Eigenbedarfbegründung? Als Zusatz zum Kündigungsschreiben? Neuer Mietvertrag?
Fragestellung
Frage1:
Meine Frau und ich haben eine Eigentumswohnung gekauft. Die Kündigungsfrist des Mieters beträgt 9 Monate. Wir haben am 25.11.2018 auf Eigenbedarf gekündigt. Ich hatte als Eigenbedarfsbegründung geschrieben:
„Wir wollen, dass unser Sohn in die Wohnung einzieht.“
Der Mieter bzw. sein Rechtsanwalt sagt, ich müsste den Kündigungsgrund näher ausführen. Stimmt das?
Frage2:
Die Kündigung hatte ich am 25.11.2018 bei der Wohnungsübergabe dem Mieter übergeben.
Falls die Präzisierung des Eigenbedarfs notwendig ist: muss ich dann die Kündigung neu schreiben (was ungünstig wäre, weil sich die Kündigungsdatum nach hinten verschieben würde). Oder kann ich ein Zusatzblatt mit Präzisierung hinzufügen, von beiden Parteien unterschrieben?
Frage3:
Ich habe einen neuen Mietvertrag für die verbleibende Zeit heruntergeladen, individualisiert und übergeben. Der Mieter will jetzt, dass ich den 18 Jahre alten Mietvertrag weiterführe. Dieser lautet aber auf den alten Vermieter mit DMark-Angaben.
Kann ich den alten Vertrag weiterführen oder muss ich auf einen Vertrag bestehen?
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Antwort von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
1.
Ja, das stimmt durchaus, wenn auch die Anforderungen nicht überspitzt werden dürfen - im Einzelnen:
Die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters sind in dem Kündigungsschreiben anzugeben.
Denn § 573 Absatz 3 BGB fordert vom Vermieter die Angabe der Gründe für sein berechtigtes Interesse im Kündigungsschreiben. Dass dies eine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Kündigung darstellt, und daher bei ungenügender Begründung lediglich eine Neuvornahme der Kündigung in Betracht kommt, ist rechtens, was auch das Bundesverfassungsgericht einmal entschieden hatte.
Daher muss der kündigende Vermieter dem Mieter einen konkreten Sachverhalt angeben, der im Kündigungsschreiben so ausführlich zu bezeichnen ist, dass er identifiziert und von anderen Sachverhalten unterschieden werden kann.
Am besten wäre es für die weitere Prüfung, wenn Sie mir die vollständige Kündigung hier zitieren oder aber das Schreiben hier hochladen. Dann antworte ich Ihnen gerne ergänzend, ob das so ausgereicht, woran man aber Zweifel haben kann, wenn nur diese eine Satz dazu in der Kündigung steht.
2.
S. o. - dazu bräuchte ich die vollständige Kündigung.
Ist den o. g. Anforderungen an die Begründung genügt, können Tatsachen- und Beweisangebote, die den hinreichend konkret bezeichneten Kündigungsgrund nur untermauern, ausfüllen oder ergänzen, zu einem späteren Zeitpunkt nachgeschoben werden.
Ansonsten müsste leider neu gekündigt werden.
Als Begründung wäre z. B. möglich - ein Beispiel:
"Als Kündigungsgrund machen wir Eigenbedarf geltend.
Die Kündigung ist notwendig, weil unserer ...-jähriger Sohn, die bei uns lebt, ein Kind erwartet und mit seiner Lebensgefährtin einen eigenen Haushalt gründen möchte."
3.
Sie müssen sogar den alten Mietvertrag weiterführen, wenn der Mieter mit einem neuen nicht einverstanden ist.
Man kann auch zweiseitig die DM-Angaben in Euro umrechnen.
Ansonsten gilt im Wege der Vertragsauslegung der gesetzliche Umrechnungskurs.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
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