§ 580 Außerordentliche Kündigung bei Tod des Mieters
Fragestellung
Ich habe folgenden Sachverhalt …
Meine Mieterin ist am 11.11.2020 verstorben, die Töchter der verstorbenen Mieterin haben den Mietvertrag zum 31.12.2020, mit der „außerordentliche Kündigung“ laut § 580 BGB schriftlich gekündigt per Einschreiben.
Meiner Meinung ist das nicht rechtens, da das Gesetz ja lautet…
Laut § 580 BGB kann im Todesfall vom einem Sonderkündigungsrecht Gebrauch gemacht werden. Bei dieser außerordentlichen Kündigung können die Erben des Hauptmieters innerhalb eines Monats nach Kenntnis vom Tod des Mieters das Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen. Da das Mietverhältnis auch über den Tod hinaus weiter ...
Ich habe beiden Töchtern per Einschreiben mitgeteilt, dass die gesetzliche Frist 3 Monate beträgt und das Mietverhältnis am 28.02.2021 endet.
Bis heute ist die Miete für Januar 2021 nicht überwiesen wurden.
Wie ist hier die rechtliche Lage, welche Möglichkeit habe ich.
Sollte ich eine Frist setzen für die Miete Januar 2021 und rechtliche Schritten ankündigen?
Da ich der Meinung bin, das Sie auf die Kaution spekulieren und die Mietkosten damit verrechnen wollen, was ebenfalls nicht korrekt ist.
Vielen Dank für einen Einschätzung der Sachlage und Vorgehensweise.
Mit freundlichen Grüßen
S. R.
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Antwort von Rechtsanwalt Bernhard Schulte
Einen wunderschönen guten Tag,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Mein Name ist Rechtsanwalt Schulte. Der Einfachheit halber können wir gerne in der Sache telefonieren und die Sache ausführlich besprechen. So können auch Rückfragen etc. schnell & unkompliziert beantwortet werden.
Wenn Sie mir Ihre Telefonnummer (vorzugsweise Festnetz) geben, rufe ich Sie gerne zeitnah an. Alternativ können Sie mir natürlich auch hierzu Terminwünsche mitteilen.
Sofern Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, wickeln Sie die Sache direkt mit Ihrer Versicherung ab.
Aufgrund des Pauschalpreises besteht für Sie kein Kostenrisiko. Der Pauschalpreis ist auf etwaige weitere Tätigkeiten nicht anrechenbar. Mein Angebot ist freibleibend.
Mit freundlichen Grüßen
Schulte
Rechtsanwalt, Datenschutzauditor (TÜV) und externer Datenschutzbeauftragter (TÜV)
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Mit freundlichen Grüßen
Schulte
Rechtsanwalt, Datenschutzauditor (TÜV) und externer Datenschutzbeauftragter (TÜV)
dann würde ich mich zum Abschluss noch über eine positive Bewertung, von z.B. 5 Sternen, sehr freuen.
Hierfür danke ich Ihnen schon jetzt.
Mit freundlichen Grüßen
Schulte
Rechtsanwalt, externer Datenschutzbeauftragter (TÜV) & Datenschutzauditor (TÜV)