Mietrecht - Klause zum Streichen durch Fachfirma bei Auszug
Fragestellung
Guten Tag Herr Weber,
es geht um den Mietvertrag meiner Eltern.
Meine Eltern bewohnen eine Mietwohnung seit 49 Jahren, immer mit Zeitmietverträgen mit einer Dauer von 5 Jahren. Letzter Mietvertrag ist von 2007, befristet bis Ende 2012, lief jedoch dann einfach weiter (unbefristetes Mietverhältnis). Die Vermieter, welche den Mietvertrag erstellt und unterschrieben haben, sind mittlerweile verstorben und die Tochter hat die Wohnung geerbt.
Meine Eltern haben nun die Wohnung zum 30.11.2017 gekündigt.
Derzeit gibt es heftige Diskussionen mit der Vermieterin über den Zustand der Wohnung bei Auszug, siehe §17 Sonstige Vereinbarungen.
Fragen: Ist die Vereinbarung in §17 unter Berücksichtigung des ganzen Mietvertrages wirksam?
In welcher Form ist die Wohnung zurückzugeben (so wie im §17 beschrieben, besenrein?). Was ist mit Dübellöchern?
Vielen Dank für Ihre Rückmeldung.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Brodersen
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Robert Weber
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:
Die handschriftlichen Eintragungen in § 17 sind leider wirksam, da es Individualvereinbarungen sind. Wenn es feste Bestandteile des Mietvertrages und damit vom Vermieter vorgegeben wären, würden diese der sogenannten AGB-Kontrolle unterliegen und wären rechtswidrig und damit unwirksam.
Jedoch ist eine Handschriftlichkeit stets ein deutliches Zeichen für eine individuelle Vereinbarung, zudem war die damalige Befristung unwirksam, d.h. bereits der vorherige Vertrag von 2002 lief unbefristet, es gab daher keinen Grund für einen neuen Vertrag.
Ihre Eltern haben natürlich das Recht, nachzuweisen, dass der § 17 vom Vermieter zwingend vorgegeben war, dann wäre er unwirksam. Allerdings müßten sie dann erklären, wieso sie den Vertrag überhaupt abgeschlossen haben, wenn der alte unbefristet weiterlief.
Ich fürchte daher, dass Ihre Eltern die Wohnung wie in § 17 beschrieben zurückgeben müssen. Dübellöcher müssen gestopft und überstrichen werden.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
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Die Klausel fordert ausdrücklich, dass die Arbeiten von einert Fachfirma ausgeführt werden müssen. Ist die Forderung so zulässig, das heisst wir haben keine Möglichkeit die Arbeiten selbst durchzuführen?
die Forderung ist leider zulässig, solange die Klausel wie oben beschrieben wirksam ist.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt