Verzinsung von Mietkaution bei Vertrag von 1970
Fragestellung
Hallo Herr Weber,
meine Mutter hat 1970 mit einem ihrer Mieter einen Mietvertrag geschlossen, in dem per Schreibmaschine ergänzt unter "weiteren Verreinbarungen" steht: Vor Bezug der Wohnung zahlt der Mieter zur Sicherstellung der Ansprüche des Vermieters aus diesem Vertrag eine unverzinsliche Kaution von DM 1.320,- ....Die Kaution ist nach Beendigung des Mietverhältnisses und vertragsgerechter Rückgabe der Mieträume zur Rückzahlung fallig...." Jetzt ist der Mieter verstorben und sein Erbe, vertreten durch einen Rechtsanwalt fordert nun, dass ich "Die separierte Anlage des vom Erblasser gezahlten Kautionsbetrages in Höhe von 674,91 €
(1.320,-- DM ) entsprechend der gesetzlichen Bestimmung nachgewiesen. abgerechnet
und verzinst überweise. Auf meinen Hinweis, dass Im Mietvertrag vom 6.7.1970 die Kautionssumme ausdrücklich unverzinst ausgewiesen und als Individualvereinbarung getroffen (per Schreibmaschine als letzter Punkt in das Formular eingefügt) wurde und ich deshalb nicht davon ausgehe, dass die Kautionssumme von 674,91 € verzinst werden muss. Er schreibt nun: Hinsichtlich der Abrechnung und Verzinsung der Mietkaution verweise ich auf § 551 BGB, wonach die Kaution stets vom Vermieter zu verzinsen ist. Abweichende Vereinbarungen können nach § 551 Abs. 4 BGB zum Nachteil des Mieters nicht wirksam getroffen werden.Nach Eingabe des Kautionsbetrages in ein entsprechendes Berechnungsprogramm ergibt sich auf den heutigen Tag ein verzinster Kautionsbetrag in Höhe von 2.161,43 €.Soweit dieser Betrag auf dem benannten Konto des Tierschutzvereins eingeht, wird diesseits auf den weiteren Nachweis der separierten Anlage und Abrechnung verzichtet. Muss ich also die Kaution verzinst überweisen? Meine inzwischen verstorbene Mutter hat die Kaution meines Wissens nicht angelegt.
Vielen Dank und Grüße K. W.
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Antwort von Rechtsanwalt Robert Weber
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:
Leider hat die Gegenseite da einen rechtmäßigen Anspruch auf eine Kautionsverzinsung. Die Nichtverzinsungsklausel aus dem Mietvertrag ist rechtswidrig und damit unwirksam.
Sie müssen daher die Kaution inklusive Zinsen überweisen. Ob Ihre Mutter das Geld angelegt hat, ist dabei unwichtig.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
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