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Ratgeber: Ehevertrag prüfen lassen
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Sich über den geschlossenen Ehevertrag oder den Entwurf eines Ehevertrages Gedanken zu machen, bedeutet keinesfalls, dass das eheliche Verhältnis bedroht ist. Im Gegenteil: Es ist äußerst sinnvoll, sich über solch grundlegenden Dinge zu einigen. Das Ehevertragsrecht ist nicht leicht zu durchdringen. Ein wasserdichter Ehevertrag ist essenziell für eine harmonische und finanziell sinnvoll geregelte Ehe. Viele ausschlaggebende Dinge können dort festgelegt werden, welche etwa das Schicksal der jeweiligen Vermögen, den Unterhalt der Ehepartner oder den Versorgungsausgleich regeln.
Dieser Ratgeber vermittelt Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Bestandteile eines Ehevertrages. Es soll zum einen erläutert werden, wann ein Ehevertrag sinnvoll ist und zum anderen, was die Voraussetzungen eines gültigen Ehevertrages sind.
Vorsicht ist besser als Nachsicht: Gehen Sie auf Nummer sicher und lassen Sie noch heute Ihren bestehenden Ehevertrag von einem der zertifizierten Rechtsanwält*innen des mehrfachen Testsiegers yourXpert im Bereich Online-Rechtsberatung prüfen.
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Inhaltsverzeichnis
- Was ist ein Ehevertrag?
- Was beinhaltet ein Ehevertrag?
- Welche Güterstände gibt es?
- Die Zugewinngemeinschaft
- Die Gütertrennung
- Die Gütergemeinschaft
- Was darf ein Ehevertrag nicht regeln?
- Hat der Ehevertrag eine spezielle Form?
- Wie hoch sind die Kosten eines Ehevertrages?
- Wann ist ein Ehevertrag sittenwidrig?
- Kann man einen Vertrag anfechten?
- Fazit: Warum sollte ich einen Ehevertrag von einem*einer Anwält*in prüfen lassen?
Was ist ein Ehevertrag?
Der Ehevertrag findet seine rechtliche Grundlage in § 1408 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und wird dort beschrieben als die Regelung der güterrechtlichen Verhältnisse. Der juristische Laie wird mit dieser Aussage freilich wenig anfangen können. Im Grunde genommen bedeutet diese Aussage aber nur, dass durch den Ehevertrag maßgeblich die materiellen, wirtschaftlichen Verhältnisse geregelt werden. Vollkommen frei ist das Ehepaar in dieser Wahl nicht. Es gibt auch in der Auswahl des sogenannten "Güterstandes" gewisse Grenzen. So wird vorgeschrieben, dass die Ehe im Rahmen einer "Zugewinngemeinschaft", einer "Gütertrennung" oder einer "Gütergemeinschaft" geregelt sein muss.
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Was beinhaltet ein Ehevertrag?
Der Ehevertrag hat seine Grundlage auf dem gemeinsamen Lebensbild der Ehegatten. Das heißt, die Ehepartner sollten sich entweder vor der Eheschließung oder auch im Laufe der Ehe Gedanken machen, wie sie ihr Leben gestalten wollen und wie ihre finanziellen Situationen sind. Der Ehevertrag ist mithin grundsätzlich nur ein Vorsorgevertrag, der die berühmten Fälle des "was wenn das" regelt. Die Ausgestaltung hängt maßgeblich von der Rollenverteilung, den Vermögensverhältnissen und den Zukunftsplänen ab.
Neben dem Güterstand regeln Eheverträge regelmäßig auch Fragen des nachehelichen Unterhalts und des Versorgungsausgleichs. Der nacheheliche Unterhalt ist, wie der Name schon andeutet, auf den Fall ausgelegt, dass die Eheleute sich scheiden lassen. Nach gesetzlicher Regelung hat ein Ehegatte nach der Scheidung, sollte er nicht in der Lage sein, sich selbst zu versorgen, einen Anspruch auf Unterhalt gegen den anderen Ehegatten. Zwar sind hier Grundsätze vorhanden, von denen nicht abgewichen werden kann, aber mittels Ehevertrag kann vieles modifiziert werden. Es kann zum Beispiel festgelegt werden, dass Kinder bis zu einem gewissen Alter von einem der Ehegatten betreut werden. In dem Fall macht eine unterhaltsverstärkende Vereinbarung Sinn.
