Mietangelegenheit
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Schulte, meine Lebensgefährtin hatte in den Jahren 2015/16 einen Mietrechtsstreit der aus dem Ruder gelaufen ist. Zunächst ging es um die Beseitigung von Schimmel in der angemieteten Wohnung und um eine ausstehen Rückzahlung von vom Vermieter zuverantworteten Stromkosten. Nach Einbindung eines Anwalts wurde auf dessen Rat hin Miete einbehalten was zur Kündigung der Wohnung führte. Ein vom Gericht in Auftrag gegebenes Gutachten bzgl des Schimmelschadens stellt eine Verantwortung von Mieter und Vermieterin fest. Inzwischen wurde ein Urteil erstellt,das meiner Lebensgefährtin nicht, bzw. Viel zu spät zugestellt wurde. Der zu Beginn verantwortliche Anwalt ist plötzlich und unerwartet verstorben, der andere Anwalt der Kanzlei hat auf telefonische Nachfrage hin abgewiegelt und schließlich erklärt er habe von Mietrecht keine Ahnung.. Jetzt sieht es so aus,das meine Lebensgefährtin auf allen Kosten sitze bleiben soll. Weder das Gutachten noch der vorzeitige Auszug aus der Wohnung berücksichtigt wurden, trotz entsprechender Information der Vermieterin.. Welche Möglichkeiten gibt es kostengünstig aus dieser Angelegenheit herauszukommen. Die Rechtsschutz Versicherung meiner Lebensgefährtin wurde auf Grund ständiger neuer Klagen in dieser Angelegenheit gegen meine Lebensgefährtin. zum 31.12.16 gekündigt F.G M. Behlert
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Bernhard Schulte
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
der Einfachheit halber können wir gerne telefonieren und Ihre Angelegenheit besprechen. So können auch Rück- und Verständnisfragen einfacher und schneller geklärt werden.
Teilen Sie mir hierzu bitte Ihre Telefonnummer (vorzugsweise Festnetz) mit, dann rufe ich Sie gerne zeitnah an. Alternativ können Sie gerne auch einen Terminvorschlag für das Telefonat unterbreiten.
Mit freundlichen Grüßen
Schulte
Rechtsanwalt
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In der Exklusivanfrage ist keine Telefonnummer angegeben. Die Exklusivanfrage ist nicht nötig. Wir können das über diese Anfrage hier regeln. Ansonsten entstehen Ihnen nur unnötig Kosten.
Wie ist denn Ihre Telefonnummer?
leider konnten wir bisher nicht telefonieren. Das wäre im Ergebnis einfacher gewesen.
Aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben möchte ich Ihre Frage dennoch, wie folgt, beantworten.
Die von Ihnen bisher gemachten Angaben lassen Fragen zum Sachverhalt offen, so dass eine endgültige und abschließende Beantwortung derzeit für mich nicht möglich ist.
Unterstellt, dass Sie hier bereits ein für Sie negatives Urteil kassiert haben und Ihnen vom Gericht die entsprechenden Kosten auferlegt wurden, bleibt Ihnen nur gegen das Urteil rechtzeitig Rechtsmittel einzulegen. Sofern hier die Berufungssumme überschritten ist, können Sie ab Zustellung des Urteils an Sie bzw. an Ihre Lebensgefährtin Berufung gegen das Urteil einlegen. Hierfür haben Sie einen Monat ab der Zustellung Zeit. Ist diese Frist schon abgelaufen, ist eine Berufung zu spät und nicht mehr möglich.
Darüber hinaus gilt bei einem Berufungsverfahren vor einem Landgericht sogenannter Anwaltszwang, heisst, Sie können vor dem LG nur mit Hilfe eines Anwaltes auftreten und die Berufung einlegen. Finden Sie keinen Anwalt, geht das leider alleine zu Ihren Lasten.
Ist also eine Berufung nicht bzw. nicht mehr möglich, bleibt Ihnen als kostengünstigste Variante nur, die Kosten zu zahlen bzw. von Ihrer Rechtsschutzversicherung tragen zu lassen, sofern diese für das 1. instanzliche Gerichtsverfahren entsprechende Deckung erteilt hatte. Trotz Kündigung zum Ende 2016 muss die Versicherung dann noch die Kosten diese 1. Verfahrens erstatten. Vorausgesetzt, wie gesagt, die hatte für dieses Verfahren die Deckung erteilt.
Wenn kein Versicherungsschutz mehr besteht, können Sie eventuell mit der Gegenseite eine entsprechende Ratenzahlungsvereinbarung für die Verfahrenskosten aushandeln.
Hoffentlich konnte ich Ihnen weiterhelfen. Über eine positive Bewertung von z.B. 5 Sternen würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Schulte
Rechtsanwalt