anwalt gestatten.
4.2 Prüfung der Heizkostenabrechnung
Auch in gewerblichen Mietverhältnissen sind die Kosten von Zentralheizung und Warmwasserversorgung meist große Posten. Für deren Abrechnung gelten, genau wie im Wohnraummietverhältnis, die Vorschriften der Heizkostenverordnung (HeizKVO). Auf der Abrechnung werden die Anteile als Verbrauchskostenanteil und als Grundkostenanteil ausgewiesen. Die Heizkostenverordnung sieht vor, dass mindestens 50 % der umgelegten Kosten als Verbrauchskosten berechnet werden müssen, sich also nach dem tatsächlichen Verbrauch richten müssen
Hält der Abrechnungsmaßstab der Überprüfung stand, widmet sich der Prüfexperte (nach Möglichkeit ein Rechtsanwalt) den Wertangaben. Die Heizkosten setzen sich aus dem Brennstoffverbrauch und den speziellen, mit dem Betrieb einer Zentralheizung und eines Warmwasserbereiters verbundenen Kosten zusammen. Hier gelten aufgrund der Heizkostenverordnung teilweise Sonderregelungen. Im Bereich von Heizung und Warmwasser dürfen beispielsweise die Kosten für das Ablesen von Verbrauchsmessanlagen und für das Erstellen von Abrechnungen, die eine Drittfirma geltend macht, vollständig auf den Mieter umgelegt werden. Hinzu kommen Kosten für speziell von der Heizungsanlage und vom Warmwasserbereiter verbrauchten Strom, für Wartung, Säuberung und Reparaturen.
4.3 Grundsteuern und Versicherungen
Wenn der Mietvertrag eine entsprechende Klausel enthält, können öffentliche Lasten als Nebenkosten auf die Mieter umgelegt werden. Die bekannteste „öffentliche Last“ ist die jährlich fällige Grundsteuer. Im Zusammenhang mit der Grundsteuerumlage gibt es in der Praxis zwei wiederkehrende Problemstellungen: Zum einen können die Grundsteuern von der Gemeinde nachträglich erhöht werden. Die Umlage der Differenz für bereits abgerechnete Jahre stößt auf Schwierigkeiten, weil die Nebenkostenabrechnung nur solche Positionen enthalten darf, die in der aktuellen Abrechnungsperiode entstanden sind. Vermieter müssen, wenn eine nachträgliche Grundsteuererhöhung zu erwarten ist, einen ausdrücklichen Vorbehalt der späteren Nachforderung in ihre Abrechnung aufnehmen.
Der zweite praktische Prüfpunkt bei der Umlage von Grundsteuern betrifft die Nutzung des Gebäudes. Sind außer Gewerbeeinheiten auch Wohneinheiten vorhanden, steigert die gewerbliche Nutzung den Ertragswert, was zur Erhöhung der Grundsteuer führt. Ein Mietrechtsexperte (nach Möglichkeit ein Rechtsanwalt) kann darüber beraten, ob hier ordnungsgemäß abgerechnet wurde und die gesamte Rechtslage überblicken und dabei weitere Aspekte in Betracht ziehen und umfassend rechtlich beraten. Hier sollte man sich genau überlegen, ob man einen Rechtsanwalt oder einen Betriebsfachwirt mit einer Prüfung beauftragt. Beides wird im Internet angeboten.
Weitere umlagefähige öffentliche Lasten können Beiträge zum Wasser- und Bodenverband sein. Anlieger- und Erschließungsgebühren gehören nicht in die Nebenkostenabrechnung.
Umlagefähig sind neben Grundsteuern auch Versicherungsbeiträge für eine Gebäudeversicherung und eine Haftpflichtversicherung für Immobilieneigentümer. Ist eine Ölheizung vorhanden, ist auch eine Versicherung für den Öltank auf die Mieter umlegbar. Bei einer ausführlichen Überprüfung ist darauf zu achten, dass der Vermieter keine Rechtsschutzversicherungsbeiträge und keine Privatversicherungen mit berechnet.
4.4 Prüfung bei Mischnutzung der Immobilie
Bei einer gemischt genutzten Immobilie (Immobilie die gleichzeitig aus Gewerbeeinheiten und Wohneinheiten besteht) ist bei Prüfung der Nebenkostenabrechnung zu beachten, dass der Vermieter nach der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) dazu verpflichtet ist eine Kostentrennung vorzunehmen, wenn dem Mieter der Wohneinheit eine erhebliche Mehrbelastung durch eine gemeinsame Nebenkostenabrechnung entstehen würden (BGH, Urteil vom 8. März 2006, Az. VIII ZR 78/05).
