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Kfz- Versicherung zahlt nicht - Ansprüche prüfen lassen

KFZ Versicherung zahlt nicht

Ratgeber: Kfz- Versicherung zahlt nicht

(Lesezeit ca. 11 Minuten)

Wenn die Kfz-Versicherung im Schadensfall nicht bezahlt, kann das gerechtfertigt sein oder auch nicht. Die Leistungsverweigerung kann dabei unterschiedliche Gründe haben. Doch nicht alle Gründe berechtigen die Versicherung auch zur Ablehnung einer Leistung. Daher sind Rechtsmittel dagegen, wie zum Beispiel Widerspruch, insbesondere unter Hinzuziehung eines Anwalts für Verkehrsrecht, oft erfolgreich. In diesem Ratgeber erfahren Sie, welche Gründe für eine Leistungsverweigerung vorliegen können und was Sie als Versicherungsnehmer dagegen unternehmen können.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Kfz- Versicherungen sind in Kfz- Haftpflicht-, Teilkasko- und Vollkaskoversicherung zu unterteilen.
  • Für die Teilnahme am deutschen Straßenverkehr ist eine bestehende Kfz- Haftpflichtversicherung Pflicht.
  • Die Herabsetzung oder Verweigerung der Leistung kann mit Vertragsinhalten begründet werden, ist aber nicht immer rechtens.
  • Jeder Versicherungsnehmer hat das Recht, einen eigenen, unabhängigen Gutachter zu beauftragen.
  • Ein erstes Schreiben an die Versicherung kann sich lohnen.

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Inhaltsverzeichnis

  1. Die Kfz- Versicherung
  2. Welche Schäden werden von der Kfz- Haftpflichtversicherung abgedeckt?
  3. Welche Arten von Kfz- Versicherungen gibt es?
  4. Drei kurze, aber wichtige Merksätze zur Kfz- Versicherung
  5. Vorgehen im Schadensfall
  6. Die Verweigerung durch den Versicherer
    1. Berechtigte Zahlungsverweigerung
    2. Unberechtigte Zahlungsverweigerung
  7. Kostenlose anwaltliche Ersteinschätzung

Die Kfz- Versicherung

Zu den üblichen Kfz-Versicherungen gehören neben der Haftpflichtversicherung, die Kaskoversicherung, die Insassenunfallversicherung, der Schutzbrief und die Verkehrsrechtsschutzversicherung. Außer der Kfz-Haftpflichtversicherung sind alle aufgeführten Kfz-Versicherungen freiwillig. Gemäß § 1 der Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter (PflVG) ist der Abschluss einer Kfz-Haftpflichtversicherung für alle Fahrzeughalter in Deutschland hingegen gesetzlich vorgeschrieben. Der Fahrzeughalter kann, muss dabei aber nicht zwingend identisch mit dem Versicherungsnehmer sein.

Welche Schäden werden von der Kfz- Haftpflichtversicherung gedeckt?

Die gesetzliche Leistungspflicht einer Kfz-Haftpflichtversicherung umfasst grundsätzlich Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Personenschäden können beispielsweise sein: Heilungskosten, Renten bei Invalidität oder Schmerzensgeld. Sachschäden sind zum Beispiel Reparaturkosten an anderen Fahrzeugen. Ein durch den Unfall bedingter Wertverlust des Fahrzeugs wiederum kann als Vermögensschaden geltend gemacht werden. Die Kfz-Versicherung zahlt grundsätzlich auch für Schäden, die sich aus der allgemeinen Betriebsgefahr (verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung) ergeben. Des Weiteren wehrt die Haftpflichtversicherung unberechtigte Forderungen gegen den Versicherungsnehmer ab. Die Höhe der Leistungen der Kfz-Versicherung bis zu der im Schadensfall gezahlt wird, ist abhängig vom vereinbarten Deckungsumfang. Grundsätzlich sind alle Schäden die durch den Besitz und/oder den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs an Dritten entstehen, in Höhe der mit der Versicherung vereinbarten Deckungssumme gedeckt. In Deutschland sind gemäß § 4 PflVG Mindestdeckungssummen gesetzlich vorgeschrieben. Danach sind Personenschäden bis zu einer Höhe von bis zu 2,5 Millionen Euro durch die Kfz-Versicherung gedeckt. Bei mehreren geschädigten Personen (>zwei) erhöht sich die Mindestdeckung auf einen Maximalbetrag von bis zu 7,5 Millionen Euro. Bei Sachschäden beträgt die Mindestdeckungssumme eine Million Euro. Und für Vermögensschäden muss die Kfz-Versicherung bis zu einer maximalen Deckungssumme in Höhe von 50.000 Euro aufkommen.

