Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund (§543 BGB)
Fragestellung
Guten Tag,
Ich wohne in meiner Eigentumswohnung und habe 1 Zimmer vermietet. Wir sind also eine WG. Leider handelt es sich um einen ganz normalen Mietvertrag, in dem nicht klar entnehmbar ist, dass die Vermieterin mit in der Wohnung wohnt etc.
Die Wohnung ist komplett von mir möbliert und ausgestattet. Leider habe ich das nicht klar im Mietvertrag genannt.
Inzwischen weiß ich all das besser....
Wegen vieler Probleme zwischen uns habe ich dem Mieter Anfang August zum 31.10.2016 gekündigt. Begründet/ Auf Eigenbedarf.
Im gleichem Zuge wurde er wegen wiederholter unpünktlicher Mietzahlung abgemahnt. Es wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Miete, wie vertraglich vereinbart, spätestens am 3.Werktag eines Monats im voraus, auf dem angegeben Konto der Wohnungseigentümerin einzugehen hat (§ 556b Abs.1 BGB). Ebenfalls wurde er darauf hingewiesen, dass nach §543 BGB durch dieses Verhalten eine außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund erfolgen kann. Trotz dieser Abmahnung, erfolgte die Mietzahlung durch ihn wiederholt nicht fristgerecht. (Also wenn morgen noch immer keine Miete eingegangen ist!!!)
Sollte dem morgen so sein, so würde ich ihm sehr gern fristlos kündigen!
Frage: Welche Räumungsfrist muss ich gewähren???
Er ist jetzt bis 11.09.nicht hier. Kann ich diese Zeit trotzdem anrechnen?
Muss ich außerdem etwas beachten?
Ich weiß nicht inwiefern es hier relevant ist...: Es handelt sich um ein 25qm Zimmer, indem er nur wenige Sachen hat, in der restlichen Wohnung gehört ihm nichts. Ein Umzug sollte problemlos innerhalb weniger Stunden machbar sein. Er hat nicht groß etwas abzumontieren. Außerdem hat er (21Jahre alt) Familie (Oma und Opa mit Haus, Eltern mit Wohnung) in Berlin(also in direkter Nähe), wo er zumindest vorübergehend unterkommen können müsste.
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Antwort von Rechtsanwalt Robert Weber
Sehr geehrter Ratsuchender,
Sie können ihm mit einer Frist von 15 Tagen zum Monatsende kündigen. Eine Begründung müssen Sie nicht nennen.
Wenn Sie also sicherstellen, dass er die Kündigung gleich am 11.9. erhält (oder Sie ihm diese schon vorher zustellen können), ist das Mietverhältnis Ende September beendet.
Entscheidend ist hier, dass er alleine in dem Zimmer wohnt, Sie ebenfalls in der Wohnung wohnen und das Zimmer von Ihnen möbliert wurde. Das muß nicht im Vertrag stehen, jedoch müssen Sie es im Zweifel beweisen.
Bei Verständnisproblemen oder Fragen stellen Sie bitte sofort eine Rückfrage über die Kommentarfunktion.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
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