Betriebskostenabrechnung - Ihr Schreiben vom 30.01.2018
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Hermes!
Sie haben mir dankenswerterweise am 30.01.2018 eine detaillierte Antwort bezüglich meines Anliegens zukommen lassen, wonach ich eine Zahlung für eine zu spät zugestellte Betriebskostenabrechnung verweigern kann. Dafür zunächst noch einmal herzlichen Dank!
Da ich - dummerweise - zuerst schon bezahlt habe und mir erst danach Zweifel kamen und Sie um Rat bat, ist meine Frage nun, ob ich nachträglich auf Rückforderung des Geldes bestehen respektive die bezahlte Summe mit nächster Mietzahlung verrechnen kann? Oder ist das Geld in diesem Falle verloren, weil ich aus rechtlicher Sicht zu diesem Zeitpunkt die Betriebskostenabrechnung scheinbar akzeptierte?
Falls dem so ist, kann ich dann wenigstens auf einer korrekten Abrechnung bestehen?
Für die Beantwortung meines Anliegens im Voraus herzlichen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Dora Hofacker
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Rechtsanwalt Patrick Hermes
Sehr geehrte Frau H.,
ich habe das Ihnen übersandte Anschreiben bereits Ihrem Vermieter übersandt. Es ändert aber nichts an der Rechts- und Sachlage.
Hat der Mieter die Nachforderung des Vermieters trotz Ablauf der gesetzlichen Abrechnungsfrist bezahlt, kann er die Zahlung aus ungerechtfertigter Bereicherung zurückfordern, da er diese dann ohne Rechtsgrund i. S. d. §§ 812 ff. BGB geleistet hat und in der Zahlung auch kein deklaratorisches Schuldanerkenntnis des Mieters gesehen werden kann, wenn er in Unkenntnis der Ausschlussfristen gezahlt hat. Dies ist bei Ihnen der Fall. Ich würde hier aber nicht den Betrag nicht verrechnen (wobei § 7 widersprüchlich ist), sondern den Vermieter auffordern, dass er den Betrag an Sie zurückzahlt und falls nicht drohen Sie mit einer Klage. Wenn dies nicht hilft, können Sie zu guter Letzt den Betrag verrechnen mit der nächst fälligen Miete.
Ich hoffe, Sie waren zufrieden und bitte um eine Bewertung. Gerne stehe ich für Rückfragen zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
RA Hermes
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Auch diesmal wieder in bereits gewohnter Weise sensationell schneller Zeit!
Ich vergebe für seine geleistete Arbeit erneut die Höchstpunktzahl und bedanke mich sehr herzlich bei Herrn Hemes!