Reinigung als Mieter
Fragestellung
Hallo.
Ich wohne in einem Zweifamilienhaus im oberen Stockwerk. Unter mir wohnen die Eltern meiner Vermieterin und sie versuchen seit 2 Jahren alles um mich rauszuekeln. Es gibt ständig Streit um die Reinigung der Treppe die zu meiner Wohnung führt und die nur ich benutze. Somit fällt nicht wirklich Dreck an. Im Mietvertrag ist nur geregelt, dass ich es zu reinigen habe Sonst nichts. Ich finde es völlig ausreichend jede Woche zu kehren und alle 2 Wochen zu wischen. Kann mich der Vermieter überhaupt zwingen die Treppe nass zu reinigen?
Zum anderen muss ich mir plötzlich sagen lassen dass ich die Spinnweben außerhalb meiner Wohnung von den Dachbalken zu entfernen habe. Das wurde bei meinem Einzug vor 2 Jahren nie angesprochen. Und was habe ich als Mieter mit der Aussenfassade zu tun? Fällt das wirklich in meinen Bereich? (Siehe Anhang)
Und zu guter letzt....Meine Vermieterin hat mir angekündigt dass sie in meine Wohnung will um zu sehen ob "Schäden " vorliegen. Es gibt absolut keinen Grund dafür. Darf sie das?
Vielen Dank schon mal im voraus.
Kerstin Anbuhl
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte:
1. Nassreinigung der Treppe
Nach Ihrer Darstellung haben Sie sich mietvertraglich dazu verpflichtet, die Treppe zu reinigen.
Dieser Reinigungsverpflichtung kommen Sie durch regelmäßiges Kehren und Wischen nach.
Ein Verstoß gegen die von Ihnen vertraglich übernommene Treppenreinigungspflicht ist bereits nicht festzustellen.
Daraus folgt dann aber auch, dass die Vermieterin Ihnen schon gar nicht vorschreiben darf wie Sie die Reinigung vollziehen.
Fazit: Die Vermieterin hat gegen Sie keine rechtliche Handhabe, weil Sie sich vertragsgemäß verhalten.
2. Spinnenweben an der Außenfassade
Mit der Außenfassade haben Sie als Mieterin aber auch gar nichts am Hut. Die Reinigung etc. obliegt hier der Vermieterin.
Das Verhalten der Vermieterin ist hier als schikanös einzustufen. Der Aufforderung müssen Sie jedenfalls keine Folge leisten.
3. Besichtigungsrecht der Vermieterin
Nein. Ich stütze meine Auffassung hier insoweit auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) - Urteil vom 04. Juni 2014, Az.: VIII ZR 289/13, aus dem ich wie folgt zitiere:
"...Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung steht dem Vermieter weder ein periodisches, etwa alle ein bis zwei Jahre zu gewährendes Recht, ohne besonderen Anlass den Zustand der Wohnung zu kontrollieren, zu (so auch LG München II, ZMR 2009, 371 [LG München II 21.07.2008 - 12 S 1118/08]; aA LG Tübingen, GE 2008, 1055; Lützenkirchen, NJW 2007, 2152 f.) noch ergibt sich ein solches Recht aus der von der Revisionserwiderung angeführten Formularklausel im Mietvertrag der Parteien, wonach die Klägerin berechtigt sei, das vom Beklagten gemietete Haus nach vorheriger Ankündigung zur "Überprüfung des Wohnungszustands" zu besichtigen.
Diese ein anlassloses Betretungsrecht regelnde Klausel benachteiligt den Mieter unangemessen und ist daher unwirksam (§ 307 Abs. 1 BGB).
Während der Dauer des Mietvertrags ist das alleinige und uneingeschränkte Gebrauchsrecht an der Wohnung dem Mieter zugewiesen.
Zudem steht die Wohnung des Mieters als die räumliche Sphäre, in der sich das Privatleben entfaltet, unter dem Schutz des Art. 13 Abs. 1 GG, der das Recht gewährleistet, in diesen Räumen "in Ruhe gelassen zu werden" (BVerfG, Beschlüsse vom 26. Mai 1993 - 1 BvR 208/93, BVerfGE 89, 1, 23, sowie vom 16. Januar 2004 - 1 BvR 2285/03, NZM 2004, 186, 187).
Vor diesem Hintergrund kann dem Vermieter von Wohnraum entgegen einer Auffassung, die teilweise in der Instanzrechtsprechung (LG Stuttgart, ZMR 1985, 273, LG Frankfurt a.M., ...) vertreten wird, nicht das Recht zugebilligt werden, die Mietsache auch ohne besonderen Anlass in einem regelmäßigen zeitlichen Abstand von ein bis zwei Jahren zu besichtigen.
Vielmehr besteht eine vertragliche, aus § 242 BGB herzuleitende Nebenpflicht des Mieters, dem Vermieter - nach entsprechender Vorankündigung - den Zutritt zu seiner Wohnung zu gewähren, nur dann, wenn es hierfür einen konkreten sachlichen Grund gibt, der sich zum Beispiel aus der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Objektes ergeben kann (LG München II, ZMR 2009, 371 [LG München II 21.07.2008 - 12 S 1118/08]; LG Hamburg, WuM 1994, 425; AG Bonn, NZM 2006, 698; ...)..."
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte. Fragen Sie gerne nach, wenn etwas unklar geblieben ist, damit Sie hier zufrieden aus der Beratung gehen.
Einer positiven Bewertung sehe ich entgehen.
Gerne höre ich von Ihnen.
Mit freundlichen Grüßen
Karlheinz Roth
- Rechtsanwalt und zertifizierter Testamentsvollstrecker -
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