Gewerbemietverhältnis
Fragestellung
Guten Abend Herr Schulte,
aktuell befinde ich mich in folgender Situation:
Als GbR haben wir eine Gewerbeimmobilie angemietet. Aufgrund der aktuellen Situation können wir hierfür leider nicht mehr die Kosten tragen, da uns durch Corona die Einnahmen ausbleiben.
Im vergangenen August habe ich dem Vermieter unsere Situation per Mail mitgeteilt und eine Aufhebung zum 01.01.2021 gebeten. Aus meiner Sicht wurde der Auflösung per Mail zugestimmt. Auch der Vermieter hat die Nachmietersuche selbst übernehmen wollen.
Nun hat der Vermieter keinen Nachmieter gefunden und verweigert uns die Übergabe der Immobilie. Seit Januar leisten wir keine Mietzahlungen mehr, auch weil wir Zahlungsunfähig sind. Durch das Beherbergungsverbot bleiben uns die Einnahmen aus. Die Gewerbeimmobilie dient als Ferienwohnung.
Der Vermieter hat die Mietzahlungen über ein Inkasso eingefordert und regiert auf keinen Emails und Anrufe.
Es wäre zu Prüfen, ob der Vertrag durch den Schriftverkehr aufgelöst wurde ggf. wenn nicht, wie die weitere Vorgehensweise wäre.
Der Mietvertrag weißt eine Laufzeit bis 2024 auf. Angegeben ist ferner auch, dass der Mietvertrag „seitens des Mieters nicht vorzeitig kündbar“ sein soll.
Vorab vielen Dank für Ihre Rückmeldung
Nadine B.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Bernhard Schulte
Einen wunderschönen guten Tag,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Der Einfachheit halber können wir gerne in der Sache telefonieren und die Sache ausführlich besprechen. So können auch Rückfragen etc. schnell & unkompliziert beantwortet werden.
Wenn Sie mir Ihre Telefonnummer (vorzugsweise Festnetz) geben, rufe ich Sie gerne zeitnah an. Alternativ können Sie mir natürlich auch hierzu Terminwünsche mitteilen.
Sofern Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, wickeln Sie die Sache direkt mit Ihrer Versicherung ab.
Aufgrund des Pauschalpreises besteht für Sie kein Kostenrisiko. Der Pauschalpreis ist auf etwaige weitere Tätigkeiten nicht anrechenbar. Mein Angebot ist freibleibend.
Mit freundlichen Grüßen
Schulte
Rechtsanwalt, Datenschutzauditor (TÜV) und externer Datenschutzbeauftragter (TÜV)
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Mit freundlichen Grüßen
Schulte
Rechtsanwalt, Datenschutzauditor (TÜV) und externer Datenschutzbeauftragter (TÜV)
aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben möchte ich Ihre Frage, wie folgt, beantworten.
Wenn ich Sie richtig verstanden habe, haben Sie als GbR einen Gewerbemietvertrag über eine Gewerbeimmobilie mit einer Laufzeit bis 2024 geschlossen, der von Ihnen als Mieter nicht vorzeitig ordentlich kündbar ist. Da ich den genauen Wortlaut des Mietvertrages nicht kenne, kann ich keine Angaben machen, ob die Laufzeit und der Ausschluss der vorzeitigen Kündigung wirksam vereinbart wurden. Allerdings ist das im Gewerbemietrecht grundsätzlich möglich. Daher gehe ich hier davon aus, dass dies wirksam vereinbart wurde.
Eine vorzeitige Beendigung des Mietverhältnis kommt dann nur aufgrund einer außerordentlichen Kündigung oder eines Aufhebungsvertrages mit dem Vermieter in Betracht.
Gründe für eine außerordentliche Kündigung sehe anhand Ihrer bisherigen Angaben nicht. Entgegen Ihrer Hoffnung sehe ich aber auch keinen wirksamen Aufhebungsvertrag zwischen Ihnen und dem Vermieter. Selbst wenn man in Ihrer Email ein Angebot zu einem Aufhebungsvertrag sehen möchte (was schon bezweifelt werden kann), ist dieses Angebot jedoch nicht durch eine entsprechende Willenserklärung des Vermieters angenommen worden. Folglich gehe ich weiterhin davon aus, dass der Mietvertrag weiter besteht und Sie zur Mietzahlung verpflichtet sind.
Zwar mag die Coronasituation für Sie leider sehr schwierig sein und ggf. aufgrund der Gesetzesänderung zum 01.01.21 u.U. ein Anspruch auf Vertragsanpassung nach §313 BGB bestehen. Doch fehlen mir dazu Angaben.
Des Weiteren geht derzeit der überwiegende Teil der Rechtsprechung auf landgerichtlicher Stufe davon aus, dass Corona im Gewerbmietrecht keine Auswirkungen auf die Mietzahlungen hat.
Im Ergebnis bleibt Ihnen hier wohl nur, sich gütlich auf einen Aufhebungsvertrag mit dem Vermieter zu verständigen. Zwingen können Sie den Vermieter hierzu jedoch nicht.
Da Sie eine GbR sind haften sämtliche Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen für etwaige Mietschulden, auch dann wenn die GbR aufgelöst wird.
Hoffentlich konnte ich Ihnen dennoch weiterhelfen. Über eine positive Bewertung von z.B. 5 Sternen würde ich mich freuen, auch wenn meine Einschätzung vielleicht nicht Ihren Hoffnungen entsprochen hat. Falls Sie künftig neue Fragen haben, können Sie mich gerne erneut kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Schulte
Rechtsanwalt, externer Datenschutzbeauftragter (TÜV) & Datenschutzauditor (TÜV)
Mit freundlichen Grüßen
Schulte
Rechtsanwalt, Datenschutzauditor (TÜV) und externer Datenschutzbeauftragter (TÜV)
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Schulte
Rechtsanwalt, Datenschutzauditor (TÜV) und externer Datenschutzbeauftragter (TÜV)