Anfrage: Rechtkräftigkeit eines Vormietvertrages
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Weber,
ich hatte zusammen mit meiner Freundin vor, eine Mietwohnung zum 01.08.2016 zu beziehen.
Bei erstmaliger Besichtigung der Wohnung kam es auch direkt zum Abschluss eines Vormietvertrages bzw. einer mündlichen Aussage darüber, "dass wir die Wohnung nehmen".
Anbei erhalten Sie den genannten Vorvertrag mit der Bitte zu prüfen, ob dieser rechtskräftigt ist und den Abschluss eines "vollwertigen" Mietvertrages nach sich zieht. Dieser wurde bis heute noch nicht geschlossen, da ich ca. zwei Wochen vor geplantem Mietbeginn eine neue Arbeitsstelle zum 01.09.2016 angeboten bekommen habe, was das Antreten des Mietvertrages zum 01.08.2016 weiterhin nicht mehr möglich machen würde. Ich habe diese Entscheidung dem Vermieter entsprechend auch erst zwei Wochen vor dem 01.08.2016 mitteilen können, da das Angebot des neuen Arbeitgebers sehr kurzfristig war.
Könnten Sie mir sagen, wie ich mich in diesem Fall am besten verhalten soll, ist der Vorvertrag überhaupt rechtskräftig? Der Vermieter konnte nun allerdings zum 01.10.2016 erst einen neuen Mieter finden, wodurch ihm für 08 und 09/2016 ein Mietausfall entsteht. Er hat mir angeboten, ihm 700,00 € in bar zu zahlen, damit dieser Fall "erledigt" wäre. In der ursprünglichen ausgeschriebenen Anzeige bei Ebay war die Wohnung mit 600,00 € Kaltmiete angegeben.
1) Müssen die ursprünglichen 600,00 € gezahlt werden? Diese sind allerdings nur im Ebay Angebot schriftlich fixiert gewesen.
2) Besteht überhaupt ein Mietverhältnis aus Grundlage des Vorvertrages?
3) Ist es nötig, dass ich überhaupt eine Zahlung leiste?
In diesem Fall ist Herr Aulig Vermieter und Luisa Kothe (Freundin) sowie ich Mieter.
Anbei erhalten Sie den genannten Vorvertrag, welchen ich als inhaltlich "sehr dünn" empfinde.
Mit besten Grüßen und vielen Dank für Ihre Mühe
N. B.
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Antwort von Rechtsanwalt Robert Weber
Sehr geehrter Ratsuchender,
in der Tat ist der Vorvertrag mehr als dünn. Erst durch Auslegung kann man erkennen, dass es um einen Mietvertrag gehen soll.
Allerdings ist er verbindlich, der Vermieter kann aufgrund dieses Vorvertrages den Abschluß eines Mietvertrages zur ortsüblichen Miete fordern.
Der Vermieter kann aber nur maximal zwei Kaltmieten zur ortsüblichen Miete fordern. Ob diese zwei Kaltmieten zusammen mehr oder weniger als € 600 betragen würden, kann ich von hier leider nicht feststellen.
Nein, ein Mietverhältnis besteht nicht aufgrund des Mietvertrages, jedoch besteht ein Anspruch des Vermieters auf Abschluß eines Mietvertrages.
Ja, eine Zahlung kann die Gegenseite leider fordern.
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Mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
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