Mängel bei Übergabe (Auszug)
Fragestellung
Sehr geehrte Frau True-Bohle,
ich bin Vermieter eines Haus, Meine Mieter haben zum 31.05.20 gekündigt.
Sie wollen das Objekt besenrein übergeben.
Damit bin ich nicht einverstanden.
Ich erwarte ein renoviertes, mängelfreies und in einem einwandfreiem befindliches Mietobjekt zurück, so wie es auch im Vertrag vereinbart wurde.
Bei Übergabe wurden vom Mieter noch Mängel aufgelistet, die Sie aber selbst beheben wollten, darauf wurde auch der Mietzins gesenkt (Vertrag §12).
Es wurde keine Übergabeprotokoll bei Einzug erstellt und leider gibt es auch keine Bilder.
Bei Übergabe war ich auch selbst nicht vor Ort.
Es wurden im Jahre 2016/2017 umfangreiche Renovierungsarbeiten geleistet von 24.000€, das Objekt war also in einem guten zustand zur Übergabe.
Während der Mietzeit haben die auch Räumliche Veränderungen vorgenommen. Dies möchte ich auch, das es spätestens zur Übergabe (Auszug) ein Rückbau erfolgt ist.
Kann ich von den Mietern Rechtlich das Verlangen was ich erwarte oder können Sie mir einfach so das Objekt besenrein übergeben?
Mietvertrag (GEWERBEMIETVERTAG) und die Mängel was die Mieter beanstandet haben sind im Anhang.
Vorab schon einmal vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
J. G.
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Antwort von Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Sehr geehrter Ratsuchender,
die Vereinbarung in § 12 des Mietvertrages ist unwirksam, da a) ein unrenoviertes Objekt damals übergeben worden ist, b) die Notwendigkeit nicht zustandsabhängig ist und c) der Bedarf nicht deutlich wird.
Dann aber ist auch bei einem Gewerbemietvertrag so eine Klausel unzulässig. Wer hat Ihnen so einen Mietvertrag empfohlen?
Die Mieter müssen also keine Schönheitsreparaturen ausüben und können besenrein das Ojekt verlassen.
Den Anspruch auf Rückbau der Veränderungen (soweit diese nicht durch die Mängelbeseitigung entstanden sind) können Sie hingegen verlangen. Setzen Sie eine kurze Frist, da Sie innerhalb von sechs Monaten nach Rückgabe dann diese Ansprüche auch gerichtlich durchsetzen müssten.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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vielen dank für Ihre schnelle Rückantwort!
Ich bin gerade etwas geschockt, ich habe ja die Jahre zuvor (2016/2017) sehr viel Geld in renovierungsmaßnahmen investiert und dennoch reicht es das die Mieter mir das Objekt besenrein übergeben?
Selbst die Mängel die die Mieter selbst beheben wollten oder Mängel die während der Mietzeit hinzugekommen sind müssen die nicht beheben?
Nochmals vielen dank für Ihre ehrliche und schnelle Antwort.
Mit freundlichen Grüße
J. G.
ich kann verstehen, dass Sie geschockt sind. Aber wer immer Ihnen diesen Mietvertrag erstellt hat, hat sein Handwerk nicht verstanden.
Denn die Klauseln sind eben unwirksam und auch andere Fehler sind im Vertrag noch enthalten, die dann im Rechtsstreit mieterfreundlich ausgelegt würden.
Es reicht also, dass es besenrein zurückgegeben wird.
Auch die Mängel, die die Mieter selbst beheben wollten, spielen dabei keine Rolle, müssen also nicht beseitigt werden.
Nur echte Beschädigungen, die die Mieter schuldhaft NACH Einzug neu gemacht haben (dafür sind Sie aber voll beweispflichtig) müssen beseitigt werden. Das betrifft aber nur die Schäden, die über eine Abnutzung hinausgehen (z.B. Löcher in den Türen, Brandlöcher im Boden).
Aber das es kein Übergabeprotokoll gegeben hat, kann der Mieter immer erklären, dass das schon beim Einzug vorhanden gewesen sein soll.
Daher sehe ich keine/wenig Chancen, dass Sie dort (abers bei den Umbauten) Ansprüche durchsetzen können.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia Truie-Bohle
Mit freundlichen Grüße
J. G.