Kündigung und Räumung meines Ladenlokals
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Schulte,
ich habe aus gesundheitlichen Gründen meinen Geschäftsbetrieb im Februar 2019 leider aufgeben müssen. ( 2003-2019)
Wie Sie den beigefügten Schreiben entnehmen können, wurde mir Seitens des Vermieters gekündigt und ich wurde aufgefordert das Ladenlokal zu räumen. Die Laufzeit des Mietvertrages würde normalerweise am 31.05.2020 enden.
Nun war mir das aus besagten Gründen leider nicht möglich. Anfang April musste ich sogar per Notaufnahme ins Krankenhaus und bin auch jetzt noch bis einschließlich 17.05.19 krank geschrieben. (vorläufig)
Als ich gestern mit ein paar Helfern das Geschäft betreten wollte, stellte ich fest, dass das Eingangsschloß gewechselt wurde und mir somit der Zugang nicht mehr möglich war.
Der potentielle Nachmieter rief sogar die Polizei, die mir den Zugang ebenfalls verboten hat, da der Nachmieter einen Mietvertrag hat, der am 01.05.19 beginnt.
In dem Ladenlokal befinden sich neben meiner Ladeneinrichtung noch persönliche Dinge, Ware, technische Geräte, auch Leasinggeräte und ein Lottoterminal für das ich mit einem Aval in Höhe von 12000,- € hafte.
Wenn ich das richtig verstanden habe, will der Nachmieter zum 15.05.19 eröffnen.
Er hat ja nun auch Zugang zu meinen vorher aufgeführten Dingen.
Wie verhalte ich mich jetzt richtig ?
Wie komme ich an mein Eigentum ?
Was ist wenn plötzlich etwas fehlt oder beschädigt ist ?
Was darf der Nachmieter bzw Vermieter mit meinen Sachen machen ?
Wie soll ich jetzt das Geschäft räumen und welche Frist habe ich nun einzuhalten ?
Vorab schon einmal vielen Dank für Ihre Mühe.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Schubert
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
0900-1010 999 * anrufen
Antwort von Rechtsanwalt Bernhard Schulte
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
der Einfachheit halber können wir gerne telefonieren und Ihre Angelegenheit besprechen. So können auch Rück- und Verständnisfragen einfacher und schneller geklärt werden.
Teilen Sie mir hierzu bitte Ihre Telefonnummer (vorzugsweise Festnetz) mit, dann rufe ich Sie gerne zeitnah an. Alternativ können Sie gerne auch einen Terminvorschlag für das Telefonat unterbreiten.
Mit freundlichen Grüßen
Schulte
Rechtsanwalt, externer Datenschutzbeauftragter (TÜV) und Datenschutzauditor (TÜV)
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aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben möchte ich Ihre Frage, wie folgt, beantworten.
Zunächst unterstelle ich mangels gegenteiliger Angaben von Ihnen, dass Sie tatsächlich mit min. 2 Monatsmieten in Zahlunsverzug sind. Damit dürfte die fristlose Kündigung wirksam sein und das Mietverhältnis tatsächlich zum 30.04.2019 beendet haben.
1. Wie verhalte ich mich richtig?
Zunächst sollten Sie umgehend die rückständige Miete ausgleichen und sich mit dem Vermieter um einen Termin zur Rückgabe der Mietsache bemühen, in dem Sie auch Ihre Sachen wieder erhalten.
Ohne Rückzahlung der offenen Mieten könnte der Vermieter an Ihren Sachen ein Vermieterpfandrecht geltend machen und die Herausgabe dieser Sachen verweigern.
2. Wie komme ich an mein Eigentum?
Schreiben Sie den Vermieter als auch den Nachmieter an und verlangen unter Fristsetzung von z.B. 14 Tagen (konkretes Datum als Fristende einsetzen) die Herausgabe Ihrer Sachen. Dabei müssen Sie Ihre Sachen genau bestimmen, also genau sagen, was herausgegeben werden soll. Das Schreiben sollte per Einschreiben erfolgen.
Läuft die Frist ergebnislos ab, bleibt Ihnen nur, auf Herausgabe der Sachen zu klagen. Einerseits gegen den Vermieter, welcher aber bei Zahlungsrückständen ein Vermieterpfandrecht geltend machen könnte, und den Nachmieter, sofern dieser Besitzer der Sachen ist.
3. Was ist, wenn plötzlich etwas fehlt oder beschädigt ist?
Falls etwas fehlt oder beschädigt ist, kommen Schadensersatzansprüche für Sie in Betracht. Allerdings müssen Sie dann nachweisen, dass bei Fehlen die fehlenden Sachen tatsächlich vorher vorhanden waren. Bei Beschädigungen müssen Sie nachweisen, dass der Vermieter und/oder der Nachmieter diese Sachen tatsächlich beschädigt hat.
4. Was darf der Nachmieter und der Vermieter mit meinen Sachen machen?
Der Nachmieter nichts, da er kein Recht zum Besitz von Ihnen hat.
Der Vermieter kann hier sein Vermieterpfandrecht geltend machen und notfalls die Sachen später verwerten, damit die offenen Rückstände beglichen werden.
5. Wie soll ich räumen etc?
Sie hätten aufgrund der außerordentlichen (fristlosen) Kündigung räumen müssen. Eine weitere Frist gibt es nicht mehr. Hier bleibt Ihnen nur, sich mit dem Vermieter zu arrangieren, damit eine Räumung und Rückgabe der Sachen erfolgen kann.
Ansonsten bleibt Ihnen der Klageweg auf Herausgabe Ihrer Sachen.
Mit freundlichen Grüßen
Schulte
Rechtsanwalt, externer Datenschutzbeauftragter (TÜV) & Datenschutzauditor (TÜV)