Vorabbegehung und Tapeten bei Auszug
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir sind gerade im Begriff umzuziehen und für uns stellen sich jetzt zwei Fragen zum Wunsch unseres Vermieters.
Zum einen wird behauptet, dass eine Wohnungsbegehung vier Wochen vor Auszug Pflicht wäre, um schon vorab, zu renovierende Bereiche ermitteln zu können.
Da wir Ende August ausziehen, der Vertrag läuft bis 30. September, und erst in der zweiten Woche des Septembers, eine von uns erstellte Raumtrennung wieder abbauen und alle vorhandenen Löcher verspachteln, ist eine Wohnungsbegehung unmittelbar nach unserem Umzug nicht zielführend und würde uns zudem bei den Vorbereitungen unseres neuen Hauses beeinträchtigen.
Zum anderen wurde schon seitens des Vermieters darauf hingewiesen, dass vorhandene Mustertapeten heruntergenommen werden müssten.
Laut unseren Informationen könnte dies wohl so sein, wenn es sich um außergewöhnlich, farbintensive Tapeten handelt, welche wir selbst allerdings nicht einstufen können und haben aus diesem Grunde Bilder mit angefügt.
Das Haus haben wir damals unrenoviert übernommen, teilweise befand sich Farbe an den Wänden, welche wir lediglich im gleichen Farbton aufgefrischt haben, teilweise waren die Wände nicht tapeziert, auch nicht mit Rauhfaser, sondern nur gestrichen.
Die graue Tapete im Wohnzimmer in 3D Steinoptik war schon bei Übergabe vorhanden und startete am offenen Kamin.
Die Tapete mit den lilafarbenen Blüten haben wir angebracht, genauso wie die Tapete im Schlafzimmer mit der Lilie und im Ankleidzimmer mit Holzoptik, sowie die Tapete im kleinen Arbeitszimmer mit den Bildmotiven New York usw. Im Appartement befindet sich ebenfalls eine Tapete an zwei Wänden in Holzoptik (nicht auf der angefügten Datei enthalten)
Der angefügte Vertrag beherbergt eine K.el bezüglich der erfoderlichen Renovierung zu bestimmten Zeiten, welche, so meine ich gehört zu haben, keine Gültigkeit besitzt.
Ich weiß allerdings nicht ob und welchen Einfluss dies generell auf den Vertrag und die Tapeten hat.
Wir wären Ihnen sehr dankbar, wenn Sie uns mitteilen könnten, ob wir die Vermieterin nun tatsächlich unmittelbar nach unserem Auszug, also 4 Wochen vor Vertragsende und Schlüsselübergabe in das Haus zur vorzeitigen Begutachtung hereinlassen müssen und welche der abgebildeten Tapeten tatsächlich entfernt werden müssen.
Außerdem wäre es gut zu wissen, welche der farbigen Wände Probleme bereiten könnte, obwohl sie im Vorfeld schon so aussahen und im Übergabeprotokoll farbige Wände angegeben sind.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Ausarbeitung.
Mit freundlichen Grüßen,
K. P.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Rechtsanwalt Michael Beutler
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
bitte entnehmen Sie meine Antwort auf Ihre Anfrage dem Anhang.
Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Beutler
Rechtsanwalt
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ich habe soeben ein Urteil gefunden, welches besagt, dass nach dem Auszug eines zuvor unrenoviert übergebenen Objektes, der Mieter auch die von ihm angebrachten Tapeten nicht entfernen muss.
VIII ZR 152/05
Dies widerspricht allerdings die von Ihnen getätigte Aussage, dass die eigens angebrachte Mustertapete zu entfernen ist.
Könnten Sie mir dies bitte noch einmal kurz erläutern,, welche Aussage hier korrekt ist?
Vielen Dank und freundliche Grüße,
K. P.
der Bundesgerichtshof (BGH) unterscheidet zwischen Schönheitsreparaturen und Schadenersatzansprüchen.
Meiner Antwort können Sie entnehmen, dass grundsätzlich die Tapeten nicht entfernt werden müssen ("Da Sie die Wohnung in unrenoviertem Zustand angemietet haben, müssen Sie auch bei
Auszug keine Schönheitsreparaturen ausführen.").
Bezüglich der Fototapete habe ich ausgeführt, dass Sie diejenige Fototapete entfernen sollten, die Sie selber angebracht haben, bezogen auf Wände, die bei Einzug mit "normaler" Tapete übergeben wurden.
Dies liegt daran, dass der BGH urteilt, dass bunte Wände, die man selber bunt gestaltet hat, wenn sie bei Einzug neutrale Farben aufgewiesen haben, nicht Teil der Schönheitsreparaturen sind und daher, unabhängig von der Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen, in neutralen Farben zurückzugeben sind. Der Gedanke des BGH ist: kann der Vermieter die Wohnung mit den vorhandenen Wänden problemlos weitervermieten. Nach Ansicht des BGH ist dies bei bunten Wänden nicht der Fall. Übergibt der Mieter dem Mieter bunten Wände, dann muss er Schadenersatz zahlen, wenn die Wände bei Einzug in neutralen Farben angemietet wurden.
Bei der Fototapete handelt es sich um einen mit bunten Wänden vergleichbaren Sachverhalt.
Daher habe ich ausgeführt, dass die Fototapete an Wänden, die bei Einzug keine Fototapete aufgewiesen haben, besser entfernt werden sollte.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Beutler
Rechtsanwalt
ganz vielen Dank für die ausführliche Erläuterung.
Dann sollten wir nun auf dem richtigen Weg zur Übergabe sein.
Mit freundlichen Grüßen,
K. P.