Der Versorgungsausgleich betrifft die erworbenen Rentenanwartschaften. Bei einer Scheidung werden die während der Ehedauer erworbenen Rentenanwartschaften (Ansprüche auf Rente, die der jeweilige Ehepartner währenddessen erworben hat) zur Hälfte auf den anderen übertragen. Das sieht das Versorgungsausgleichsgesetz vor. Zweck dieser Regelung ist es, den Ehepartner, der während der Ehezeit möglicherweise in Teilzeit gearbeitet hat und/oder auf etwa vorhandene Kinder aufgepasst hat, einen Ausgleich erhält. Das Gesetz nimmt aber auf eine Bedürftigkeit keine Rücksicht. Das heißt, sollte der jeweilige Ehegatte diesen Versorgungsausgleich nicht benötigen, erhält er oder sie ihn trotzdem. Daher kann ein Ehevertrag in diesem Punkt ebenfalls sinnvoll sein.
Zudem kann der Ehevertrag noch Richtlinien für das Zusammenleben aufstellen - hierbei ist allerdings zu beachten, dass diese meist nur Absichtserklärungen sind und keinesfalls einklagbar sind.
Welche Güterstände gibt es?
Das Güterrecht regelt, kurz gesagt, die Frage, ob die Vermögensposten der einzelnen Ehegatten zueinander gerechnet werden oder getrennt bleiben oder eben beiden gemein sind. Keine Sorge: Eine Vereinigung bedeutet nicht, dass alles, was der Einzelne hat, bei Eheschließung gleich zu gemeinsamen Vermögen wird. Die drei vom Gesetzgeber vorgegebenen Systeme des Güterstandes heißen entsprechend auch: "Zugewinngemeinschaft", "Gütertrennung" und "Gütergemeinschaft".
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung der Vermögensverhältnisse ist die standesamtliche Eheschließung. Stichtag für die Beendigung der Ehe ist der Tag, an dem der Scheidungsantrag durch das Familiengericht bei einem der Ehegatten eingeht.
Die Zugewinngemeinschaft
Zugewinngemeinschaft bedeutet, dass am Anfang der Ehe Bestand genommen wird und, falls es doch zur Scheidung kommt, bei der Scheidung eine Aufrechnung durchgeführt wird. In dem Fall wird der Gewinn im Vermögen, den der jeweilige Ehepartner während der Dauer der Ehe hatte, mit dem anderen verglichen und dem geringeren Vermögen kommt proportional ein Ausgleich zu. Hat einer der Ehegatten etwa über die Jahre mehr erwirtschaftet oder erworben, da sich beispielsweise der*die andere um die Kinder gekümmert hat, so bekommt der Geringverdiener einen verhältnismäßigen Ausgleich dafür. Das Ergebnis der Subtraktion des geringeren Zugewinns von dem höheren Zugewinn wird halbiert. Beispiel: Die Ehefrau erwirtschaftet während der Ehe 60.000 €, der Ehemann jedoch nur 10.000 €. Die Differenz beträgt 50.000 €. Daher hat der Ehemann einen Anspruch auf 25.000 €.
Weitere Charakteristika der Zugewinngemeinschaft sind:
- Jeder Ehegatte verfügt über sein eigenes Vermögen. Verfügungen über das Vermögen als Ganzes und Verfügungen über Haushaltsgegenstände sind hiervon ausgenommen.
- Schulden werden nicht gegenseitig übernommen.
- Der Vermögenserwerb bleibt getrennt. Durch Erbschaft oder Kauf von Eigentum erwerben nicht beide Ehegatten gemeinsam.
Von einer modifizierten Zugewinngemeinschaft spricht man, wenn im Ehevertrag bestimmte Gegenstände aus der Zugewinngemeinschaft herausgenommen werden, wie etwa Immobilien, ein Unternehmen, zukünftige Erbschaften oder Schenkungen.
Insbesondere für Unternehmer*innen spielt die Absicherung von Geschäftsanteilen oder dem Eigentum am Unternehmen eine große Rolle, da die Scheidung einer Ehe ohne Ehevertrag große Schwierigkeiten für ein Unternehmen bedeuten kann.
Die Gütertrennung
Die Gütertrennung bedeutet, dass der eben erwähnte Zugewinn nicht stattfindet. Der einzelne Ehepartner behält sein Vermögen für sich, ein Ausgleich bei einer Scheidung findet nicht statt. Auch das während der Ehe dazugewonnene Vermögen, sofern es nicht explizit als gemeinschaftliches Vermögen aufgebaut wird, bleibt bei dem Ehepartner, der es erwirtschaftet hat.
