Kinderlärm in Mietwohnung eindämmen
Fragestellung
Guten Tag, ich bin ein privater Vermieter eines Sechsfamilienhauses. Seit 2 Jahren habe ich eine Mieterin (anfangs Familie) mit drei Kindern, die sehr viel Lärm verursachen. Eine Mieterin ist bereits deswegen ausgezogen. Andere Mieter beschweren sich. Ein Mieter hat jetzt ein Lärmprotokoll geschickt. Ich will den Lärm eindämmen, bin mir aber gleichzeitig bewusst, dass Kinderlärm im Allgemeinen hinzunehmen ist.
Ich habe bereits Gespräche geführt und auch eine Abmahnung geschrieben, die ich mit der Mieterin durchgegangen bin. In der Abmahnung ging es um lautes Türknallen, Trampeln, lauter Besuch, Nichteinhaltung der Ruhezeiten – nicht um Kindergeschrei oder Kinderlärm. Die Abmahnung ist vom Sep 2014. Danach wurde es besser. Jetzt wieder schlechter.
Die Mieterin hat 3 Kinder. Davon 1 Baby. Das Schreien des Babys ist kein Thema. Es wird von allen Mietern akzeptiert.
Ein Kind ist 2 Jahre alt und sollte ab Herbst 2015 in eine Kita. Dies ist das Kind, was den Lärm verursacht, worüber sich alle beschweren (Kind a). Tatsächlich ist das Kind nicht in eine Kita gekommen. Das Lärmprotokoll zeigt, dass dieses Kind häufig über eine sehr lange Zeitdauer und auch bis in späte Stunden Lärm verursacht, z.B. von 11:00 bis 24:00 laut Lärmprotokoll. Ursachen: Schreien, Trampeln, Türen Knallen, laufen und spielen in Wohnung.
2 Mieter in dem Haus arbeiten in Schichtarbeit und ruhen sich manchmal auch tagsüber aus.
Meine Frage ist deshalb, welchen Kinderlärm ich nicht zu dulden habe bzw. welche Maßnahmen ich von der Mieterin verlangen kann.
Kann ich von der Mutter verlangen, dass
- die üblichen Ruhezeiten (13-15, 22-7, Sa 19-8, So + Feiertags ganztägig) von Kind a eingehalten werden?
- sie dafür sorgt, dass Kind a nicht in der Wohnung trampelt, läuft und spielt und mit Türen knallt?
Was kann ich bzgl. dauerhafter Schreie eines 2 Jahre alten Kindes von der Mutter verlangen? Kann ich verlangen, dass Sie mit dem Kind die Wohnung verlässt und zu einem Spielplatz geht, wenn das Schreien nach x min. nicht aufhört? Wenn ja, wie lange?
Haben Sie vielleicht noch eine Idee, was ich sonnt noch von der Mutter verlangen könnte, damit der Lärm eingedämmt wird?
Mir ist wichtig, dass es um belastbare Erwartungen an die Mutter geht, die ich notfalls auch juristisch durchsetzen könnte. Mein Ziel ist es, den Lärm einzudämmen und die Mieterin zu behalten. Aber wenn mir das nicht gelingt, will eine Möglichkeit haben, juristisch dagegen vorzugehen.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Sehr geehrter Ratsuchender,
so verständlich die angespannte Situation auch ist; Kinderlärm wird von der Rechtsprechung besonders geregelt, wobei die Rechtsprechung diese Geräusche auch nicht einmal als Lärm einstuft.
Das ist nur dann nicht mehr hinzunehmen, wenn es über das Zumutbare hinausgehen sollte, wobei natürlich immer unterschiedlich und im Einzelfall entschieden wird, was denn noch zumutbar und was schon unzumutbar ist. Eine objektive Grenze gibt es leider nicht.
Der Gesetzgeber hat geregelt, dass zwischen 22 Uhr nachts und 7 Uhr morgens eine Nachtruhe einzuhalten ist. Insoweit sind auch Eltern im Rahmen ihrer Aufsichtspflicht gehalten, ihre Kinder in dieser Zeit möglichst zur Ruhe zu ermahnen und für die Einhaltung Sorge zu tragen.
Eine gesetzliche Ruhezeit zwischen 13 und 15 Uhr gibt es aber entgegen einer weit verbreiteten Meinung so nicht:
Aber viele Gemeinden haben dazu Satzungen, die zu kontrollieren wären. Auch könnte eine Regelung im Mietvertrag oder der Hausordnung enthalten sein.
Aber auch dann bedeutet "Mittagsruhe" nicht, dass gar keine Geräusche mehr aus der Wohnung kommen. Normaler Trittschall lässt sich nicht vermeiden, ebenso das Weinen eines Kindes oder das Herabfallen von Spielzeug.