Eine erhebliche Mehrbelastung des Mieters der Wohneinheit liegt nach der Rechtsprechung dann vor, wenn dieser wegen der Gewerbeeinheit im Haus mehr als 15 % mehr an Nebenkosten an Nebenkosten zu zahlen hat.
Die Darlegungs-und Beweislast dafür, dass eine erhebliche Mehrbelastung vorliegt und damit die Voraussetzungen für eine getrennte Kostenerfassung gegeben sind, liegt jedoch beim Wohnnungsmieter.
5. Handlungsmöglichkeiten des gewerblichen Mieters
Eine wichtige Frage ist, welche Handlungsmöglichkeiten man als gewerblicher Mieter hat.
Geht es dabei darum, dass der Vermieter dem Mieter keine Nebenkostenabrechnung vorlegt, gibt es das so genannte Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB, welches dem Mieter in dieser Situation zusteht (BGH NZM 2005, 373) und ein effektives Druckmittel darstellt. Voraussetzung hierfür ist jedoch zum einen, dass die oben beschriebene Jahresfrist abgelaufen ist und der Vermieter immer noch keine Abrechnung über die Nebenkosten erstellt hat. Zum anderen, dass die zurückbehaltenen Nebenkostenvorauszahlungen in der Summe nicht höher sind als die Summe der Nebenkosten, über die noch keine Abrechnung gestellt wurde (KG Berlin GE 2002, 1129). Des Weiteren muss der Mieter den Vermieter zuvor aufgefordert haben eine Nebenkostenabrechnung zu erstellen und darüber in Kenntnis gesetzt haben, dass er bei Nichterstellung von seinen Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen wird.
Liegen diese Voraussetzungen vor, ist es dem Mieter in der Regel erlaubt, die folgenden monatlichen Nebenkostenvorauszahlungen zurückzuhalten, bis der Vermieter seiner Pflicht zur Abrechnungsvorlage nachkommt. Nicht dazu berechtigt ist der Mieter im Rahmen des Zurückbehaltungsrechts auch seine Mietzahlungen einzustellen. Diese muss er weiter bezahlen.
Sobald der Vermieter die Nebenkostenabrechnung jedoch erstellt hat, ist der Mieter wieder verpflichtet die Nebenkostenvorauszahlungen zu leisten.
Geht es darum, dass die Nebenkostenabrechnung dem Mieter fehlerhaft erscheint, muss zwischen formellen und materiellen Abrechnungsfehlern unterschieden werden.
Ist die Nebenkostenabrechnung formell fehlerhaft, darf der Mieter sein Zurückbehaltungsrecht an den zukünftigen Nebenkostenvorauszahlungen geltend machen und eine neue Nebenkostenabrechnung verlangen. Zudem ist eine etwaige Nachzahlungsforderung des Vermieters hinfällig, was bedeutet, dass der Mieter bei einer formell fehlerhaften Nebenkostenabrechnung auch eine Nachzahlung verweigern kann.
Ist die Nebenkostenabrechnung formell einwandfrei, beinhaltet aber materielle (inhaltliche) Fehler, kommt es darauf an, ob es sich bei diesen um einfache, leicht korrigierbare Fehler (bspw. Zahlendreher, die der Mieter selbst beheben kann), oder schwerwiegende Mängel handelt. Erstere berechtigen den Mieter nicht vom Vermieter eine neue Nebenkostenabrechnung zu verlangen oder die Nachforderungen zurückzubehalten, im Gegenteil: Der Mieter bleibt zur Zahlung der Nachforderungen verpflichtet. Bei letzteren ist der Mieter hingegen berechtigt, vom Vermieter eine neue Nebenkostenabrechnung zu verlangen und eine Nachzahlung zu verweigern.
6. Fazit: Gewerbliche Nebenkostenabrechnung online prüfen lassen
Da gewerbliche Nebenkostenabrechnungen bzw. Betriebskostenabrechnungen oft Fehler enthalten, ist eine rechtlich sichere Einschätzung nahezu unerlässlich. Hierbei ist es von Vorteil, einen entsprechend bewanderten Anwalt zu Rate zu ziehen. Er ist der optimale Ansprechpartner, um die Nebenkostenabrechnung prüfen zu lassen.