Die Gütergemeinschaft
Die Gütergemeinschaft ist in diesem Sinne das Gegenteil der Gütertrennung. In ihrer Grundform bedeutet sie zunächst einmal eine Vereinigung der jeweiligen Vermögen, sodass alles zum gemeinschaftlichen Vermögen der Eheleute wird. Es gibt hier verschiedene Unterformen, die allerdings ob ihrer Seltenheit wenig interessant sind. Generell gilt für die Gütergemeinschaft, dass sie bereits gesetzlich wesentlich komplexer ist als die vorher genannten und entsprechend sehr selten vorkommt.
An dieser Stelle sollte bemerkt sein, dass gemeinsames Vermögen unabhängig vom Güterstand immer gebildet werden kann, auch, wenn keine Gütergemeinschaft vereinbart ist.
Was darf ein Ehevertrag nicht regeln?
Allerdings gibt es auch Grenzen für die möglichen Regelungen eines Ehevertrages. Maßgeblich ist der Grundsatz, dass der Ehevertrag nicht einseitig belastend sein darf. Das bedeutet, dass ein Ehepartner nicht bspw. finanziell alle Kosten während der Ehe auf sich nehmen muss und der andere sein Vermögen gänzlich für sich behält.
Einzelne benachteiligende Punkte können bspw. den nachehelichen Unterhalt betreffen. Besteht die Ehe mit gemeinsamen Kindern, so wird eine Regelung, nach der ein Ehepartner im Falle der Scheidung auf sämtliche Unterhalts- und Ausgleichsansprüche verzichtet, kaum Bestand haben.
Nicht regeln kann der Ehevertrag die Unterhaltsansprüche möglicher Kinder. Im Falle der Scheidung haben Kinder selbst Unterhaltsansprüche, nicht der geschiedene Ehepartner. Daher können Eheverträge diese Ansprüche nicht ausschließen - das wäre eine unzulässige Drittbelastung.
Letztlich gilt auch noch, dass bei einer nachträglich entstehenden unbilligen Härte auch ein bereits bestehender Ehevertrag möglicherweise nicht mehr wirksam ist.
Hat der Ehevertrag eine spezielle Form?
Die wohl wichtigste Formvorschrift, die den Ehevertrag betrifft, findet sich in § 1410 BGB: Der Ehevertrag muss bei gleichzeitiger Anwesenheit vor einem Notar schriftlich geschlossen werden - mithin: Er muss notariell beurkundet werden. Das bedeutet, dass der Ehevertrag nur dann gültig ist, wenn ein Notar ihn beurkundet hat. Der Ehevertrag wird auch bei dem beurkundenden Notar hinterlegt. Nur er oder der Nachfolger sind zur Ausfertigung weiterer Urkunden befugt.
Das heißt nicht, dass ein Ehevertrag nur vom Notar erstellt werden kann: Es ist den Ehepartnern vollständig freigestellt, woher sie den Ehevertrag haben. Zwingend ist nur die notarielle Beurkundung.
Wie hoch sind die Kosten eines Ehevertrages?
Pauschal lassen sich die Kosten eines Ehevertrages nicht festlegen. Es gibt grundsätzlich drei Möglichkeiten, einen Ehevertrag abzuschließen:
Man erstellt ihn selbst bzw. mithilfe des Internets und lässt den Vertrag dann vom Notar beurkunden. Hier fallen nur die Beurkundungskosten des Notars an, die allerdings auch schon recht hoch sein können.
Ein kleines Beispiel: Die reinen Beurkundungskosten des Notars berechnen sich mittels des ermittelten gemeinsamen Vermögens der Eheleute. Daraus wird ein Gebührensatz, der mit dem Faktor 2 multipliziert wird - das ist der Gebührenfaktor bei der Beurkundung. Die Erstellung des Vertrages ist hier nicht mit eingeschlossen. Haben die Eheleute also beispielsweise ein gemeinsames Vermögen von 50.000,- €, so beträgt die Notargebühr für die Beurkundung bei 330,- € netto, zzgl. Steuern und Auslagen.
Zudem ist die Erstellung beim Notar und gleichzeitige Beurkundung möglich. Dafür fallen natürlich weitere Kosten an. Gleiches gilt für die Erstellung bei einem *einer beliebigen Rechtsanwält*in.