Welche Arten der Kfz- Versicherung gibt es?

Grundsätzlich wird unterschieden zwischen Haftpflicht, Teilkasko und Vollkasko. Die wichtigsten Unterschiede sind:

  • Haftpflicht (Pflichtversicherung): kommt ausschließlich für gegen den Unfallverursacher gerichtete Schadensersatzansprüche Dritter auf

  • Teilkasko (freiwillige Versicherung): kommt nur für Schäden am eigenen Fahrzeug auf

  • Vollkasko (freiwillige Versicherung): kommt ebenfalls nur für Schäden am eigenen Fahrzeug auf

Des Weiteren unterscheiden sich Teilkasko und Vollkasko hinsichtlich der Art der Schäden. Die Teilkaskoversicherung kommt für Schäden auf, die am eigenen Fahrzeug durch Naturgewalten wie Blitzschlag, Hagel, Sturm, Schneelawinen und Überschwemmungen entstehen, sowie für Schäden infolge von Explosion und Brand. Des Weiteren sind Entwendungen durch Diebstahl und Raub, Marderbiss, sowie Schäden durch Zusammenstöße mit Haarwild, sowie Glasbruchschäden standardmäßig versichert. Die Vollkaskoversicherung deckt darüber hinaus auch Schäden ab, die durch Vandalismus, Fahrerflucht oder auch durch einen selbst verschuldeten Unfall am eigenen Fahrzeug entstehen. Der genaue Leistungsumfang kann je nach Anbieter und Tarif abweichen und ist in den AKB (Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung)geregelt. Über den Leistungskatalog sollte man sich daher vor Vertragsabschluss genau informieren.

Drei kurze, aber wichtige Merksätze zur Kfz- Versicherung

  • Nicht jeder Schadenfall wird reguliert. Kfz-Haftpflicht, Teilkasko und Vollkasko unterscheiden sich deutlich im Leistungsumfang.

  • Die gesetzlichen Mindestdeckungssummen reichen oft nicht aus. Insbesondere für Personenschäden sind deshalb höhere Deckungssummen ratsam.

  • Selbst wenn der Schaden vom Leistungsumfang gedeckt ist, kann die Versicherung im Falle einer Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers die Zahlung trotzdem verweigern.

Vorgehen im Schadensfall

Um späteren Problemen bei der Regulierung des Schadens entgegenzuwirken, sollte bereits beim Eintreten des Schadenfalles auf das richtige Vorgehen geachtet werden. Neben der ohnehin unabdingbaren Absicherung der Unfallstelle und gegebenenfalls Versorgung der Verletzten ist aus versicherungstechnischer Sicht die ordentliche Dokumentation und korrekte Schadensmeldung von besonderer Bedeutung.