Weitere interessante Informationen zum Thema Nebenkostenabrechnung entnehmen Sie auch unserem Ratgeber "Nebenkostenabrechnung (auch. Betriebskostenabrechnung) prüfen".
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Häufige Fragen
Weshalb macht es Sinn meine gewerbliche Nebenkostenabrechnung von einem Anwalt prüfen zu lassen?
Laut Deutschem Mieterbund ist fast jede zweite Nebenkostenabrechnung fehlerhaft, dies gilt insbesondere auch für gewerbliche Nebenkostenabrechnungen. Häufig missachten Vermieter die vom Gesetzgeber gestellten Anforderungen an eine solche Abrechnung. Formelle und materielle Abrechnungsmängel führen dazu, dass Sie als Mieter mit zu hohen und ungerechtfertigten Nachzahlungsbeträgen konfrontiert werden.
Durch eine rechtssichere Prüfung der gewerblichen Nebenkostenabrechnung von einem Anwalt können Sie möglicherweise erwirken, dass Sie den Nachzahlungsbetrag deutlich kürzen können, ggf. keine Nachzahlung leisten müssen oder sogar zu viel gezahlte Nebenkosten zurückfordern können.
Bei einer Prüfung auf yourXpert erhalten Sie neben der Prüfung und dem Auflisten der Abrechnungsfehler auch Handlungsempfehlungen sowie, falls gewünscht, ein anwaltlich formuliertes Schreiben an Ihren Vermieter. Bei Bedarf übernimmt Ihr Anwalt auch die komplette Korrespondenz mit Ihrem Vermieter für Sie.
Kann ich auch meine private Nebenkostenabrechnung prüfen lassen?
Ja. Gehen Sie dazu einfach auf unsere Produktseite Nebenkostenabrechnung prüfen.
Durch wen wird die Überprüfung meiner gewerblichen Nebenkostenabrechnung vorgenommen?
Ihre gewerbliche Nebenkostenabrechnung wird von zertifizierten Rechtsanwälten des mehrfachen Testsiegers yourXpert im Bereich Online-Rechtsberatung geprüft. Sie können alle Anwaltsprofile und deren Qualifikationen hier einsehen.
Welche Leistungen sind in den Premium-Paketen enthalten?
Abhängig von der Größe Ihrer Gewerbefläche wählen Sie eines unserer drei Premium-Pakete aus. Diese gleichen sich von den Leistungen her.
Folgende Leistungen sind in den Premium-Paketen enthalten:
- Prüfung aller formellen Anforderungen des Gesetzgebers an die Abrechnung.
Ihr Rechtsanwalt überprüft, ob die Abrechnung den gesetzlichen Anforderungen entspricht, so z.B. die Einhaltung der Abrechnungsfrist, korrekte Auflistung und Aufteilung der einzelnen Nebenkostenpositionen, Abrechnungszeitraum etc.
- Prüfung auf rechnerische Richtigkeit der Abrechnung.
Ihr Rechtsanwalt überprüft, ob die Abrechnung rechnerisch korrekt durchgeführt wurde. So. z.B. die korrekte prozentuale Aufteilung bei Teilabrechnungen.
- Prüfung der Umlageschlüssel und deren Anwendung.
Ihr Rechtsanwalt überprüft die Richtigkeit der angewandten Umlageschlüssel und gleicht diese mit den im Mietvertrag festgelegten Verteilerschlüsseln ab.
- Prüfung der Umlegbarkeit der Kostenpositionen im Abgleich mit dem Mietvertrag.
Ihr Rechtsanwalt überprüft die einzelnen Nebenkostenpositionen und deren Umlegbarkeit unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtssprechung. Es wird überprüft, ob die Nebenkostenbeträge in der Abrechnung korrekt aufgelistet sind.
- Prüfung der Vorauszahlungen und deren korrekte Berücksichtigung.
Prüfung der Heizkostenabrechnung- Überprüfung aller Fristen
- Ausführlicher und verständlicher Ergebnisbericht zur Prüfung Ihrer Abrechnung.
Am Ende der Prüfung erhalten Sie einen umfassenden aber verständlichen Ergebnisbericht mit Hilfe dessen Sie Ihrem Vermieter ggf. vorhandene Abrechnungsmängel nachweisen können und Hinweise zum weiteren Vorgehen.
- Bei Bedarf, erhalten Sie zudem ein anwaltlich formuliertes Schreiben in Ihrem Namen, das Sie direkt an Ihren Vermieter weiterleiten können.
