Mietrecht: Staffelmietvertrag / Überschreitung Mietspiegelwert, Frankfurt
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Schulte,
wir wohnen seit 2,5 Jahren in Frankfurt am Main und haben einen Staffelmietvertrag, der ab Okt. 2019 erneut eine Mietpreiserhöhung iHv 160 EUR p.M. vorsieht. Nach der Erhöhung liegt die Miete 90 EUR p.M. über dem ortsüblichen Vergleichswert + 10% gemäß des aktuellen Mietspiegels (wenn überall die für uns ungünstigste Auslegung der Kritierien angewandt wird, ansonsten liegt die Miete nach Mietpreiserhöhung noch deutlicher über dem Mietpreisspiegel). Stellplatz und Garage (1 Auto) haben wir in unserer Berechnung bereits mit 200 EUR p.M. berücksichtigt, da die Kosten hierfür im Mietvertrag nicht separat ausgewiesen sind.
Im vergangenen Jahr wurde ein hochwertiger Aufzug an den Altbau angebaut. Der Vermieter hat dies genutzt um die Mieten für die restlichen Wohnungen zu erhöhen (teilweise 350 EUR+ p.M.). Wir wohnen im Hochparterre und nutzen damit den Aussenaufzug nicht, weder um in die Wohnung, noch um in den Keller zu gelangen.
Nunmehr die Fragen:
- Ist eine Erhöung der Miete über den Mietpreisspiegelwert hinaus möglich? Wie wären Mietkosten für Stellplatz und Garage in dem vorliegenden Fall zu ermitteln. Gibt es hier Höchstwerte oder Referenzwerte, die der Vermieter ansetzen kann?
- Könnte der Vermieter - bei Ablehnung einer Mietpreiserhöhung über den Mietpreisspiegel hinaus - die Kosten für den Einbau des Aufzugs auch auf uns umlegen?
Für ihre Unterstützung wäre ich dankbar
Herzliche Grüße
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
0900-1010 999 * anrufen
Antwort von Rechtsanwalt Bernhard Schulte
Guten Tag,
mein Name ist Rechtsanwalt Schulte. Der Einfachheit halber können wir gerne in der Sache telefonieren. So können auch Rückfragen etc. schnell & unkompliziert beantwortet werden.
Wenn Sie mir Ihre Telefonnummer (vorzugsweise Festnetz) geben, rufe ich Sie gerne zeitnah an. Alternativ können Sie mir natürlich auch hierzu Terminwünsche mitteilen.
Mit freundlichen Grüßen
Schulte
Rechtsanwalt, Datenschutzauditor (TÜV) und externer Datenschutzbeauftragter (TÜV)
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Mit freundlichen Grüßen
Schulte
aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben möchte ich Ihre Frage, wie folgt, beantworten.
Zunächst unterstelle ich hier eine wirksam vereinbarte Staffelmietklausel in Ihrem Mietvertrag. Eine weiteregehende Einschätzung hierzu ist meinerseits nur möglich, wenn ich den Mietvertrag konkret kennen und prüfen könnte.
Grundsätzlich kann man auch im Wohnraummietrecht eine Staffelmiete im Mietvertrag vereinbaren. Damit steht schon bei Abschluss des Vertrages fest, wann und in welcher Höhe man Miete zahlen muss. Insofern sind weitere Mieterhöhungen, z.B. in gesetzlicher Form mit Vergleichsmiete, Kappungsgrenze etc. sowie einer Modernisierung) ausgeschlossen. Nur die Betriebskosten sind hiervon nicht betroffen und können ggf. angepasst werden.
Bei der Staffelmiete ist man also grundsätzlich frei. Zwar muss diese ein paar formale Anforderungen erfüllen, damit die Klausel wirksam ist, doch kann mit der Staffelmiete die Vergleichsmiete ausgehebelt werden. Mangels Angaben unterstelle ich hier - wie gesagt - eine wirksame Staffelmietvereinbarung.
Zu Ihren Fragen:
1. Durch die Staffelmiete ja.
2. Die Frage erübrigt sich, da die Staffelmiete auch über der Vergleichsmiete liegen kann.
3. Eine Ablehnung der Staffelmiete (auch keine Teilablehnung über der Vergleichsmiete) durch Sie ist nicht möglich, da die Staffelmiete mit ihren Erhöhungen bereits vertraglich festgelegt ist.
4. Auch der Vermieter kann über die Staffelmiete hinaus grds. keine weitere Mieterhöhung wegen Modernisierung des Aufzuges verlangen.
Hoffentlich konnte ich Ihnen weiterhelfen. Über eine positive Bewertung von z.B. 5 Sternen würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Schulte
Rechtsanwalt, Datenschutzauditor (TÜV) und externer Datenschutzbeauftragter (TÜV)