Kündigung Mietvertrag
Fragestellung
Sehr geehrte Frau True-Bohle
Ich denke das die Angelegenheit etwas kompliziert ist. Am besten erzähle ich erstmal das drumherum.
Meine Freundin ist vor 7 Jahren in eine ca 28 Quadratmeter große Wohnung gezogen. Allein. Soweit okay. Sie hat 2014 geheiratet und somit ist ihr Ehemann eingezogen. Auch noch okay. Vor 19 Monaten allerdings haben sie Zwillinge bekommen und haben während und nach der Schwangerschaft verzweifelt eine neue vor allem größere Wohnung gesucht. Die Zwillinge sind Frühchen. Einer der beiden hat Pflegestufe 2 wegen seines schweren Starts ins Leben. Grundsätzlich sind die beiden rund um die Uhr zu betreuen.
Meine Frage ist
Kann meine Freundin aufgrund der Tatsache dass die Wohnung nur über 1! Zimmer für 4 Personen verfügt mit sofortiger Wirkung ausziehen bzw kündigen? Theoretisch hätte sie ja 3 Monate Kündigungsfrist. Aber praktisch kann sie zum 01.09.2018 eine neue 4 Zimmer Wohnung beziehen. Den Mietvertrag hat sie bereits unterschrieben. Ist Sie bzw ihre Situation ein sogenannter "Härtefall"?
Über eine positive Antwort würden wir uns sehr freuen.
Vielen Dank
K. K
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Antwort von Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Sehr geehrter Ratsuchender,
es ist ein echter Grenzfall:
Der Mieter kann das Mietverhältnis nach § 543 Abs. 1 BGB aus wichtigem Grund fristlos kündigen.
So ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Mieter unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
Umstände aus der Sphäre des Mieters, z. B. weil die Wohnung zu klein geworden ist, stellen dabei nach der Rechtsprechung keinen wichtigen Grund dar!
Aber hier ist die Pflegebedürftigkeit des Kindes derart herausragend, dass über Art. 6 des GG der Schutz der Familie höherrangig zu berücksichtigen ist, dass das Vermieterinteresse an der Einhaltung der Kündigungsfrist.
Allerdings ist auch zu berücksichtigen, dass der Zustand schon rund 19 Monate besteht, so dass dann natürlich die Frage gestellt wird, ob dann nicht doch diese drei Moante einzuhalten sind.
Daher ist es ein echter Grenzfall - aber welche Alternative hat Ihre Freundin? Denn so schnell wird sie sicherlich nicht wieder eine geeignete Wohnung finden.
Hier sollte man mit dem Vermieter reden und ihm ggfs. auch mitteilen, dass er bei einer Neuvermietung einen höheren Mietzins erzielen könnte; gleichzeitig sollte man auch ruhig Nachmieter präsentieren, die der Wohnung sofort nehmen würden (Annonce setzen). Würde er diesen Nachmieter ablehnen, würde das die Position der Freundin stärken.
Zur Not sollte für den Zeitraum der Kündigungsfrist eine Untervermietung beantragt werden. Auch das darf der Vermieter nicht grundlos ablehnen, da Ihre Freunden sonst ein Sonderkündigungsrecht hätte.
Für Rückfragen stehe ich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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Vielen Dank
Aufgrund des neuen Mietvertrages ist eine Zahlung von quasi 3 Mieten der alten Wohnung 2 Netto Kaltmieten Kaution und 2 Mieten der neuen Wohnung absolut nicht tragbar für die Familie.
Es ist dem Vermieter schon länger bekannt das verzweifelt nach neuem Wohnraum gesucht wird. Er hat die Monatsmiete für die Wohnung erhöht aufgrund der Kinder. Eine friedliche Einigung ist nicht zu erwarten.
Muss der Vermieter einen Nachmieter der angeboten wird akzeptieren?
Gibt es evtl Urteile die helfen könnten dem Vermieter die Sachlage nahe zu bringen?
Mfg
K.K
einen Nachmieter muss er nur dann akzeptieren, wenn das im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart worden ist.
Macht er es nicht (wozu er ohne vertragliche Vereinbarung eben auch nicht verpflichtet ist) wird sich aber seine Position bei der Interessenabwägung verschlechtert.
Verweigert er hingegen die Untervermietung, kann Ihre Freundin nach § 540 BGB die vorzeitige Kündigung wegen Verweigerung der Untervermieterlaubnis aussprechen.
Möglicherweise bestehen auf Seiten Ihrer Freundin auch staatliche Hilfsansprüche auf Mietunterstützung; das sollte Montag beim Amt geklärt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Wir werden versuchen das Beste daraus zu machen.
Weigert er sich, sollte die Kündigung dann ausgesprochen werden.
Alles Gute und viel Glück
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Sofort oder zum 1.9. oder nach Ablauf der 3 Monate?
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle