Rückwirkende Mietminderung bei Balkonsanierung
Beantwortet
Fragestellung
Sehr geehrte Frau Fritsch,
wir sind Mieter einer Maisonette-Dreiraumwohnung in Leipzig (Gohlis Süd) seit 2012. In diesem Jahr werden seit Mitte August bis dato die Balkone an allen Wohnungen (48 Wohnungen im Haus) saniert. Unsere Mietwohnung verfügt über 2 große Balkone, welche fast 20% der Wohnfläche ausmachen.
Die Arbeiten verzögern sich immer wieder und sind bis dato auf unseren Balkonen eigentlich abgeschlossen, aber sehr unsachgemäß, so dass wir hier einen Mangel bezüglich nicht fachgerecht abgeschlossener Arbeiten anzeigen.
Wir haben bereits mit Mangelanzeige vom 29.10.18 mitgeteilt, dass wir ab Dezember die Kaltmiete mindern werden. Unsere Frage: Können wir die Miete in Bezug auf die Sanierungsarbeiten an den Balkonen nun auch noch rückwirkend mindern (September/Oktober)? Ausführliche Informationen finden Sie im Anhang.
Mit freundlichen Grüßen
F. F.
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Antwort des Experten
Sehr geehrte Mandanten,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne habe ich diese für Sie geprüft und möchte Ihnen die folgenden Anmerkungen dazu übermitteln:
1. Im Grundsatz ist es so, dass nur diejenigen Mietminderungen geltend gemacht werden können, die vom Mieter angezeigt werden und bezüglich derer dem Vermieter die Möglichkeit eingeräumt wird, für eine Abhilfe Sorge zu tragen. Nur solche zuvor angemeldeten Mietminderungen berechtigen dann nach Ablauf der angemessenen Frist zur Mietminderung.
2. Wenngleich entsprechende Ansprüche für Sie damit grundsätzlich ausscheiden würden, greift vorliegend eine Ausnahme zu Ihren Gunsten: Die Mängelanzeige dürfte nämlich deswegen überflüssig gewesen sein, weil dem Vermieter die zum Mangel führenden Umstände ja von vorne herein bestens bekannt waren: Schließlich war er es selbst, der Sie hierüber informiert hat.
In solchen Fällen ist es tatsächlich auch möglich, rückwirkende Minderungsansprüche geltend zu machen.
3. Bitte beachten Sie jedoch, dass die Berechnung der Ansprüche insofern recht kompliziert ist, da die genauen Einzelheiten vor Ort angegeben werden müssen: Wie lange und in welchem Umfang war die Nutzung eingeschränkt?
Insofern wird die Möglichkeit einer Balkonnutzung in den Sommermonaten natürlich zu einem höheren Minderungsanspruch führen als im Winter.
Was die Einlagerung Ihrer Pflanzen angeht, so halte ich die hierfür entstehenden Kosten bereits deshalb nicht für erstattungsfähig, weil auch die Überwinterung auf dem Balkon als Alternative in der Freiluft stattfinden würde und eine überdachte Überwinterung in einer Gärtnerei damit ein "Zusatzplus" darstellen würde.
Für eventuelle Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniela Désirée Fritsch
Rechtsanwältin
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