Mietrecht, Renovieren bei Auszug, Gültigkeit der Renovierungsklausel
Fragestellung
Kernfrage: Muss der Mieter bei Auszug unter diesen Umständen renovieren, sprich sind die Schönheitsreparatur- und die Endrenovierungsklauseln gültig?
Im Mietvertrag steht zum Thema Renovierung, Schönheitsreparaturen und Auszug (Zitat):
§14 Zustand der Mieträume
1. der Mieter erkennt an, daß ihm der Zustand der Räume bekannt ist und ihm Mietminderungsansprüche wegen etwaiger Mängel im Zeitpunkt der Überlassung der Räume nicht zustehen.
2. Seitens des Mieters: Die Wohnung muß bei Auszug wieder neu in Farbe, Tapeten und Anstrich, d.h. instandgesetzt, auf Kosten des Mieters, gepflegt und sauber übergeben werden.
§15 Schönheitsreparaturen
1. Schönheitsreparaturen, nämlich
das Anstreichen, Kalken oder Tapezieren der Wände und Decken,
das Streichen der Fußböden und den Innenanstrich der Fenster,
das Streichen der Türen, Heizkörper, Versorgungsleitungen sowie sämtliche andere Anstriche innerhalb der Wohnung einschließlich derjenigen an Einbaumöbeln,
hat der Mieter während der laufenden Mietzeit dem Zwecke und der Art der Mieträume entsprechend regelmäßig auszuführen.
2. Bei Beendigung des Mietverhältnisses hat der Mieter die Räume in dem Zustand zurückzugeben, der einer ordnungsgemäßen Instandsetzung im Sinne des Abs. 1 entspricht. (Zitat Ende)
Ein Übernahmeprotokoll wurde seinerzeit nicht verfasst, die Wohnung wurde damals (1975) frisch gestrichen übernommen (nach Aussage der Schwiegermutter).
Bitte im weiteren beantworten, wenn die Renovierungsklausel gültig ist: Können die Mieter komplett oder auch teilweise für die Kosten für die Instandsetzung des Parketts herangerogen werden?
Im Wohnzimmer liegt Parkett, welches seit ca. 30 Jahren mit Auslegware überdeckt ist (aufgebracht mit einer wasserlöslichen Fixierung, welche ein reltiv leichtes Entfernen ermöglicht, allerdings auch einen Rückstand auf dem Parkett hinterlässt). Der Vermieter will das Parkett wieder instand setzen. Überhaupt sind umfangreiche Modernisierungsmassnahmen geplant: neue Bäder, neue Heizkörper, neue Fenster und eine neue Elektrik (noch 2.Drahttechnik).
Vielen Dank im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen
C. P.
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Antwort von Rechtsanwalt Bernhard Schulte
Guten Tag,
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Vielen Dank.
C. P.
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Mit freundlichen Grüßen
Schulte
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