Terrasse Mietwohnung
Fragestellung
Beim Einzug vor acht Jahren in eine Mietwohnung würde uns eine begehbare Garage als Terrasse schmackhaft gemacht welche nur von unserer Wohnung aus begehbar ist, ausser man stellt ne Leiter hin oder klettert an der Gartenmauer hoch. Es gibt kein Geländer daher hat sich Vermieter abgesichert und in den Vertrag geschrieben, dass "Benutzung untersagt "und wenn dann "nur auf eigene Gefahr". Nun sollen wir die Terrasse räumen weil nicht mitgekriegt und die Vermieterin hüpft laufend auf der Garage rum.
Im Netz findet man so Aussagen wie"gehört, wenn nur von Wohnung aus begehbar, automatisch zur Wohnung dazu" "Terrassen und Balkone die an die Wohnung angrenzen sind automatisch mit vermietet und müssen nicht extra im vertrag erwähnt werden"
Ich werte das ganze als eine Trotzreaktion, weil wir nein gesagt haben als sie uns den großen Parkplatz vorm haus wegnehmen wollte( zwei schmale und ein etwas breiterer wie Familienparkplätze beim shoppen.) Da wir zwei kleine Kinder haben und es praktischer für uns ist.
Muss ich die Terrasse räumen und den Vermieter vor meinen Fenstern dulden??
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Antwort von Rechtsanwalt Reinhard Otto
Guten Tag,
ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der von Ihnen mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Um die Frage letztlich abschließend beantworten zu können, muss der genaue Inhalt des Mietvertrages gelesen werden, denn nur der bestimmt den Umfang der Mietsache.
Dass eine Terrasse, die an die Wohnung angrenzt, automatisch mitvermietet ist, gilt so pauschal nicht. Abgesehen davon handelt es sich ja auch gar nicht um eine Terrasse, sondern um ein Garagendach, das Sie nur wie eine Terrasse benutzen.
Baulich gesehen darf das ncht abgesicherte Dach überhaupt nicht als Terrasse genutzt werden, so dass Sie schon von daher keinen rechtlich durchsetzbaren Anspruch auf diese Fläche haben dürften.
Andererseits ist der Vermieter auch nicht berechtigt, sich grundlos auf diesem Dach aufzuhalten und von dort in Ihre Wohnung zu schauen. Hier haben Sie Unterlassungsansprüche, ggf. auch das Recht zur Mietminderung.
Zusammenfassend muss gesagt werden, dass Sie sehr wahrscheinlich verpflichtet sind, die weitere Nutzung der Dachfläche zu unterlassen.
Mit freundlichen Grüßen
Reinhard Otto
Rechtsanwalt
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