Arbeitsrecht: Kündigung Fremdgeschäftsführer/Aufhebungsvertrag/ALG1
Fragestellung
Ich bin angestellter GF ohne Anteile (FremdGF) einer kleinen GmbH in Frankfurt (Mutter in Belgien, 2. Geschäftsführer ist der Inhaber)...wurde im März gekündigt wg. Geschäftsaufgabe , Kündigungsfrist 2 Monate zum Monatsende, AG war bereit diese um 2 Monate zu verlängern (Ende Juli), deshalb Aufhebungsvertrag.....befürchte nun evtl Sperrung bei Arbeitsamt zu erhalten.
Kann das mal geprüft werden ?
Auf Seite 1 steht der Grund....nur noch ein GF...und man kommt der Kündigung zuvor......reicht das aus ?
Danke !
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwältin Uta Ordemann
Sehr geehrter Mandant,
vielen Dank für Ihre Anfrage, wie wie folgt zu beantworten ist:
1.
Grundsätzlich haben Sie auch als Fremdgeschäftsführer bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen einen Anspruch auf ALG 1, wenn Sie als Geschäftsführer wie ein Arbeitnehmer gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV tätig waren bzw sind. Das bedeutet, dass eine Weisungsgebundenheit gegenüber dem Gesellschafter bestanden und auch eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers vorgelegen haben muss. Es muss somit ein Über-/Unterordnungsverhältnis wie bei einem Arbeitnehmer gegeben sein.
2.
Im Falle des Absschlusses eines Aufhebungsvertrages gilt, dass ein wichtiger Grund für den Abschluss dieses Vertrages vorgelegen haben muss. Liegt ein solcher wichtiger Grund nicht vor, gehen die Agenturen regelmäßig davon aus, dass dann eine freiwilige Aufgabe des Arbeitsplatzes gemäß § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGB III gegeben ist mit der Folge, dass dann eine Sperrzeit von 12 Wochen verhängt wird.
Ein wichtiger Grund für den Abschluss eines Aufhebungsvertrages liegt nach den Durchführungsanweisungen der Bundesagentur dann vor, wenn
- eine Kündigung durch den Arbeitgeber mit Bestimmtheit in Aussicht gestellt worden ist,
- die drohende Arbeitgeberkündigung auf betriebliche oder personenbezogene (nicht aber verhaltensbedingte) Gründe gestützt wird,
- die Arbeitgeberkündigung zu demselben Zeitpunkt, zu dem das Beschäftigungsverhältnis geendet hat oder früher wirksam geworden wäre,
- im Falle der Arbeitgeberkündigung die Kündigungsfrist eingehalten wurde,
- der Arbeitnehmer nicht unkündbar war und
- eine Abfindung von bis zu 0,5 Monatsgehältern je Beschäftigungsjahr an den Arbeitnehmer gezahlt wird (in Anlehnung an die Regelabfindung gemäß § 1 a KSchG)
Es müsste daher unbedingt in dem Aufhebungsvertrag stehen, dass der Vertrag "aufgrund der arbeitgeberseitigen Kündigung aus betriebsbedingten Gründen vom......März 2018 und unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist geschlossen wird."
Andernfalls würden Sie eine Sperrzeit riskieren. Es darf auch keine höhere Abfindung als die Regelabfindung von einem halben Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr gezahlt werden, da dies sonst darauf hindeuten kann, dass sich der Arbeitgeber sozusagen freikauft und die betriebsbedingte Kündigung im Falle eines Rechtsstreits vermutlich als nicht rechtmäßig anerkannt worden wäre.
Wenn die o.g. Voraussetzungen erfüllt sind, gehen die Arbeitsagenturen von dem Vorliegen eines wichtigen Grundes zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages aus. Sie sollten dann bei der Agentur auch gleich deutlich machen, dass es Ihnen sogar gelungen ist, noch 2 Monate länger über das Auslaufen der Kündigungssfrist weiter beschäftigt zu werden und das Anstellungsverhältnis dadurch erst zum 31.07.2018 endet. Hierdurch haben Sie dann vermeiden können, dass der Anspruch auf ALG 1 bereits zum 01.06. zum Tragen kommt.
3.
Zu beachten ist aber auch die Frist des § 38 SGB III, nach der Sie sich spätestens 3 Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses arbeitssuchend melden müssen. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Arbeitsverhältnissses weniger als 3 Monate,muss die Arbeitssuchend-Meldung innerhalb von 3 Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes erfolgen, also spätestens 3 Tage nach Abschluss des Aufhebungsvertrages. Wird diese Frist versäumt und liegt kein ichtiger Grund hierfür vor, kann grundsätzlich eine Sperrzeit von einer Woche verhängt werden.
Falls Sie noch weitere Fragen haben, melden Sie sich jederzeit gern.
Mit freundlichen Grüßen
Uta Ordemann
Rechtsanwältin
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Danke !
Hatte es hier im März schon den Ausspruch einer Kündigung gegeben oder ist diese nur in Aussicht gestellt worden?
Dass Sie bitte unbedingt darauf achten, dass in § 1 die folgende Formulierung aufgenommen wird:
"Die Parteien sind sich darüber einig, dass das zwischen ihnen bestehende Geschäftsführerdienstverhältnis aufgrund einer ansonsten unausweichlichen Kündigung des Arbeitsgebers aus betriebsbedingten Gründen unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist zum 31.07.2018 endet."
Der Vertrag müsste dann - wie ausgeführt - spätestens am 31.05. unterzeichnet werden, damit die ordentliche Kündigungsfrist eingehalten ist.
Falls noch Fragen bestehen oder ich noch mit dem gegnerischen Anwalt Kontakt aufnehmen soll, melden Sie sich jederzeit gern.
Mit besten Grüßen
Uta Ordemann
"....zur Vermeidung einer ansonsten unausweichlichen Kündigung des Arbeitgebers aus betriebsbedingten Gründen...."
Beide Formulierungen sind möglich.
Beste Grüße