Zur Dokumentation des Schadenfalls gehört unter anderem das Notieren aller Angaben der Unfallbeteiligten. Die schließt Daten wie Name, Anschrift, Kennzeichen und Versicherer des Unfallgegners mit ein. Selbiges gilt für eventuelle Zeugen. Bei der weiteren Dokumentation sollten alle am Unfall beteiligten und eventuell beschädigten Fahrzeuge fotografisch festgehalten werden. Ebenso sollte ein Unfallprotokoll mit Unfallhergang, Datum und Uhrzeit erstellt werden, welches von allen beteiligten Parteien zu unterzeichnen ist. Für eine gute Aussicht auf Schadensregulierung sollte der Schaden zudem unverzüglich dem Versicherer gemeldet werden. Dies ist nicht nur wichtig, sondern Pflicht, da eine derartige Informationspflicht in der Regel zu den Versicherungsbedingungen gehört. Ob der Versicherte hierbei Unfallverursacher oder lediglich Beteiligter war, ist an dieser Stelle unerheblich. Diese Meldung sollte also zeitnah und wahrheitsgemäß erfolgen, da falsche Angaben schnell zu einer Leistungsverweigerung des Versicherers führen können.

Die Verweigerung durch den Versicherer

Unter bestimmten Voraussetzungen kann sich die Kfz-Versicherung von ihrer gesetzlichen Leistungspflicht gegenüber dem Versicherungsnehmer befreien. Wenn der Versicherungsnehmer gegen eine der im Versicherungsvertrag festgelegten Obliegenheiten verstößt, kann der Versicherer – je nach dem Grad des Verschuldens – die Versicherungsleistung kürzen oder sogar vollständig verweigern. Genauere Einzelheiten zu den Obliegenheitsverletzungen sind in den allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) geregelt. Verweigert die Kfz-Versicherung die Zahlung, muss erörtert werden, ob es sich um eine berechtigte oder unberechtigte Zahlungsverweigerung handelt.

Berechtigte Zahlungsverweigerung

Fall Nr. 1: Bei den Versicherungsarten Vollkasko und Teilkasko kann der Kunde eine Selbstbeteiligung vereinbaren. Sofern der Schaden im vertraglich vereinbarten Rahmen der Eigenbeteiligung liegt, zahlt die Kfz-Versicherung nicht. Der Versicherer kann die Zahlung auch bei einer Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers berechtigterweise verweigern. Ein häufig vorkommender Fall einer solchen Obliegenheitsverletzung ist der Verstoß gegen die in den Allgemeinen Kraftfahrtversicherungsbedingungen (AKB) enthaltene Trunkenheitsklausel. Gemäß § 2b Abs. 1e AKB ist der Kfz-Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Fahrer durch den Konsum alkoholischer Getränke oder die Einnahme anderer berauschender Mittel (z.B. Drogen) nicht mehr in der Lage ist das Fahrzeug sicher zu führen. Die gesetzliche Kfz-Haftpflicht verpflichtet zunächst den Versicherer dazu, im Außenverhältnis die Ansprüche der Geschädigten zu erfüllen. Die Trunkenheitsklausel berechtigt aber den Haftpflichtversicherer bei alkohol- oder drogenbedingten Unfällen, den Versicherungsnehmer im Innenverhältnis wegen der Schadensersatzaufwendungen in Regress zu nehmen. Da in solchen Fällen, insbesondere bei hohen Fremdschäden, eine Regressnahme aber die wirtschaftliche Existenz des Versicherungsnehmers bedrohen oder gar vernichten kann, begrenzt § 2b Abs. 2 AKB die Höhe des Regressforderung auf maximal 5.000,00 €. Weitere klassische Obliegenheitsverletzungen, die dazu führen, dass der Versicherer die Zahlung verweigert, können zum Beispiel sein:

  • Das Fahrzeug wird unverschlossen (Zündschlüssel steckt) über Nacht auf der Straße abgestellt. Das Fahrzeug wird entwendet und mit dem Fahrzeug wird ein Unfall verursacht.

  • Der Fahrer ist ohne Fahrerlaubnis unterwegs und verursacht einen Unfall.

  • Der Fahrer verursacht einen Unfall und begeht Unfallflucht.

  • Der Versicherungsnehmer informiert seinen Versicherer nicht innerhalb der vertraglich vereinbarten Frist über einen Schadensfall, obwohl gegen ihn bereits außergerichtliche oder gerichtliche Ansprüche geltend gemacht werden.


