Haftung Wohnungsauflösung und Renovierung beim Umzug des Vaters ins Pflegeheim
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren, mein Vater ist gerade nach einem Sturz ins Pflegeheim umgezogen. Die Kosten werden aus Pflegekasse & Sozialamt & der Rente meines Vaters getragen. Ich wurde vom Sozialamt aufgefordert, den Mietvertrages des Hauses zu kuendigen. Laut Vermieterin ist das Haus komplett zu räumen und zu renovieren.
Mein Vater ist seit vielen Jahren geschieden und hat das Haus seither alleine bewohnt.
Der Mietvertrag wurde vor etwa 30 Jahren von ihm und meiner Mutter unterschrieben.
Es sind bei meinen Eltern keine finanziellen Mittel vorhanden, um Haufauflösung und Renovierung zu bezahlen.
Kann die Vermietern mich als Tochter (bin die einzige Tochter und lebe mit minderjährigen Kindern im Ausland) mich dafür haftbar machen bzw. bin ich verantwortlich?
Müsste ich ggfs. dafür einen Kredit aufnehmen, da meinen eigenen finanziellen Mittel nicht ausreichen (bin ab November arbeitslos und nicht verheiratet).
Leider gibt es einen Anhang zum ursprünglichen Mietvertrag, mit meiner Unterschrift, in dem es heißt, dass ich den Mietvertrag den meine Eltern abgeschlossen haben mit allem was drin steht, ebenfalls anerkenne.
Besten Dank. Im Anhang der Mietvertrag
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Antwort von Rechtsanwalt Oliver Wöhler
Sehr geehrte Ratsuchende,
ich danke für Ihre Anfrage.
1. Ganz grundsätzlich wären Sie rechtlich nicht verpflichtet für Forderungen der Vermieterin gegen Ihren Vater einzustehen. Ich gehe davon aus, dass Ihre Mutter aus dem Mietvertrag bei Trennung entlassen wurde. Durch Ihre Unterschrift haben Sie anerkannt, die Bedingungen und Ergänzungen des Mietvertrages Anzuerkennen und nach dem Tod Ihres Vaters zu erfüllen. Damit ist aber keine allgemeine Haftung oder Schuldübernahme verbunden, das lässt sich aus dem Wortlaut nicht herleiten. Gemeint war offensichtlich der Fall, das Ihr Vater verstirbt und Sie als Erbin in die Verpflichtungen aus dem Mietvertrag eintreten. Da ist ja die gesetzliche Folge. Die Vermieterin wollte vermeiden das Sie nach dem Tod die Zusatzvereinbarungen anfechten.
Solange Ihr Vater lebt, ist er allein der Mieter und der Schuldner. Natürlich macht es keinen Sinn das Mietverhältnis aufrecht zu erhalten, wenn keine Chance mehr auf Rückkehr besteht. Das bedeutet aber nicht, dass Sie für die Forderungen haften, solange Ihr Vater lebt. Auch als Tochter gibt es keine allgemeine Pflicht Verbindlichkeiten der Eltern zu erfüllen. Sie können die Vermieterin darauf verweisen, dass Ihr Vater mittellos ist. Die Kündigung muss natürlich Ihr Vater aussprechen, soweit Sie keine Vollmacht haben bzw. Betreuerin wären.
Es gibt aber einen davon völlig unabhängigen Aspekt. Es handelt sich um einen alten Mietvertrag und in § 24 ist eine Pflicht zur Renovierung bei Auszug festgehalten.
Eine solche starre Endrenovierungsklausel widerspricht der Rechtsprechung des BGH und ist unwirksam. Auch die Regelung in § 3 Ziffer 4 ist unwirksam weil hier feste Fristen genannt sind. Ergebnis: Ihr Vater ist bei Auszug nicht zur Renovierung verpflichtet. Ich gehe auch davon aus, das der handschriftliche Zusatz in § 24 zur Renovierung bei Auszug von der Vermieterin stammt und damit eine AGB Klausel ist.
Ihr Vater muss nicht renovieren, weil die Regelungen im Vertrag rechtswidrig sind. Damit können auch Sie diese Pflicht nicht haben, davon abgesehen, dass Sie zu Lebzeiten ohnehin nicht verpflichtet sind.
Für Rückfragen stehe ich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Familien- und Arbeitsrecht
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