Hundehaltung in einer Mietwohnung
Beantwortet
Fragestellung
Sehr geehrte Frau Fritsch,
wir wohnen in einer kleinen Wohnanlage mit 3 Häusern a 6 Parteien und einem großen Gemeinschaftsgarten. Unsere Erdgeschosswohnung mit 82 qm verfügt über einen eigenen Garten.
Uns wurde von der Vermieterin pauschal die Haltung eines Hundes untersagt, obwohl sie im Haus gegenüber einer behinderten Person die Haltung eines Hundes erlaubt hat.
Wir möchten uns gerne, auch aus gesundheitlichen Gründen unseres Sohnes der Asthma hat, einen Hund zulegen.
Haben wir hier eine Chance gegen die Vermieterin, die selbst einen Hund besitzt?
Vielen Dank für Ihre Mühe.
Mit freundlichen Grüßen
A. S.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort des Experten
Sehr geehrte Mandanten,
vielen Dank für Ihre Anfrage und das in mich gesetzte Vertrauen. Gerne möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Grundsätzlich gibt es für Sie keinen Anspruch darauf, einen Hund zu halten, wenn der Vermieter damit nicht einverstanden ist. Allerdings gibt es umgekehrt durchaus die Verpflichtung des Vermieters, solche Fälle als Einzelfälle zu behandeln und eben auch eine einzelfallgerechte Interessenabwägung vorzunehmen.
So hat in der Tat auch der Bundesgerichtshof (Urteil vom 20.03.2013, AZ: VIII ZR 168/12) entschieden, dass unabhängig davon, ob der Mietvertrag Hundehaltung erlaubt oder nicht, im Einzelfall die konkret betroffenen Belange von Mieter, Vermieter und weiteren Hausbewohnern gegeneinander abgewägt werden müssen. Sofern diese Abwägung zu Ihren Gunsten ausfällt, wäre eine Hundehaltung nicht zu beanstanden.
Im Prinzip würde ein Richter in einem Streitfall also genau das tun, was Sie bereits getan haben: Er würde Argumente sammeln. Für Sie sprechen zum einen die Ebenerdigkeit der Wohnung und die mögliche Gartennutzung, so dass eine artgerechte Tierhaltung gewährleistet wäre.
Ob die Hundehaltung der Vermieterin ein grundlegendes Argument wäre, muss ich insofern offen lassen, als dass ich nicht weiß, ob sie auch in der Wohnanlage wohnt. Falls ja, wäre es natürlich ein weiterer Hund, der für Sie spricht. Wohnen sie und der Hund aber ganz wo anders, müsste man diesen Punkt aus der Abwägung außen vor lassen.
Für Sie spricht natürlich weiterhin, dass es bereits einen Hund in der unmittelbaren - und wohl von derselben Vermieterin vermieteten - Nachbarschaft gibt, so dass eine grundsätzlich ablehnende Haltung schwierig ist.
Allerdings müssen Sie bedenken, dass die betreffende Person zusätzlich ihre Behinderung als Argument für sich anbringen kann. Ich würde Ihnen daher dazu raten, ein ärztliches Testat beizubringen, aus dem die gesundheitlich positiven Auswirkungen der Hundehaltung für Ihren Sohn hervorgehen. Zusätzlich hat die Vermieterin Anspruch auf nähere Informationen dazu, welchen Hund Sie planen zu halten. Handelt es sich um einen kleinen oder mittelgroßen Hund mit sanftem, ruhigen Wesen, also einen typischen "Familienhund", stehen die Chancen der Vermieterin auf ein erfolgreich durchsetzbares Verbot sehr gering.
Mit freundlichen Grüßen
Daniela Désirée Fritsch Rechtsanwältin
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