Mietrecht, Ablehnung eines Antrags auf Beratungshilfe
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Faber,
Ich schildere hier mal meinen Fall:
Zur Vorgeschichte: Meine Wohnung wurde mir wegen Eigenbedarf gekündigt, der nach Angaben meiner Vermieterin darin begründet ist, dass ihr Sohn die Wohnung benötigt, da er in den Sommermonaten der nächsten Jahre Renovierungsarbeiten am Haus durchführen möchte, denn das Hausgrundstück würde einen erheblichen Renovierungsbedarf aufweisen. Die Frist zu meinem Auszug ist schon überschritten, ich wohne aber noch dort, weil es mir wegen des Mangels an bedarfsgerechten Wohnungen bisher noch nicht gelungen ist, etwas passendes zu finden. Die Miete wird und wurde auch immer gezahlt.
Zur aktuellen Situation: Auch in diesem Jahr sollen wieder Renovierungsarbeiten durchgeführt werden, die zufällig genau in der Nähe des Bereichs geplant sind, den ich (noch) bewohne. Gegen diese Planung habe ich erst einmal selber Widerspruch eingelegt mit der Begründung, dass ich in absehbarer Zeit wohl ausziehen werde und den Vorschlag gemacht, dass zunächst Arbeiten in einem Bereich, der weiter von meiner Wohnung entfernt liegt, durchgeführt werden. Z.B. ist ein Teil der Fenster ebenfalls renovierungsbedürftig. Diesen Widerspruch habe ich noch einmal bekräftigt, und meine Vermieterin mehrfach aufgefordert, ausführlich darauf zu antworten und z.B. auch zu erklären, warum gerade in meinem Bereich gearbeitet werden soll. Diese Begründung ist bis jetzt ausgeblieben.
Die eigentliche Frage: Da meine Vermieterin ihre Planung nicht mal begründet, vermute ich, dass es bei den Arbeiten darum gehen soll, meinen Auszug zu beschleunigen. Aus diesem Grund und weil die Arbeiten meinen Alltag tatsächlich erheblich beeinträchtigen würden, war ich heute beim Amtsgericht um einen Antrag auf Beratungshilfe zu stellen um damit dann zu meinem Anwalt zu gehen. Dieser Antrag wurde durch das Amtsgericht abgelehnt mit der Begründung, dass ich eigentlich ja gar nicht mehr dort wohnen dürfte. Außerdem müsste ich beweisen, dass dort gar kein Renovierungsbedarf vorliegt.
Meine Frage ist nun, ob die Ablehnung des Antrags auf Beratungshilfe von Seiten des Amtsgerichts rechtens war. Ist es tatsächlich so, dass ich die Arbeiten wegen der Situation so hinnehmen muss, und dass meine Vermieterin die Planung der Renovierungsarbeiten nicht einmal begründen muss?
Mit freundlichen Grüßen, ...
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Antwort von Rechtsanwalt Hans Joachim Faber
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
es ist leider in vielen Gegenden üblich, dass Rechtspfleger die Ratsuchenden mit ein paar mehr oder weniger schlauen Ratschlägen abspeisen und dann die Sache für erledigt erklären. Dem hat das Bundesverfassungsgericht nun aber einen Riegel vorgeschoben, nämlich insofern, dass für eine Ablehnung nun eine förmliche Entscheidung ergehen muss, gegen die man dann ein Rechtsmittel einlegen kann. Das wird hoffentlich dazu führen, dass die Praxis, Rechtssuchende, die ausdrücklich _anwaltliche_ Beratung wünschen, bald der Vergangenheit angehört. Rechtspfleger werden dazu übergehen, entweder die Beratungshilfescheine auszustellen oder aber ihre Entscheidungen immer und immer wieder vom Dienstherren vorgelegt zu bekommen, nämlich dann, wenn den Ratsuchenden entgegen dem ausdrücklichen Willen anwaltliche Hilfe verwehrt wird.
Im vorliegenden Fall halte ich schon die Aussage, dass Sie gar nicht mehr
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danke für Ihre Antwort. Ich kann diese leider nur teilweise lesen bzw. sie bricht mitten im Satz ab:
"Im vorliegenden Fall halte ich schon die Aussage, dass Sie gar nicht mehr ".
Wie kann ich denn den Rest lesen. Das wäre ja wichtig für mich, denn dann könnte ich mit dieser Information z.B. Widerspruch gegen die Ablehnung des Beratungsscheins einlegen. Über eine Antwort bzw. Vervollständigung würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen, ...
Im vorliegenden Fall halte ich schon die Aussage, dass Sie gar nicht mehr dort wohnen dürften, für sehr bedenklich. Sofern die Vermieterin mit der Kündigung nicht bereits einer Fortführung des Mietverhältnisses widersprochen hatte, ist die Kündigung ohnehin hinfällig. Aber auch sonst sind Sie natürlich nciht rechtlos.
Beantragen Sie erneut Beratunhhgshilfe und bestehen auf einer förmlichen Entscheidung des Gerichts, falls sich der Rechtspfleger wieder quer stellen sollte.
Die Kündigung war leider rechtens, ich habe dies überprüfen lassen.
Was die Ablehnung des Antrags auf Beratungshilfe angeht: die förmliche Entscheidung sollte mir zugestellt werden, allerdings ist sie bis jetzt - möglicherweise wegen des Feiertags - noch nicht bei mir eingetroffen.
Ich habe tatsächlich vor, Rechtsmittel gegen die Ablehnung einzureichen. Reicht es dann, wenn ich die Argumente, die ich bei meinem ersten Besuch vorgetragen habe, einfach noch mal etwas energischer vorbringe? Ich werde auf jeden Fall anbringen, dass ich trotz der Kündigung nicht rechtlos bin.
Kann ich z.B. anbringen, dass meine Vermieterin ihre Renovierungsplanungen - trotz zweimaligen Widerspruchs meinerseits - nicht begründet und stattdessen immer nur wiederholt, dass die Arbeiten stattfinden werden?
Das Gerüst für die Arbeiten würde bei mir auf der Terrasse stehen. Dort befinden sich im Sommer meine Gartenmöbel und Blumen. Außerdem nutze ich die abschließbare Terrassentür häufig als Ein- und Ausgang. Wäre es überhaupt zulässig, wenn der Sohn meiner Vermieterin beim Aufbau des Gerüsts meine Sachen einfach zur Seite räumt und mir eine meiner Außentüren verstellt?
Ich bin das erste Mal auf yourxpert und bin mir nicht ganz sicher, ob die Beantwortung dieser Fragen zu sehr ins Detail geht.
Über eine Rückmeldung würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen, ...
Am Sonntag habe ich noch mal eine Rückfrage gestellt. Es wäre schön, wenn ich noch etwas von Ihnen dazu hören würde.
Mit freundlichen Grüßen,...
Ich möchte Sie hier noch einmal an eine Rückantwort erinnern. Das würde mir bei den nächsten Entscheidungen weiter helfen.
Mit freundlichen Grüßen,