pkw-anhäger auf stellplatz - hier AZ: 318 S 107/13 vom AG HH
Fragestellung
hallo aus erding,
seit april 2017 steht ein von mir gekaufter geschlossener anhäger, zugelassen, fahrbereit und
versichert auf unserem stellplatz neben der garage. meine frau hat eine eigene garage.
jetzt nach einem jahr kommt der vermieter und meint: entfernen - sonst "läßt er den anhänger abholen und mir die entfernungskosten in rechnung stellen oder/und droht mit kündigung.
desweiteren führt er an, daß es bei o.a. urteil bei "ihm" nicht auf die zulassung ankommt, weiterhin wird der anhänger gewerblich genutzt.
fakt ist: ich habe dort einige möbel, die nicht nich den keller oder auf die terasse passen und einige elektronische geräte eingestellt, ich transportiere nichts für kunden darin und verkaufe auch keine würstchen daraus.....
so - was passiert, wenn ich seine frist zum 26.1.2018 verstreichen lasse? riskiere ich eine kündigung, muß er mich auf entfernung des anhängers verklagen und in wieweit ist das o.a. urteil aus HH für diesen fall relevant?
vielen dank im voraus!
mfg
ingo fuhrmeister
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Antwort von Rechtsanwalt Patrick Hermes
Sehr geehrter Ratsuchender,
das AG München, NZM 2013, 541, hat bei der Klärung Ihrer Frage, auf die Reichsgaragenordnung von 1939 zurückgegriffen, wonach "Einstellplätze unbebaute oder mit Schutzdächern versehene, weder dem ruhenden noch dem fließenden öffentlichen Verkehr dienende Flächen [sind]", die zum Einstellen von Kraftfahrzeugen bestimmt sind." Damit sind Anhänger, die keine "Kraftfahrzeuge" sind, außen vor. (
http://www.stadtgrenze.de/s/p3r/rgao/rgao01.htm#01)
Ganz unrecht hat der Vermieter also nicht, wenngleich man im Wege der Vertragsauslegung auch dazu kommen könnte, dass die Parteien das Abstellen von Anhängern schon gewollt haben werden (so wie das LG Hamburg für die WEG entschieden hat). Die Entscheidung des Landgerichts bezog sich allerdings auf eine WEG und die Regelung in der Teilungserklärung und ist nicht 1 zu 1 auf das Verhältnis Vermieter-Mieter zu übertragen.
Was gar nicht geht, ist natürlich, dass der Vermieter selbst Hand anlegt. Er müsste schon Klage erheben.
Das ist eine Besitzstörung, deren bloße Ankündigung ausreicht, eine einstweilige Verfügung zu begründen m. E.
Haben Sie ein einheitliches Mietverhältnis (Wohnung und Stellplatz in einem Vertrag) oder zwei Verträge. Erst dann kann ich beantworten, ob Sie mit einer Kündigung rechnen müssen.
Mit besten Grüßen
RA Hermes
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also - mietvertrag über wohnung mit stellplätzen. die krux ist, daß ich den platz von einer nachbarin ohne auto bekommen habe, unentgeldlich - weil ich sie manchmal hinundher fahre oder ihr sachen in empfang nehme.
hätte ich nicht auch noch ein gewohnheitsrecht nach fast 1 jahr ohne gemecker vom vermieter?
außerdem ist es nicht für gewerbe, wie er expliziet in seinem mahnschreiben anführt.
immer noch ratlos....
mfg
ingo fuhrmeister
daß im nachgang noch die vertragssituation geklärt wird, sehe ich in diesem fall nur als beiwerk. hier ist m.e. die aussage das wichtige:
siehe link:
https://www.focus.de/auto/ratgeber/recht/immobilien-abstellen-von-anhaenger-auf-pkw-stellplatz-ist-zulaessig_id_5262869.html
wie gesagt, der vertrag spricht von stellplätzen...nicht kfz-plätzen...von gewerbe steht auch nix drin...
außerdem - warum stört den vermieter das auf einmal?
mfg
angemietet ohne zahlung! der gehört zu ihrem mietvertrag, ich nutze ihn nur.
einstw. verfügung kostet wieder geld und zerrüttet das verhältnis...ist halt a reicher bauernbua, der von seinem vater eine menge geld und firma geerbt hat....
vielen dank im voraus...ps war gestern spät....
außerdem steht angebl. was darüber im mietvertrag, hab ich aber absolut keinen §§ gefunden.
mfg
ingo fuhrmeister
mfg