Alternative zu möblierter Vermietung
Fragestellung
Sehr geehrte Frau True-Bohle,
ich möchte eine Wohnung vermieten, die mit alten, aber noch sehr schönen Möbeln ausgestattet ist. Ich kann die Möbel nicht woanders lagern, will sie nicht wegschmeißen und eine Käufersuche scheint mir zu langwierig und aufwendig, deshalb dachte ich zunächst, ich vermiete möbliert. Die Mieter würden die Möbel auch gerne mitmieten.
Jetzt wurde ich aber darauf hingewiesen, dass ich dann zukünftig alles reparieren oder sogar ersetzen müsste, wenn es durch normalen Gebrauch kaputt geht. Das will ich natürlich nicht. Deshalb wird angeblich auch von möblierten Vermietungen ganzer Wohnungen generell abgeraten, weil die Kosten den Möblierungszuschlag oft übersteigen.
Nun meine Frage: wäre es eine sinnvolle Lösung, den Mietern (anstatt einer möblierten Vermietung) anzubieten, die Wohnung unmöbliert zu mieten und sämtliche Möbel (unter Eigentumsvorbehalt) abzukaufen und den Kaufpreis in monatlichen Raten in Höhe des Möblierungszuschlags zu zahlen? z.B. auf 2 Jahre? Oder steht dem irgendwas entgegen? Gibt es vielleicht noch eine bessere Lösung? Muss ich bei der Vertragsgestaltung etwas besonders beachten (bislang Standard-Formular des Haus- und Grundbesitzervereins)?
Ich habe den Mietern in den Vorgesprächen bereits eine möblierte Vermietung angeboten, aber da wir erst nächste Woche den Mietvertrag schließen wollen, könnte man sicher nochmal drüber reden...
Im Voraus schon einmal herzlichen Dank für Ihre Antwort.
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Antwort von Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Sehr geehrte Ratsuchende,
selbstverständlich können Sie die Möbel - dann aber bitte unter Ausschluss der Gewährleistung - an die Mieter verkaufen und dazu einen Ratenzahlungsplan erstellen.
Das Problem ist dabei, dass bei vorzeitiger Kündigung dann die ausziehende Mieterin die Möbel mitnehmen könnte, auch wenn noch nicht alles gezahlt worden ist. Ein Eigentumsvorbehalt ändert daran nichts.
Möglich wäre - unter entsprechender Berücksichtigung beim Mietzins - aber immer die kostenfreie Überlassung der Möbel.
Im Vertrag würde dann stehen:
"Die Möbel gemäß beigefügten Auflistung werden der Mieterin/dem Mieter unentgeltlich zur pfleglichen Überlassung zur Verfügung gestellt. Pflichten des Vermieters entstehen dadurch nicht."
Damit bleiben diese Möbel Ihr Eigentum, aber sie sind nicht Mietgegenstand, müssen von Ihnen also nicht ersetzt werden. Der Mieter hat sie gleichwohl pfleglich zu behandeln und Beschädigungen zu ersetzen.
Ich denke, diese Lösung kommt Ihren Interessen dann eher entgegen. Es sollte dann aber eine genaue Liste erstellt werden. Ganz sicher gehen Sie dann, wenn Sie auch noch Fotos machen, die aber (entgegen der Liste) nicht dem Mietvertrag beigefügt werden müssen.
Für Rückfragen stehe ich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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