Im Fall einer solchen Obliegenheitsverletzung muss die Kfz-Haftpflichtversicherung den Drittschaden zunächst regulieren, kann jedoch ebenfalls den Versicherungsnehmer und/oder die mitversicherte Person(z.B.Fahrer) mit maximal 5 Tausend Euro in Regress nehmen.

Sollte der Versicherer eine Regulierung verweigern, stellt sich zunächst die Frage, welche Gründe für eine Leistungsablehnung vorliegen und ob die Leistungsverweigerung berechtigt ist. Die Antwort auf diese Frage hängt zunächst davon ab, um welche Art der Kfz-Versicherung es sich handelt. Die Kfz-Haftpflicht, Teilkasko, oder Vollkasko haben ihre eigenen Bedingungen:

Die Kfz-Versicherung zahlt nicht für vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Schäden. Grobe Fahrlässigkeit kann, je nach Anbieter und Vertrag, jedoch mitversichert sein.

Die Teilkasko zahlt nicht bei Verkehrsunfällen zwischen zwei Verkehrsteilnehmern. Sie zahlt nur bei bestimmten Schäden, die am Fahrzeug des Versicherten entstehen. Bei einigen Schäden, die üblicherweise von der Teilkasko reguliert werden, ist aber besondere Vorsicht geboten. Schäden durch Naturgewalten werden oftmals nicht anerkannt, wenn das Unwetter nicht durch ein Wetteramt bestätigt wird. Das kann insbesondere bei einem Hagelschlag-Blitz oder Sturmschaden sein, wenn dieser nicht nachgewiesen werden kann. Des Weiteren ist Vorsicht geboten bei Schäden durch Haarwild. Was unter den Begriff Haarwild fällt, ist im Bundesjagdgesetz (BJagG) definiert. So zahlt die Kfz-Versicherung nicht bei einem Zusammenstoß mit einem Tier, das vom BJagG nicht als Haarwild geführt wird, sofern in den Versicherungsbedingungen nur der Zusammenstoß Haarwild versichert, gilt. Die Teilkasko zahlt bei einem Diebstahl, wenn zum Beispiel einzelne im Fahrzeug fest verbaute Teile, wie Audio- und Navigationsgeräte, entwendet werden. Bei Diebstahl des Fahrzeugs wird üblicherweise nur der aktuelle Wiederbeschaffungswert ersetzt. Nicht ersetzt wird der Diebstahl von losen im Auto verwahrten Gegenständen, wie Koffer oder Handtaschen. Bei jedem Schadenfall kommt es dabei immer auf den im Vertrag vereinbarten Versicherungsumfang an. Die mitversicherten Fahrzeug- und Zubehörteile können je nach Versicherer und Tarif abweichen.

Auch bei der Vollkaskoversicherung gibt es einige Besonderheiten zu berücksichtigen. Die Regulierung eines Vollkaskoschadens führt im Folgejahr nach dem Schadeneintritt zur Einstufung in eine schlechtere Schadenfreiheitsklasse, woraus sich natürlich ein höherer Beitrag ergibt. Es kann sich daher in manchen Fällen durchaus lohnen auf eine Regulierung des eigenen Schadens zu verzichten und die Kosten selbst zu tragen, insbesondere dann, wenn eine Selbstbeteiligung vereinbart wurde, die ja vom Schadensbetrag abgezogen wird. Eine entsprechende Nutzenrechung wird von den meisten Versicherern auf Anfrage vorgenommen.
Die Vollkasko zahlt in folgenden Fällen nicht:

  1. vorsätzlich herbeigeführte Schäden

  2. rechtswidrige Verwendung des Fahrzeugs(unbefugter Gebrauch)

  3. Fahren ohne Fahrerlaubnis

  4. verspätete Schadensmeldung bei der Versicherung

  5. grobe Fahrlässigkeit

  6. Alkohol- oder drogenbedingte Fahruntüchtigkeit

  7. illegale Rennveranstaltungen

  8. Schäden durch höhere Gewalt (Erdbeben, Atomenergie, Krieg, etc.)

Auch hier kommt es im Einzelfall aber immer auf die jeweiligen Vertragskonditionen an. Manche Anbieter und deren Tarife decken auch grobe Fahrlässigkeit mit ab.