- Auf Wunsch übernimmt Ihr Anwalt auch die komplette Korrespondenz mit Ihrem Vermieter für Sie.
- Sie haben zudem die Möglichkeit Ihrem Anwalt kostenlos Nachfragen zu stellen. So haben Sie auch nach der Prüfung Ihrer gewerblichen Nebenkostenabrechnung noch die Möglichkeit, offene Fragen zu klären.
Die Prüfung der Nebenkostenabrechnung beinhaltet NICHT die Überprüfung der einzelnen Belege. Für eine ausführliche Belegprüfung können Sie gerne kostenlos und unverbindlich ein separates Angebot von Ihrem Anwalt einholen.
Welche Unterlagen werden zur Prüfung benötigt und wie kann ich sie übermitteln?
Für die Prüfung wird Ihre aktuelle gewerbliche Nebenkostenabrechnung sowie Ihr Mietvertrag benötigt und ggf. vorliegende Abrechnungsbelege Ihres Vermieters.
Die Übermittlung der Unterlagen funktioniert absolut sicher (SSL-verschlüsselt) und völlig unkompliziert über die Upload-Funktion. Hier können Sie Ihre Unterlagen ganz einfach hochladen, so dass Ihr Anwalt diese direkt einsehen kann.
Was kostet die Prüfung meiner gewerblichen Nebenkostenabrechnung?
Die Kosten für die Prüfung Ihrer gewerblichen Nebenkostenabrechnung sind in Abhängigkeit des von Ihnen ausgewählten Premium-Pakets:
- Premium I 129 €
- Premium II 199 €
- Premium III 249 €
Alle Preise zzgl. 4,90 € Einstellgebühren, inkl. MwSt.
Bei den Preisen handelt es sich um Festpreise ohne Mitgliedschaft oder Abo.
In dringenden Fällen ist eine Prüfung, gegen Zahlung eines Aufpreises, auch innerhalb von 12h oder 4h möglich!
Beim Premium-Produkt I kostet eine Prüfung innerhalb von 12h, 149 € und eine Prüfung innerhalb von 4h, 169 €.
Beim Premium-Produkt II kostet eine Prüfung innerhalb von 12h, 219 € und eine Prüfung innerhalb von 4h, 239 €.
Beim Premium-Produkt III kostet eine Prüfung innerhalb von 12h, 269 € und eine Prüfung innerhalb von 4h, 289 €.
In manchen Fällen überschreitet eine Anfrage, z.B. aufgrund ihres Umfangs, den Wert der hier angegebenen Festpreise. Dann ist es dem Experten vorbehalten, Ihnen einen neuen Preis vorzuschlagen. Selbstverständlich liegt die Entscheidung, ob Sie das neue Angebot annehmen möchten, bei Ihnen.
- Bei mehr als 2 Abrechnungen oder einer Gewerbefläche von mehr als 500qm erstellen wir Ihnen gerne ein individuelles Angebot.
Welche Zahlungsmöglichkeiten habe ich?
Auf yourXpert stehen Ihnen folgende Zahlungsarten zur Verfügung:
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Bitte beachten Sie, dass die Zahlungsarten Vorkasse, Lastschrift und Rechnung nicht für alle Aufträge geeignet sind. Sollten Sie eine dieser drei Zahlungsarten bevorzugen, wenden Sie sich bitte VOR der Beauftragung an unseren Kund*innenservice unter 0761 21 609 789-0 oder service@yourxpert.de. Dieser steht Ihnen Mo-Fr von 9-18 Uhr zur Verfügung. Hierbei können Sie klären, ob die gewünschte Zahlungsart für Ihren Auftrag geeignet ist, beziehungsweise ob wir Ihnen diese in Ihrem Fall anbieten können.
Weitere Informationen finden Sie auf unserer Infoseite zu den Zahlungsarten.
Übernimmt meine Rechtsschutzversicherung die Kosten für die Prüfung?
Welche Leistungen von Ihrer Versicherung abgedeckt werden, entnehmen Sie am besten Ihrer Police oder erfragen sie bei Ihrer Versicherung. Hier finden Sie weitere Informationen zur Kostenübernahme durch Ihre Versicherung.
Wann kann ich mit einem Prüfbericht rechnen?
Garantiertes Prüfergebnis innerhalb 24h! In dringenden Fällen ist es auch möglich, den Prüfbericht gegen Zahlung eines Aufpreises, innerhalb von 12h oder 4h zu erhalten!
