Bauamt meldet sich nicht - Nutzung Gewerbefläche für Café
Fragestellung
Seit drei Monaten warte ich auf Rückmeldung des Bauamtes, bezüglich einer Nutzungsänderung einer Gewerbefläche von Einzelhandel zu Gastronomie. Geplant ist ein Konditorei Café. Als ich eine Konzession für Alkoholausschank beantragen wollte, wurde mir gesagt, dass die Türen nach Aussen aufgeben müssten wegen Fluchtwegen etc. Die Türen gehen aktuell nach Innen auf.
Da es eine sehr kleine Fläche ist (ca. 40m2 Gastraum) hieß es bei der Bauberatung, dass eventuell geringe Brandschutzmaßnahmen ausreichen würden. Nun möchte ich aber in 1-2 Wochen eröffnen und weiß nicht, ob ich das einfach kann ohne eine Rückmeldung des Bauamtes zu haben, die sich trotz mehrfacher Besuche, E.-Mails und Anrufe einfach nicht zurückmelden.
Mein Vermieter möchte mir da nicht helfen, obwohl er wusste, dass ich ein Konditorei Café eröffnen will und sagt, ich solle auf den Alkoholausschank verzichten und nur ne Konditorei aufmachen. Ich weiß aber nicht, ob das so einfach ist, da der Antrag beim Bauamt ganz klar "Konditorei-Café" besagt. Ich hoffe, Sie können wir Rat geben. Danke
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Antwort von Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte:
Eine Nutzungsänderung bedarf nach der einschlägigen Landesbauordnung einer Baugenehmigung. Eine die Genehmigungspflicht auslösende Nutzungsänderung liegt vor, wenn sich die neue Nutzung von der bisherigen Nutzung dergestalt unterscheidet, dass sie anderen oder weiter gehenden Anforderungen bauordnungs- oder bauplanungsrechtlicher Art unterworfen ist oder zumindest sein kann.
Dies trifft auf Ihren Sachverhalt zu. Wenn Sie eröffnen, ohne im Besitz der Baugenehmigung zu sein, müssen Sie mit einer Nutzungsuntersagung rechnen.
Auf der anderen Seite darf eine Behörde sich nicht willkürlich lange Zeit mit der Bearbeitung von Anträgen lassen.
Ist über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist nach § 75 VwGO die Klage abweichend von § 68 VwGO zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist.
Da nach Ihrer Schilderung ein dringender Fall vorliegt, kann auch schon vor Ablauf von drei Monaten nach § 123 VwGO der Erlass einer einstweiliges Anordnung vor dem zuständigen Verwaltungsgericht beantragt werden.
Sie sollten daher umgehend tätig werden und einen Anwalt mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte. Fragen Sie gerne nach, wenn etwas unklar geblieben ist, damit Sie hier zufrieden aus der Beratung gehen.
Einer positiven Bewertung sehe ich entgehen.
Gerne höre ich von Ihnen.
Mit freundlichen Grüßen
Karlheinz Roth
- Rechtsanwalt und zertifizierter Testamentsvollstrecker -
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