Hieraus den Schluss zu ziehen, dass eine eigenständige Erstellung dann wohl am sinnvollsten ist, wäre fatal. Die rechtliche Beurteilung einzelner Klauseln ist komplex und sollte nicht auf eigene Faust geschehen - man läuft hier das große Risiko ein, dass der Vertrag nicht rechtswirksam ist.
Wann ist ein Ehevertrag unwirksam?
Zwar gilt grundsätzlich die Vertragsfreiheit, weshalb viele gesonderte Vereinbarungen geschlossen werden können. Jedoch wird ein Ehevertrag sittenwidrig im Sinne des § 138 BGB, wenn er erhebliche Abweichungen von den gesetzlich vorgesehenen Scheidungsfolgen regelt. Zudem anderen widerspricht ein Ehevertrag im Falle offenkundig einseitiger, übermäßiger und ungerechter Benachteiligungen dem sittlichen Empfinden, die Ehe als Solidargemeinschaft anzusehen.
Unabhängig von den inhaltlichen Verstößen kann ein Ehevertrag als sittenwidrig angesehen werden, wenn bei Vertragsunterzeichnung die Abhängigkeit oder Unterlegenheit eines Partners ausgenutzt wurde, § 138 Abs. 2 BGB. Die Schwäche des Partners kann verschiedene Formen annehmen. Sittenwidrig sind Eheverträge, wenn ein Ehepartner die Zwangslage, die Unerfahrenheit, den Mangels an Urteilsvermögen oder die erhebliche Willensschwäche des anderen Partners ausnutzt.
Die Einstufung erfolgt einzelfallabhängig nach eingehender Prüfung durch den Richter. Wenn der Ehevertrag als sittenwidrig eingestuft wird, ist der Vertrag von vornherein unwirksam.
Kann man einen Vertrag anfechten?
Ein Ehevertrag kann gem. § 123 BGB angefochten werden, wenn einer der Partner bei Vertragsschluss getäuscht oder bedroht wurde oder er sich über den Inhalt der Erklärung geirrt hat.
- Arglistige Täuschung: Die Täuschung über wirtschaftliche Verhältnisse oder die Vortäuschung wesentlicher Umstände berechtigt unter gewissen Voraussetzungen zur Anfechtung.
- Widerrechtliche Drohung: Wurde ein Ehepartner durch eine widerrechtliche Drohung zur Unterzeichnung eines Ehevertrages gezwungen, ist der*die Bedrohte zur Anfechtung berechtigt.
- Inhaltsirrtum: Ein*e Notar*in klärt die Vertragspartner bei der notariellen Beurkundung über Bedeutung, Reichweite und Konsequenzen des Vertragsinhalts auf. Aus diesem Grund liegt eine Anfechtbarkeit wegen eines Inhalts- oder Erklärungsirrtums vergleichsweise selten vor.
Der Abschluss des Vertrages muss auf der Täuschung, Drohung oder dem Irrtum beruhen. Es muss nachgewiesen werden, dass der Vertrag ansonsten nicht geschlossen worden wäre und vorsätzlich getäuscht, gedroht oder ein Irrtum hervorgerufen wurde.
Der Unterschied zwischen einer Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) und einer Täuschung, einer Drohung oder einem Inhaltsirrtum (§ 123 BGB) ist, dass ein sittenwidriger Vertrag von Anfang an unwirksam ist, während in einem der letzteren Fälle das Geschäft ausdrücklich angefochten werden muss, um als nichtig angesehen zu werden (§ 142 BGB).
Zwar ist es den Eheleuten grundsätzlich freigestellt, Ihre Rechte und Pflichten sowie Ihre ehelichen Beziehungen in einem Vertrag festzulegen, dem Inhalt dieses Vertrags sind jedoch Grenzen gesetzt. Zum Beispiel dürfen Eheverträge nach § 138 BGB nicht sittenwidrig sein oder Rechtsmissbrauch nach § 242 BGB begehen. Stehen diese und andere Klauseln im Ehevertrag, wird er unwirksam bzw. nichtig. Zwar gibt es für Eheverträge keine gesetzlich vorgeschriebenen Mindestanforderungen, aber der ökonomisch schwächere Partner hat auch im Ehevertrag das Recht auf einen angemessenen Ausgleich (BGH, Urteil vom 11. 02. 2004, AZ: XII ZR 265/02). Diese Auffassung wurde beispielsweise in einem Fall bestätigt, in dem beide Ehepartner in ihrem Ehevertrag auf den Zugewinnausgleich, den Versorgungsausgleich und den nachehelichen Unterhalt verzichteten. Die Begründung lautete, dass für sich genommen zwar jede dieser Regelungen rechtlich zulässig ist, in ihrer Gesamtheit seien sie jedoch sittenwidrig und der Ehevertrag deswegen ungültig (BGH, Beschluss vom 15. 03. 2017, AZ.: XII ZB 109/16).
