Kündigungsfrist Nachmieter
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Christian Joachim,
kurz etwas zu meiner Person: Ich bin Studentin der Wirtschaftswissenschaften im zweiten Semester und 20 Jahre alt. Im Folgenden will ich Ihnen meine Situation schildern.
Mein Mietverhältnis in einer WG hat am 01.03.14 begonnen. In dem Vertrag steht unter §2 Mietbeginn und Mietdauer bei Punkt 1 weiter „ … und kann zum Monatsende schriftlich gekündigt werden, wenn der Mieter dem Vermieter einen wirtschaftlich und persönlich zuverlässigen und – soweit erforderlich – zum Bezug der Wohnung berechtigten Ersatzmieter vorschlägt, der bereit ist, in den Mietvertrag einzutreten.“ Punkt 3: „Gibt der Mieter von sich aus die Mietsache vor dem Ablauf des Mietverhältnisses an den Vermieter zurück, hat der Mieter keinen Anspruch auf zeitanteilige oder volle Mieterstattung.“
In der vorletzten Juli Woche habe ich sehr kurzfristig die Zusage für ein Einzelapartment in einem neuen Studentenwohnheim erhalten, von dem ich erst ein paar Tage vorher erfahren habe (Mietvertrag beginnt am 01.10.14). Sofort habe ich meine Mieter benachrichtigt, dass ich kündigen will. Sie haben mich dann darum gebeten ein Inserat für das Zimmer online zu stellen und einen Nachmieter zu finden. Am 26.07.14 habe ich schließlich ein Treffen mit den Mietern und der neuen Nachmieterin vereinbart. Sie hat, wie ich leider erst jetzt erfahren habe, schon dann den Mietvertrag unterschrieben. Hätte ich das gewusst hätte ich sofort die schriftliche Kündigung zum 01.08.14 geschickt. Bei zwei Telefonaten wo ich nach dem Fortschritt gefragt habe, wurde verärgert gesagt ich solle bitte warten bis ich von ihnen Rückmeldung erhalte.
Gestern hat mich mein Vermieter nun per Email kontaktiert. In der Mail heißt es, dass die Nachmieterin unauffindbar ist, weil sie eine falsche Adresse angegeben hat und nur einen Ersatzausweis vorgelegt hat. Sie haben ihr nun eine Anfechtung per Email und SMS geschickt, weil sie offensichtlich nicht das Interesse hat Kaution und Miete zu zahlen und einzuziehen. Darauf ist sie bisher noch nicht eingegangen. Er sagt weiter, dass mein Mietvertrag damit noch nicht aufgehoben ist und ich eine neue Nachmieterin suchen soll. Weiter will er die Monatsmiete August von 340 EUR mit meiner Kaution von 500 EUR verrechnen.
Wie kann ich jetzt auf die E-Mail meines Vermieters antworten?
Meine genauen Fragen sind folgende:
1. Habe ich meinen Part nicht mit dem Finden einer Nachmieterin und ihrer Vertragsunterschrift erfüllt? (Ich kann ja nichts dafür, dass die Nachmieterin nun Probleme bereitet.)
2. Oder wäre ich nur aus dem Vertrag draußen gewesen, wenn ich eine Kündigung zum 01.08. geschickt hätte? Bis zur Anfechtung hatten meine Mieter ja zwei Verträge für dasselbe Zimmer laufen, ist das rechtlich korrekt? Bedeutet das nicht, dass der erste Vertrag dadurch dann automatisch aufgehoben ist?
3. Bin ich dafür verantwortlich einen weiteren Nachmieter zu finden?
4. Muss ich die Miete für August zahlen?
5. Können meine Vermieter Ansprüche an die Nachmieter, die ich an sie weiterleite, stellen? (Es interessieren sich immer viele ausländische Studenten für ihr Auslandssemester.)
Mein nächster Schritt wäre jetzt die Kündigung zum 01.09.14 zu schicken.
Vielen Dank, dass Sie sich die Zeit für mich nehmen! Ich hoffe sehr, dass sie mir weiterhelfen können und ich einen Durchblick in meiner Situation bekomme. Ich habe nämlich das Gefühl, dass meine Mieter meine Ahnungslosigkeit ausnutzen wollen. Ich hoffe mir ist eine übersichtliche Darstellung gelungen.
Mit freundlichen Grüßen,
Marie S.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Rechtsanwalt und Mediator Christian Joachim
Sehr geehrte Fragestellerin,
grundsätzlich kommt es auf die Regelungen im Mietvertrag an, unter anderem auch auf die Klausel sowie andere mögliche Beendigunggründe des Mietverhältnisses.
Grundsätzlich muss Ihnen die Möglichkeit gegeben sein, den Mietvertrag auch aus gesetzlichen Gründen mit der gesetzlichen Frist zu kündigen, wenn es sich hier nicht um anderweitige Regelungen, zum Beispiel einen zeitlich befristeten Mietvertrag handelt. Zudem ist hier zu beachten, dass möglicherweise der Mietvertrag zusammen mit den anderen Mitbewohner und dem Vermieter geschlossen worden ist, so dass hier nur eine gemeinsame Kündigung des Mietvertrages möglich wäre. Hier müsste man noch einmal den Mietvertrag schauen.
