Darf ich an meine Tochter vermieten,obwohl sie Sozialhilfe bezieht ?
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Roth,
ich habe eine 27jährige Tochter,die aufgrund einer schweren Traumafolgestörung nicht
erwerbsfähig ist.Nun versucht sie bereits seit einem dreiviertel Jahr eine Sozialwohnung
zu bekommen.Leider wird sie überall abgelehnt,sobald der Vermieter Hartz4 hört und dann
auch noch arbeitsunfähig ist.Wir haben uns schon die Beine in den Bauch gestanden,jedes mal
wenn wieder eine Wohnungsbesichtigung anstand.Die einzige die sie hätte bekommen können,
fiel schon fast auseinander und das Umfeld wäre für unsere Tochter eine Katastrophe gewesen.
Auf Grund ihrer Störung kann sie kaum unter Menschen und braucht vor allen Dingen eine ruhige
Umgebung,die ihr keine Angst macht. Nun haben mein Mann und ich die Möglichkeit ein kleines
altes Häuschen zu erwerben.Diese würden wir an unsere Tochter vermieten.Leider können wir
aber die monatlichen Belastungen nicht alleine tragen und müssten somit von unserer Tochter
eine Miete verlangen.Nun wäre meine Frage ,ob man überhaupt als Eltern an seine
eigene Tochter vermieten darf ,oder übernimmt der Staat die Mietkosten dann nicht mehr ? In
diesem Fall wäre es uns nämlich leider nicht möglich die finanzielle Last zu tragen.Da mein Mann
auch in 4 Jahren in Rente geht und wir eine Hypothek auf unser eigenes Haus aufnehmen werden.
Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Petra Jurgahn
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte:
Sie können ohne weiteres mit Ihrer Tochter einen Mietvertrag eingehen. Hierbei muss aber auf Folgendes geachtet werden:
a) die Angemessenheit der in Ihrer Gemeinde geltenden Obergrenzen nach § 22 SGB II dürfen nicht überschritten werden;
b) Ihre Tochter muss den vereinbarten Mietzins auch tatächlich an Sie zahlen
c) Ihre Tochter hat dann entsprechende Quittungen über die geleisteten Mietzahlungen vorzulegen.
d) Vor Abschluss eines Mietvertrages sollten Sie dann die Zustimmung des Kommulen Trägers einholen.
Letzteres ist unabdingbar, weil für den kommunalen Träger die Pflicht zur Zahlung von angemessenen Kosten zu leisten und dieser selbstredend prüft, ob die von Ihrer Tochter bezogenen Wohnung den o.g. Angemessnheitskriterien entspricht.
Zu diesem Zweck machen Sie Ihrer Tochter ein schriftliches Angebot zum Abschluss eines Mietvertrages, das die Grenze der Angemessenheit in Ihrer Gemeinde berücksichtigt. Ihrer Tochter müsste dann das Angebot der ARGE vorlegen, um sich eine Bestätigung geben zu lassen.
Wenn die Bestätigung dann vorliegt, können Sie dann den Mietvertrag mit Ihrer Tochter schließen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte. Fragen Sie gerne nach, wenn etwas unklar geblieben ist, damit Sie hier zufrieden aus der Beratung gehen.
Einer positiven Bewertung sehe ich entgehen.
Gerne höre ich von Ihnen.
Mit freundlichen Grüßen
Karlheinz Roth
- Rechtsanwalt und zertifizierter Testamentsvollstrecker -
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beantwortet.Ebenso wurde meine Rückfrage sehr schnell
erklärt.Ich fühle mich gut beraten und kann Herrn Roth nur
weiterempfehlen !
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
Wenn der angemessene Höchstwert von EUR 463,50 für einen 1-Personen-Haushalt nicht überschritten wird, dürfte das Amt die Miete übernehmen.
Dies müssen Sie aber unmittelbar mit dem Amt klären.
Ich wünsche Ihnen insoweit alles Gute und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth