Schönheitsreparaturen bei Auszug - Was ist zu tun? Sind sie wirksam?
Fragestellung
Guten Tag Herr Beutler,
Wir leben seit 2,5 Jahren in unserer Mietwohnung, haben ordentlich gekündigt und ziehen nun zum Ende August aus.
Nun stellt sich die Frage nach Art und Umfang der Schönheitsreparaturen, die von uns ausgeführt werden müssen. Wir hatten die Wohnung renoviert übernommen.
Ich habe Ihnen den Mietvertrag als PDF angehängt.
Die Abschnitte zu Schönheitsreparaturen finden Sie:
- hauptsächlich auf Seite 6 unten bis Seite 7 (§10)
- und theoretisch auf Seite 9 (§20) - aber der Verweis dort ist nicht korrekt geschrieben
Was ist nun wirklich „erforderlich“ zu tun – mit all dem, wie es geschrieben wurde, also Wänden, Decken, Fußböden (ist Parkett), Innentüren, Fenster, Außentüren, Heizkörper und Leitungen?
Wenn überhaupt, haben wir eher eine normale Abnutzung, und keineswegs irgendwelche erheblichen Schäden. Falls wir selbst hier weiter wohnen würden, würden wir es so lassen.
An den Wänden sind hauptsächlich im Flur ein paar dunklere Flecken/Striche, da ist die Frage, ob wir die ganze Wand dann streichen müssen, oder nur ausbessern, oder…?
Auf dem Parkettboden sind lediglich einige flache Kratzer und kleinste Dellen, sieht man nur wenn man nahe ran geht. Außerdem an einer Stelle stand ein Blumentopf, so dass das helle Parkett dort ein wenig dunkler nun ist. Hinzu kommen von ein paar Wassertropfen ab und an, dass wenige Fugen sich leicht geöffnet haben und dunkler sind.
Im Großen und Ganzen aber generell ok – und ich habe dies hier schon sehr korrekt und „pingelig“ geschrieben.
Also - unsere Vermieterin erwartet, dass wir alles wieder in den neuen Originalzustand bringen, wie beim Einzug. Also z.B. alles komplett Streichen etc.
Da ist wohl Diskussion vorprogrammiert.
Was alles und wie aufwändig müssen wir rechtlich nun Schönheits-reparieren?
Und sind die Klauseln dazu im Vertrag alle so wirksam?
Vielen Dank für Ihre Unterstützung.
Beste Grüße,
der Ratsuchende
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Rechtsanwalt Michael Beutler
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
bitte entnehmen Sie meine Antwort auf Ihre Anfrage dem Anhang.
Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Beutler
Rechtsanwalt
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