Außerordentliche Kündigung MEP-Werke
Fragestellung
Hallo,
ich habe Ende 2017 mit den MEP-Werken einen Vertrag über die Errichtung und Miete einer Photovoltaik-Anlage auf dem Dach unseres EFH abgeschlossen. Es wurde eine Servicepauschale für die vollständige Abwicklung der Anmeldung und sonstigen Formalitäten berechnet und bezahlt. Die MEP-Werke haben die Anlage Anfang 2018 errichtet und seit dem hat sich nichts getan, außer dass wir seit Februar die Miete für die Anlage bezahlt haben. Ich habe mehrfach nachgefragt und den Umstand reklamiert.
Vor einigen Wochen war ein Monteur des Netzbetreibers bei uns, da er den Auftrag bekommen hat, die Anlage ans Netz anzuschließen. Dabei stellte sich heraus, dass die Anlage bzw. der Zähler fehlerhaft angeschlossen war und der ins Netz eingespeiste Strom nicht erfasst wurde. Der Fehler wurde umgehend den MEP-Werken gemeldet. Ich habe darauf hin die Mängelbeseitigung angemahnt und eine Frist von 14 Tagen gesetzt. Die Frist läuft heute aus, die Mängel sind nicht beseitigt.
Da ich mittlerweile das Vertrauen in den Anbieter verloren habe und ich keine 20 Jahre in einem Vertragsverhältnis mit diesem stehen möchte, möchte ich den Vertrag jetzt außerordentlich kündigen. Ein großer Bestandteil des Vertrages ist ein auch Wartungsvertrag, dessen Leistungsbestandteile mit sehr großer Wahrscheinlichkeit nicht erfüllt werden würden, da die MEP-Werke nicht erreichbar sind.
Ziel der Kündigung sollte es sein, die MEP-Werke die Anlage Rückstandsfrei (das heißt alle baulichen Rückbauschäden wären zu beseitigen) demontieren oder die Anlage alternativ ohne Berechnung in meinen Besitz übergehen zu lassen.
Nun suche ich einen Anwalt, der den Vorgang betreut.
Mit freundlichen Grüßen
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Antwort von Rechtsanwalt Stefan Pieperjohanns
Sehr geehrter Kunde,
vielen Dank für Ihren Auftrag. Die MEP Werke GmbH scheint nach meinen Recherchen ein schwieriger Vertragspartner zu sein.
Da Sie zwar Teile des Vertrags hochgleaden haben, aber hier weitere AGB gelten, habe ich die derzeit geltenden AGB laut Internetseite der MEP als Grundlage für meine erste Bewertung herangezogen. Das bedeutet, dass sich bei den mit Ihnen im Jahr 2017 vereinbarten AGB noch Änderugnen ergeben könnten.
1) Kündigungsrechte laut AGB
Generell ist die ordentliche Kündigung des Mietvertrages nach § 8.3 AGB ausgeschlossen. Was bei Sachmietverträgen durchaus zulässig ist.
Das außerordentliche Kündigungsrecht für den Mieter besteht nach AGB nur für den Fall der Insolvenz des Vetragspartners. Alle anderen Rechtsgründe sind für die MEP formuliert.
2) Kündigungsrechte nach Mietrecht
Dementsprechend ist eine fristlose Kündigung nach § 543 BGB in Erwägung zu ziehen. Diese ist dann möglich, wenn "dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann." Dieser Gesetzestext bedeutet, dass eine außerordentliche Kündigung im Falle eines Streits danach bewertet werden muss, ob und wenn ja in welchem Maß der Vermieter gegen seine Vertragspflichten verstossen hat und ob dieser Verstoß so gravierend ist, dass ein Festhalten am Vertrag nicht nur gerignfügige Auswirkungen hätte.
Das ist Bewertungsfrage und ein weites Feld. Das reicht im klassischen Wohnungsmietfall vom tätlichen Angriff des Vermieters auf seinen Mieter bis zur Ruhestörung oder stalking.
Im gewerblichen Sachmietbereich ist das schon komplexer, aber die Nichterfüllung wesentlicher vertraglicher Pflichten trotz Mahung, hier also der fehlerhafte Anschluß und die fehlende Abrechnungsmöglichkeit des eingespeisten Stroms dürfte wohl hinreichend sein.
3) mögliche sonstige Rechte
Laut § 10.1 der AGB steht Ihnen ein Rücktrittsrecht zu, wenn die Anlage nicht zügig genug installiert wird. Man könnte damit argumentieren, dass eine fehlerhafte Installation keine Installation ist.
Insoweit könnte also ein Rücktrittsrecht bestehen. Allerdings ist dies eine Interpretationsfrage der AGB und damit risikobehaftet.
Schadensersatz oder Minderung sind über die AGB beschränkt, es ist aber zumindest denkbar, die Miete auf 0,00 € zu mindern, solange der Zähleranschluss nicht korrekt erfolgt ist.
Ebenso könnte man mit Rückforderung der gesamten bisher gezahlten Miete drohen, da nach § 8.2 der Mietbeginn vom Zählereinbau abhängt und dieser nur fehlerhaft erfolgt ist.
Diese Rechte sind allerdings rnd diskussionswürdig.
4) Aussichten und Handlungsempfehlung
Ich würde Ihnen raten, die MEP über einen Rechtsanwalt zu mahnen und bei Nichterledigung die außerordentliche Kündigung auszusprechen udn die gezahlte Miete zurückzufordern.
Ich würde mich freuen, wenn Sie mich mit der Sache beauftragen würden und freue mich über eine Mail unter sp@pieperjohanns.net oder einen Anruf unter 040/35016170.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Pieperjohanns
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