Diesbezüglich haben die anderen Nachbarn auch trotz Nachtschicht dann einfach Pech, dass die Nachtruhe eben anders gesetzlich geregelt ist.
Das Spielen und auch das Laufen werden Sie also nicht abstellen können; es kann auch nicht untersagt werden.
Anders sieht es mit Schreien und Türknallen aus:
Dieser Lärm ist nämlich nicht nur abstellbar, sondern auch nicht sozialadäquat, also muss nicht hingenommen werden (so in der Entscheidung OLG Düsseldorf, Az.: 3 Wx 233/08).
Insoweit können Sie die Lärmvermeidung verlangen und sollten dieses dann mit einer Abmahnung machen. Machen Sie auch deutlich, dass Sie dann Regress nehmen werden, sollten andere Nachbarn deswegen die Miete mindern und eine Kündigung droht. Machen Sie deutlich, dass das schon einmal Gegenstand einer Abmahnung gewesen ist.
Bestimmte Maßnahmen (Verlassen der Wohnung etc.) können Sie aber nicht verlangen, sondern letztlich nur ein Ergebnis, nämlich die Lärmvermeidung. Das "Wie" bleibt aber den Mietern überlassen.
Bei Wiederholungsfällen bleibt dann aber nur noch die Kündigung.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg
Sie haben eine Frage zum Mietrecht?
Schildern Sie Ihren Fall und erhalten Sie von unseren Rechtsanwälten kostenlos und unverbindlich Angebote zur Lösung Ihres Falles!
Nach dem Einstellen Ihrer Frage erhalten Sie individuelle Preisangebote unserer Experten, aus welchen Sie einfach das für Sie passende Angebot auswählen können!
Weitere interessante Produkte finden Sie im Recht-Shop:
- Eigenbedarf anmelden
- Eigenbedarfskündigung abwehren
- Gewerbemietvertrag prüfen lassen
- Gewerbliche Nebenkostenabrechnung prüfen lassen
- Hausgeldabrechnung prüfen lassen
- Mieterhöhung prüfen & abwehren (für Mieter)
- Mieterhöhung prüfen & durchsetzen (für Vermieter)
- Mietkaution einbehalten
- Mietkaution Rückzahlung
- Mietminderung für Gewerberäume prüfen und durchsetzen
- Mietminderung prüfen und durchsetzen
- Mietvertrag prüfen lassen
- Nebenkostenabrechnung prüfen lassen
- Renovierung und Schönheitsreparaturen bei Auszug - Klauselcheck
- Schönheitsreparaturen Gewerbe - Klauselcheck
Hier kostenlos und unverbindlich Angebote einholen!
Bewertung des Kunden
Wie prüfen wir die Echtheit von Kundenbewertungen?
Kundenbewertungen, die als verifiziert gekennzeichnet sind, wurden von Kund*innen getätigt, die mit ihrem registrierten Kundenkonto eine kostenpflichtige Beratung erworben haben. Nach Zahlung und Beratungsabschluss erhalten unsere Kund*innen einen Bewertungslink und haben darüber die Möglichkeit, eine entsprechende Bewertung abzugeben.
Bei unseren Bewertungen handelt es sich ausschließlich um verifizierte Bewertungen.
Der auf den Profilen unserer Expert*innen angezeigte Bewertungsdurchschnitt setzt sich ausschließlich aus verifizierten Bewertungen zusammen. Jeder Bewertung wird für die Berechnung des Bewertungsdurchschnitts dabei die gleiche Gewichtung zugemessen.
Wir veröffentlichen alle Kundenbewertungen, unabhängig von der Anzahl der vergebenen Sterne. Eine Löschung findet nur statt, wenn wir dazu rechtlich verpflichtet sind (z.B. beleidigender Inhalt).
Wie prüfen wir die Echtheit von Kundenbewertungen?
Kundenbewertungen, die als verifiziert gekennzeichnet sind, wurden von Kund*innen getätigt, die mit ihrem registrierten Kundenkonto eine kostenpflichtige Beratung erworben haben. Nach Zahlung und Beratungsabschluss erhalten unsere Kund*innen einen Bewertungslink und haben darüber die Möglichkeit, eine entsprechende Bewertung abzugeben.
Bei unseren Bewertungen handelt es sich ausschließlich um verifizierte Bewertungen.
Der auf den Profilen unserer Expert*innen angezeigte Bewertungsdurchschnitt setzt sich ausschließlich aus verifizierten Bewertungen zusammen. Jeder Bewertung wird für die Berechnung des Bewertungsdurchschnitts dabei die gleiche Gewichtung zugemessen.
Wir veröffentlichen alle Kundenbewertungen, unabhängig von der Anzahl der vergebenen Sterne. Eine Löschung findet nur statt, wenn wir dazu rechtlich verpflichtet sind (z.B. beleidigender Inhalt).