Sofern man die von Ihnen oben genannte Klausel zu Grunde legen möchte, haben Sie bestimmte Bedingungen zu erfüllen, um eine mögliche frühere und einzelne Kündigung des Mietverhältnisses zu bewerkstelligen. Ob diese Punkte erfüllt sind, bleibt auch nach ihrer Sachverhaltsschilderung strittig. Dafür spricht, dass bereits ein Mietvertrag mit der möglichen Nachmieterin geschlossen worden ist, dagegen spricht jedoch, dass dieser nachträglich angefochten worden ist, und somit möglicherweise keinen Bestand hat, weil gerade die Bedingungen, der Zuverlässigkeit nicht eingetreten sind.
In diesem Fall würde ich dazu tendieren, dass diese Bedingungen insgesamt nicht eingehalten worden sind. Zu hinterfragen ist allerdings, wie diese Bedingungen überhaupt kontrolliert werden können und welches Risiko hier auf den Mieter abgewälzt wird. Insofern könnte es auch sein, dass diese Klausel unwirksam ist, wenn nicht für den Mieter klar erkennbar ist, welche Gegenleistung er für die Kündigung erbringen müsste bzw. welche Bedingungen erfüllen werden müssten.
Ich rate Ihnen daher zunächst den Mietvertrag nochmals durchzuschauen, inwiefern auch eine Kündigung ohne solche Bedingungen möglich ist. In jedem Fall sollten Sie schnellstmöglich eine Kündigung selbst aussprechen, und zwar zu dem von Ihnen gewünschten Datum. Die Kündigung kann allerdings nur für zukünftige Zeitpunkte ausgesprochen werden. Zudem sollten Sie trotzdem schauen, ob nicht noch eine weitere Nachmieterin oder ein Nachmieter von Ihnen gestellt werden kann, da dies durchaus weitere Probleme und Streit zukünftig aus dem Weg räumt.
Andernfalls müssten sie sich auf den Standpunkt stellen, dass Sie alles Erforderliche getan haben, was aufgrund des oben genannten durchaus streitig ist und aufgrund der Nichtzahlung und Nichterreichbarkeit der gestellten Nachmieterin durchaus auch aus ihrer Sicht fraglich ist.
Zu ihren einzelnen Fragen:
1.
Wenn zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung anzunehmen gewesen wäre, dass die Mieterin den Voraussetzungen entspricht, dann wäre ihr Part erfüllt gewesen. Allerdings hätten sie auch gleichzeitig noch kündigen müssen, was nicht getan haben. Erst durch die Kündigung wird der Mietvertrag aufgelöst. Sie ist als eine entsprechende Willenserklärung, die Voraussetzung für die Beendigung des Mietverhältnisses ist.
Da die Kündigung auch noch nicht vorlag, könnte hier rückwirkend durch die Kenntnis, dass die Mieterin nicht zuverlässig ist, die Bedingungen für die Kündigung, soweit zulässig, siehe oben, entfallen sein.
2.
Ja, das wäre durchaus möglich gewesen, wenn Sie eben eine Kündigung ausgesprochen hätten.
3.
Sofern man davon ausgeht, dass der Mietvertrag noch weiter besteht und die oben genannte Klausel insofern wirksam ist, siehe oben, müssten und sollten Sie gegebenenfalls hier weiterhin einen geeigneten Nachmieter suchen. Allerdings darf Ihnen eben auch nicht die Kündigung ohne Nachmieter verwehrt bleiben, da die Nachmieterstellung hier nur eine besondere vertragliche Regelung ist, die die gesetzlichen Kündigungsmöglichkeiten nicht überlagern oder außer Kraft setzen darf.
4.
Da der Mietvertrag weiter besteht, müssten sie auch die Miete für August weiterzahlen. Es gibt ja noch keine Kündigung.
5.
Welche Ansprüche meinen Sie hier? Grundsätzlich können die Nachmieter einen entsprechenden neuen Mietvertrag schließen und aus diesen kann dann der Vermieter entsprechende Ansprüche stellen.
Sofern Sie nunmehr eine Kündigung aussprechen, sollten Sie auch den Zusatz mit hinein nehmen, kündige ich zum ………….., hilfsweise zum nächst möglichen Zeitpunkt.
Ich hoffe, dass ich ihre Fragen zunächst hilfreich beantworten konnte und stehe Ihnen bei weiteren Nachfragebedarf gerne zur Verfügung.
Über eine anschließende positive Bewertung wurde ich mich freuen.
Viele Grüße
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leider kann ich Ihnen heute erst antworten, ich hoffe, dass Sie mir dies nachsehen.
Können Sie mir bitte noch mitteilen, ob, und falls ja zu wann, Sie das Mietverhältnis gekündigt haben?
Vielen Dank und bis später.
kein Problem! Leider noch gar nicht. Ich hab angenommen, dass mir meine Vermieter mitteilen wenn die Nachmieterin den Vertrag unterschrieben hat. Dann hätte ich sofort zum 1.8. gekündigt. Das haben sie aber nicht getan und so kann ich jetzt erst zum 1.9. kündigen. Laut Vertrag kann man bis zum Monatsende kündigen, wenn man einen Nachmieter gefunden hat.
freundliche Grüße