Ein Ehevertrag muss einer gerichtlichen Überprüfung standhalten. Eine anwaltliche Prüfung bringt Sicherheit.
Es erweist sich also erst, wie gut ein Ehevertrag wirklich ist, wenn er vom Gericht überprüft wird. Dazu hat der BGH bereits 2001 eine Grundsatzentscheidung getroffen und festgelegt, dass der Inhalt von Eheverträgen vom Gericht überprüft werden darf. Gerichte dürfen dann eingreifen, wenn eine Seite so stark ist, dass sie praktisch die Vertragsbestimmungen diktieren kann und aus der Selbstbestimmung des Partners Fremdbestimmung wird. Wenn das der Fall ist, gilt nicht mehr der Grundsatz der Vertragsfreiheit und der Ehevertrag kann inhaltlich vom Gericht auf seine Angemessenheit überprüft werden (BVerfG, Urteil vom 06. 02. 2001, Az.: 1 BvR 12/92). Jeder der Ehepartner kann den Antrag auf Überprüfung stellen.
Fazit: Warum sollte ich einen Ehevertrag von einem*einer Anwält*in prüfen lassen?
Der Ehevertrag regelt vor allem den Versorgungsausgleich und den nachehelichen Unterhalt. Seine größte Bedeutung bekommt der Ehevertrag also dann, wenn die Ehe gescheitert ist und geschieden wird. In dieser Situation sind die Ehepartner meist genug Belastungen ausgesetzt, sodass sie sich zumindest auf die Gültigkeit des Ehevertrags verlassen können sollten.
Um sicherzugehen, dass Ihr Ehevertrag tatsächlich gültig ist, ist eine anwaltliche Prüfung dringend anzuraten. Das Ehe- und Familienrecht ist extrem umfangreich und entwickelt sich kontinuierlich fort. Nur ein mit der Materie vertrauter Experte kann beurteilen, ob der Ehevertrag einer Überprüfung durch das Gericht standhält.
Wer sich als Laie das Geld für eine*n Anwält*in sparen will und den Ehevertrag selbst und ohne Überprüfung durch einen Experten verfasst, riskiert im Ernstfall enorme finanzielle Verluste, die weit über das eingesparte Honorar für den*die Anwält*in hinaus gehen.
Die Prüfung durch eine*n Anwält*in von yourXpert ist aus mehreren Gründen sinnvoll. Zum einen geschieht dies hier zum Festpreis. Es kommen also keine unerwartet hohen Kosten auf Sie zu. Der einzige weitere Kostenfaktor sind die Notargebühren, die aber im Vorhinein berechnet werden können.
Zum Zweiten haben Sie einen rechtssicheren Vertrag in der Hand: Wurde der Ehevertrag eigenhändig erstellt oder einer Vorlage entnommen und wird anschließend nicht anwaltlich geprüft, ist dies sehr risikoreich. Was vor 20 Jahren galt, ist heute kaum noch aktuell. Als Laie hier ständig auf dem aktuellen Stand zu bleiben, ist kaum möglich.
Das Vorgehen ist einfach: Sie laden Ihren Ehevertrag hoch und erhalten ein umfassendes schriftliches Prüfergebnis von Ihrem*Ihrer yourXpert-Anwält*in.
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Besonders ältere Eheverträge entsprechen möglicherweise nicht mehr der aktuellen Rechtsprechung. Daher ist es vor einer Trennung, aber auch wenn Sie sich bereits getrennt haben, sinnvoll Ihren Vetrag überprüfen zu lassen, damit Sie Ihre Ansprüche nicht verlieren.
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Bitte beachten Sie, dass die Kosten für die notarielle Beurkundung hierbei nicht enthalten sind. Die Kosten für den Notar berechnen sich nach der Höhe Ihres Vermögens.
In manchen Fällen überschreitet eine Anfrage, z.B. aufgrund ihres Umfangs, den Wert des hier angegebenen Festpreises. Dann ist es dem Experten vorbehalten einen neuen Preis vorzuschlagen. Selbstverständlich liegt die Entscheidung, ob Sie das neue Angebot annehmen möchten, bei Ihnen.
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