Wie gehe ich nach Erhalt des Prüfungsberichts vor?
Mit den aus dem Prüfungsbericht ersichtlichen Abrechnungsmängeln sollten Sie sich an Ihren Vermieter wenden. Sie erhalten von uns konkrete Handlungsempfehlungen und falls gewünscht ein anwaltlich formuliertes Schreiben, welches die strittigen Positionen erläutert und Ihnen ein rechtssicheres Auftreten gegenüber Ihrem Vermieter ermöglicht.
Ich möchte eine Rundumbetreuung zum jeweiligen Premium-Paket haben. Welche Leistungen gibt es und wie gehe ich vor?
Zu den drei Premium-Paketen kann optional die "Übernahme der kompletten Korrespondenz mit dem Vermieter" hinzugebucht werden.
Die entsprechende Auswahlmöglichkeit finden sie in Ihrem Kundenaccount unter der Rubrik "Erweiterungen und Zusatzprodukte buchen".
Wer kann meine Anfrage bzw. meine Dokumente lesen? Wird meine Anfrage öffentlich sichtbar sein?
Lediglich Sie und Ihr Anwalt können die Dokumente lesen. Aus datenschutzrechtlichen Gründen ist Ihre Anfrage zu keiner Zeit öffentlich einsehbar.
Was tun, wenn ich mehr als eine Abrechnung oder eine Gewerbefläche von mehr als 500qm habe?
Wenn Sie mehr als eine Abrechnung oder eine Gewerbefläche von mehr als 500qm haben, können Sie ein kostenloses und unverbindliches Angebot einholen, um die gewerbliche Nebenkostenabrechnung prüfen zu lassen. Nach einer kostenlosen Vorabprüfung wird Ihnen Ihr Anwalt einen individuellen und fairen Preisvorschlag machen, der genau auf Ihre Abrechnung (Abrechnungen) bzw. die Größe Ihrer Gewerbefläche zugeschnitten ist.
Was ist der Nebenkostenabrechnungsservice?
Mit Hilfe des Nebenkostenabrechnungsservice können Sie die Prüfung Ihrer Nebenkostenabrechnung für die nächsten 2 bzw. 4 Jahre im Vorraus buchen. Hierdurch erhalten Sie Ihren persöhnlichen Partneranwalt und profitieren von Preisvorteilen von 10 bis 15 % (je nachdem, ob der Nebenkostenabrechnungsservice für 2 oder 4 Jahre gebucht wird).
Was kostet der Nebenkostenabrechnungsservice?
Die Kosten für den Nebenkostenabrechnungsservice sind in Abhängigkeit des von Ihnen ausgewählten Premium-Pakets und der Anzahl der Jahre, für den der Nebenkostenabrechnungsservice gebucht wird.
Kosten für Premium-Paket I
- Bei einer Buchung der Prüfung der Nebenkostenabrechnung für die nächsten 2 Jahre kostet der Nebenkostenabrechnungsservice 232,00 € zzgl. MwSt. (Ersparnis von 10 % pro Nebenkostenabrechnung).
- Bei einer Buchung der Prüfung der Nebenkostenabrechnung für die nächsten 4 Jahre kostet der Nebenkostenabrechnungsservice 438,00 € zzgl. MwSt. (Ersparnis von 15 % pro Nebenkostenabrechnung).
Kosten für Premium-Paket II
- Bei einer Buchung der Prüfung der Nebenkostenabrechnung für die nächsten 2 Jahre kostet der Nebenkostenabrechnungsservice 358,00 € zzgl. MwSt. (Ersparnis von 10 % pro Nebenkostenabrechnung).
- Bei einer Buchung der Prüfung der Nebenkostenabrechnung für die nächsten 4 Jahre kostet der Nebenkostenabrechnungsservice 676,00 € zzgl. MwSt. (Ersparnis von 15 % pro Nebenkostenabrechnung).
Kosten für Premium-Paket III
- Bei einer Buchung der Prüfung der Nebenkostenabrechnung für die nächsten 2 Jahre kostet der Nebenkostenabrechnungsservice 448,00 € zzgl. MwSt. (Ersparnis von 10 % pro Nebenkostenabrechnung).
- Bei einer Buchung der Prüfung der Nebenkostenabrechnung für die nächsten 4 Jahre kostet der Nebenkostenabrechnungsservice 846,00 € zzgl. MwSt. (Ersparnis von 15 % pro Nebenkostenabrechnung).
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