Mietvertrag Garage
Beantwortet
Fragestellung
Es liegt ein Mietvertrag für eine Garage mit Herrn A B vor.
Durch eine Rechtsanwaltskanzlei wird die Kündigung für die Garage zugestellt.
Die Kanzlei schreibt, dass ein Mietvertrag zwischen mir und den Eheleuten Herr A B und Frau C B bestehen würde und das dieser mit dem Schriftsatz gekündigt werden soll.
Im Mietvertrag selbst ist nur Herr A B als Vertragspartner genannt - keineswegs dessen Ehefrau C B.
Ist die Kündigung möglicherweiße ungültig, da kein Vertrag mit den Eheleuten A B / C B besteht?
Was ist die rechtliche Grundlage hierfür (Paragraphen) - gibt es richtungsweisende Urteile?
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Antwort des Experten
Sehr geehrter Fragensteller,
es kommt alleine darauf an, ob der Anwalt eine von A B unterschriebene Vollmacht der Kündigung beigelegt hat.
Sollte dies der Fall sein, würde an sich die Vollmacht ausreichen. Denn es schadet nicht, wenn "einer mehr kündigt". Nur einer zu wenig wäre rechtlich nicht statthaft.
§ 174 BGB:
"1Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. 2Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte."
Man muss aber unverzüglich iSd des § 121 BGB reagieren, wenn die Vollmacht nicht von A B unterschrieben sein sollte:
In der Regel ist dies eine Frist von ca. 5 Werktagen ab Kenntnis der fehlenden Vollmacht.
Ein Rückgriff auf Urteile ist nicht notwendig. Das ergibt sich alles aus dem BGB Allgemeiner Teil.
Falls Sie eine Nachfrage haben, stellen Sie diese gerne in dem thread. Ich werde die Deckungsanfrage bei der Versicherung stellen.
MfG
D. Saeger
- RA -
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die Versicherung hat die Deckung abgelehnt, da die Garage nicht zum Wohn-Mietrecht zählt.
MfG
D. Saeger
- RA -
die Versicherung teilte mit, dass sie sie gesondert mit der Mitteilung anschreiben wird.
Sollten Sie bis nächsten Freitag nichts erhalten haben, melden Sie sich bitte noch einmal.
Ich lasse es dann scannen.
MfG
D. Saeger