Ein weiterer Grund das eine Schadenzahlung vom Versicherer verweigert wird, kann sich auch dadurch ergeben, dass der Versicherungsnehmer seine Beiträge zur Kfz-Versicherung nicht rechtzeitig bezahlt hat und es zur Kündigung des Vertrages gekommen ist. Es wird zwischen dem Erst- und Folgebeitrag unterschieden, da es hier unterschiedliche Fristen und Regelungen zu einer Kündigung gibt. Beim Erstbeitrag erlischt der Versicherungsschutz rückwirkend, wenn keine fristgemäße Zahlung erfolgt ist.

Weitere klassische Pflichtverletzungen, die nach einem dadurch verursachten Unfall zu einer berechtigten Zahlungsverweigerung der Kfz-Versicherung führen können, sind: Überfälliger TÜV, Küssen am Steuer, Handynutzung am Steuer, Bremsen für ein Kleintier (z.B. Maus) außerhalb von Ortschaften, barfuß fahren.

Die Insassen-Unfall-Versicherung ist ein Sonderfall. Mit dieser Zusatzversicherung sind sowohl der Fahrer als auch alle Insassen eines Fahrzeugs gegen bleibende Schäden nach einem Unfall oder im Todesfall versichert. In der Regel ist diese Versicherung überflüssig, den Personenschäden sind zunächst durch die Kfz-Haftpflicht des Unfallverursachers abgedeckt oder es besteht sogar eine private Unfallversicherung. Auf den Abschluss einer Insassen-Unfall-Versicherung kann man daher im Allgemeinen verzichten. Die Insassen-Unfall-Versicherung würde leisten, wenn z. B. der Unfallverursacher Fahrerflucht begeht oder nicht ermittelt werden kann. Auch wenn der Unfall durch einen Fahrradfahrer oder Fußgänger ohne private Haftpflichtversicherung verursacht wird, wäre eine solche Zusatzversicherung hilfreich.

Unberechtigte Zahlungsverweigerung

Fall Nr. 2: Die Versicherung verweigert die Zahlung unberechtigterweise. Es kommt immer wieder vor, das Kfz-Versicherungen versuchen ihre an sich bestehende Zahlungspflicht, zu umgehen oder zumindest zu reduzieren. Da werden eigene Gutachter beauftragt, es wird versucht dem Versicherungsnehmer eine anwaltschaftliche Beratung auszureden, es wird ein zu hoher Restwert berechnet.

Dagegen lässt sich Folgendes tun:

  • Lassen Sie das Unfallauto durch einen eigenen, unabhängigen Gutachter begutachten. Jeder Versicherungsnehmer hat das Recht den Gutachter der Versicherung abzulehnen und einen eigenen Gutachter zu beauftragen.

  • Insbesondere bei einem Totalschaden kann es entscheidend sein, die Restwertberechnung von einem unabhängigen Gutachter durchführen zu lassen. Der Restwert bildet die Grundlage für die Erstattungshöhe der Versicherung.

  • Sie können bei einer Verweigerung seitens der Versicherung zunächst einmal selbst ein Schreiben an die Versicherung aufsetzen und diese um eine erneute Prüfung des Sachverhalts bitten.



Fazit: wenn der Versicherungsnehmer nachweisbar keine Pflicht- oder Obliegenheitsverletzung begangen hat und die Kfz-Versicherung rechtzeitig über den Schaden informiert hat, sollte es keinen Grund geben, dass die Versicherung die Zahlung verweigert. Sollte dies dennoch der Fall sein, bleibt noch die Beauftragung eines Rechtsanwalts.

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