Freiheitsberaubung
Fragestellung
Schönen guten Tag Herr RA Joachim,
mein Lebenspartner ist Schwerstbehinderter und Rollstuhlfahrer. Er konnte an 2 Tagen (12.04. und 20.04.13) das Haus nicht verlassen, weil der Fahrstuhl defekt war..
Die Wartungsfirma nimmt keinenn Reparaturauftrag an, weil der Wartungsvertrag die Klausel enthält, dass nur die Hausverwaltung oder der Hausmeister die Störung melden muß.
Die Verwaltungn regiert nicht auf unsere Beschwerden! Mein Partner fühlt sich diskriminieert und in seinen Freiheitsrechten eingeschränkt, denn eine Störung des Fahrstuhls muß nach meiner Auffassung sofort beseitigt werden, da in unserem Haus im 1. Stock sich vier Wohnungen befinden, die speziell an Behinderte vermietet wurden (sogenannte barrierefreie Wohnungen).
Am diesem Wochende waren weder der Hausmeister noch die Hausverwaltung zun erreichen!
Am liebsten würde ich Strafanzeige wegen Freiheitsberaubung stellen! Was raten Sie mir?
Mit freundlichem Gruß
Hansd-Joachim S.
Am Kiesgrund 33b
16548 Glienicke/Nordbahn
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Antwort von Rechtsanwalt und Mediator Christian Joachim
Sehr geehrter Fragesteller,
vorliegend dürfte ohne weiteres ein Anspruch auf eine (zeitnahe) Behebung des Mangels Bestehen.
Daneben besteht ein Anspruch auf Minderung ab Anzeige des Mangels für den Zeitraum, wo Sie den Fahrstuhl nicht nutzen konnten. Diese dürfte in Ihrem Fall höher ausfallen, als wenn ein Nichtbehinderter hier den Fahrstuhl nicht nutzen könnte, da die Lebensqualität in hohem Maß eingeschränkt worden ist, so dass man hier durchaus von etwa 20 bis 25% Mietminderung ausgehen kann. Dies gilt allerdings nur, wenn Sie die Wohnung wirklich nicht anderweitig verlassen können. Ansonsten dürfte eine Minderung lediglich von etwa 10% gerechtfertigt sein. Dies gilt erst recht, wenn es sich um behindertengerechte Wohnungen handelt.
Sie sollten daher der Hausverwaltung und dem Vermieter als Vertragspartner unverzüglich eine kurze Frist von maximal drei Tagen (schriftlich) setzen und sie auffordern, bis zu dieser Frist den Fahrstuhl zu reparieren.
Reagiert die Hausverwaltung beziehungsweise der Vermieter nicht, sollten Sie unverzüglich anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen und versuchen eine einstweilige Verfügung zur Reparatur des Fahrstuhls beim zuständigen Amtsgericht zu erreichen. Insbesondere wenn es sich um behindertengerechte Wohnungen handelt und die Mieter die Wohnung nicht verlassen können, ergibt sich hier gegebenenfalls auch einen Notfallsituation, da bei Gefahren im Haus die Mieter das Haus auch so schnell wie möglich verlassen müssen können.
Eine Diskriminierung mag dann vorhanden sein, wenn sich die Hausverwaltung weiterhin beharrlich weigert, den Fahrstuhl zu reparieren. Diese könnte sich eben daraus ergeben, dass dem Behinderten nicht die Möglichkeit gegeben ist, die Treppe zu benutzen, sondern er auf den Fahrstuhl angewiesen ist. Insofern würde ich hier ein Defekt der Treppe mit dem Defekt eines Fahrstuhls verglichen werden müssen. Ob sich hieraus sodann weitere Schadensersatzansprüche herleiten lassen, müsste genauer geprüft werden. Grundlage hierfür könnte die Beeinträchtigung der Lebensführung sein, die jedoch möglicherweise bereits mit dem Minderungsanspruch aufgefangen ist. Lediglich dann, wenn sich aus dem Defekt ein krankhafter Zustand des Behinderten ergibt, weil er die Wohnung nicht verlassen kann, könnte hier auch einen Schmerzensgeldanspruch gedacht werden. Dies ist aber mit Verlaub, relativ weit eher geholt und müsste selbstverständlich auch vom Betroffenen bewiesen werden. Hier könnte gegebenenfalls psychische Erkrankungen eine Rolle spielen, wenn eine Hand ans Syndrom vorliegt, die Wohnung nicht mehr verlassen zu können.
Interessant wäre es, wenn andere Möglichkeiten gesucht werden, die Wohnung zu verlassen, zum Beispiel mithilfe eines Krankentransportes, wenn der Vermieter sich weiterhin weigert, in Fahrstuhl zu reparieren. Dann müsste er gegebenenfalls auch diese Schäden ausgleichen.
Dies gilt aber nur dann, wenn er nicht innerhalb einer angemessenen Frist den Fahrstuhl repariert, da ein Funktionsauswahl des Fahrstuhls durchaus passieren kann.
Ob der Tatbestand der Freiheitsberaubung vorliegt, darf bezweifelt werden, da er mindestens immer einen entsprechenden Vorsatz voraussetzt. Dieser Vorsatz kann auch ohne weiteres durch Unterlassen erfüllt werden. Die Staatsanwaltschaft müsste dem Vermieter oder der Hausverwaltung sodann ein solches Unterlassen in vorsätzlicher Hinsicht nachweisen. Vom objektiven Tatbestand dürfte das Verweisen auf einen eingeschränkten örtlichen Umkreis ohne weiteres hier eine Freiheitsberaubung darstellen. Es würde jedoch auf den Vorsatz der Beteiligten ankommen.
Gerne stehe ich Ihnen weiterhin zur Verfügung und hoffe, Ihnen zunächst hilfreich geantwortet zu haben. Gerne können Sie die kostenfreie Option der Rückfrage nutzen, wenn noch weitere Erläuterungsbedarf besteht.
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