Weiterbestehen Mietvertrag nach Tod eines der beiden gemeinschaftlichen Mieter
Fragestellung
Der in Auszügen beigelegte Mietvertrag wurde vor 9 Jahren gemeinsam unterzeichnet. Die Mieter sind Mutter Judit G. und Tochter, wobei die Tochter vom Vermieter nur zur Sicherheit beigezogen wurde, bewohnt hat diese Einraumwohnung nur die Mutter. Tragischer Weise ist die Tochter vor kurzem an einer Hirnblutung gestorben und hinterläßt u.a. ein 5-jähriges Kind, um das sich die Oma weiterhin und verstärkt kümmern will. Schwiegersohn und Enkel wohnen sehr nahe bei.
Judit G. bezieht inzwischen Rente oberhalb der Grundsicherung und verfügt aus Erbschaft über ansehnliche liquide Mittel auf der Bank.
Judit G. möchte gerne ohne Änderung und Ärger den Mietvertrag weiter fortführen, und dies dem Vermieter zusammen mit der Meldung über den Tod der Tochter als Mitmieterin mitteilen.
Es geht also um die Formulierung dieser Meldung, um evtl. Ärger mit dem Vermieter im Keim zu ersticken. Ich möchte meiner guten Freundin in ihrer Not die Arbeit des sich diesbezüglich Kümmerns abnehmen und bitte Sie deshalb um Ihre fachmännische Hilfe und trage auch die Kosten dafür.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Reinhard Otto
Guten Tag,
ich beantworte Ihre Anfrage auf der Grundlage der dazu mitgeteilten Informationen und nach Einsicht in den (auszugsweise) überlassenen Mietvertrag wie folgt:
Bei Vertragsschluss bestand eine Mietergemeinschaft aus Mutter und Tochter; es waren also mehrere Mieter vorhanden.
Die Rechtslage nach dem Tode der Tochter ist vom Gesetz eindeutig geregelt in § 563a BGB:
Sind mehrere Personen im Sinne des § 563 gemeinsam Mieter, so wird das Mietverhältnis beim Tod eines Mieters mit den überlebenden Mietern fortgesetzt.
Absatz 3 der genannten Vorschrift regelt zudem, dass abweichende Vereinbarungen zulasten der Mieter nicht zulässig wären.
Von daher braucht die Mutter keine rechtsverbindlichen Erklärungen abzugeben, sie war bis zum Tode der Tochter Mitmieterin und ist jetzt Alleinmieterin der Wohnung. Das ihr zustehende Sonderkündigungsrecht nach Abs. 2 nimmt sie nicht wahr, so dass es bei der aktuellen Regelung verbleibt.
Dass sie praktisch nicht in der Wohnung gewohnt hat, ändert nichts an der rechtlichen Position als Mieterin.
Von daher sollte sie dem Vermieter den Tod der Tochter mitteilen und zugleich erklären, dass sie gemäß § 563a Abs. 1 BGB das Mietverhältnis als alleinige Mieterin fortführt.
Mit freundlichen Grüßen
Reinhard Otto
Rechtsanwalt
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ich werde den Vorgang prüfen und dann hier beantworten.
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