Schlüsseldienst Kosten (Mietwohnung)
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Hesterberg,
ich bräuchte einen Rat in der Angelegenheit Mietrecht.
Folgendes hat sich zugetragen:
Am Sa. konnte ich aufgrund eines Riegelbruchs an meiner Wohnungstür nicht mehr in meine Mietwohnung hinein. Nach Telefonat mit dem zuständigen Hausmeister bestellte ich einen Schlüsseldienst. Laut Schlüsseldienst handelt es sich hierbei um eine Verschleißerscheinung (dokumentiert in der Rechnung), die ich nicht zu verschulden hätte. Dennoch musste ich erst einmal in Vorkasse treten. Am selbigen Tag habe ich meine Hausverwaltung über diesen Vorfall per Mail in Kenntniss gesetzt und sie aufgefordert die Reparaturkosten zu übernehmen. Nun ist aber meine Hausverwaltung der Meinung, dass ich durch nicht sachgemäßer Behandlung der Tür, den Schaden selbst zu verschulden hätte. Sie verweigert mir die Kostenübernahme von ca. 550 Euro und informiert mich über weitere Kosten, da nun das neu eingebaute Schloss nicht mehr zur Schließanlage passt. Ich wohne seit Mai 2013 in dieser Wohnung.
Wie kann ich mich in dieser Situation richtig verhalten? Denn ich finde den Vorwurf, dass ich nicht sachgemäß die Tür benutzt habe absolut ungerechtfertigt und fühle mich hier schikaniert. Der Schlüsseldienst vor Ort hat mir bestätigt, dass es aufgrund von Verschleisserscheinungen zu einem Riegelbruch kommen kann. Vielleicht gibt es ein genaues Vorgehen wie ich mich in so einer Situation verhalten muss? Denn mache ich nichts, dann kommen nochmal Kosten auf mich zu wegen Auswechseln des Schloss und Reparatur der Tür. Einfach den Mietzins zurückhalten, halte ich hier für nicht angebracht, da dann wahrscheinlich die Situation eskalieren würde.
Oder habe ich in diesen Fall einfach den Kürzeren gezogen und bin nun in der Beweispflicht? Wie hoch sind die Chancen in so einem Prozess dann zu seinem Recht zu kommen?
Mit freundlichen Grüßen,
XXX
____________________________________________________________
--> Anbei Auszug aus meiner Mail an dem Tag des Vorfalls:
Objekt: XXX
Sehr geehrte Frau/Herr XXX,
am Samstag konnte ich leider nicht mehr von aussen in meine Wohnung hinein, aufgrund eines Riegelbruchs in der Türmechanik. Ich musste deswegen einen Schlüsseldienst von der Fa. XXX Schließtechnik anrufen, der dann das Türschloss Fachgerecht repariert hat. Allerdings konnten die original Messingteile Türklinke sowie -Beschlag nicht mehr verwendet werden. Auch das Türschloss konnte nicht mehr verwendet werden und somit gehört das neue Türschloss nicht mehr zur Schlüsselanlage. Originalteile wurden von mir aufbewahrt. Ich denke, Sie werden sich ein persönliches Bild machen wollen.
Vorab schicke ich Ihnen die Rechnung als Bilddatei. In dieser Rechnung sind die Reparaturarbeiten aufgelistet. An welche Adresse kann ich die Originalrechnung schicken?
Da ich in Vorkasse getreten bin, bitte ich Sie mir diesen Betrag von 542,64 € auf das unten stehende Konto zu überweisen.
Mit freundlichen Grüßen,
XXX
--> Antwort per Brief meiner Hausverwaltung (Auszug):
(...) Nach eingehender Prüfung Ihrer kurzen Schilderung sowie nach Inaugenscheinnahme der Gegebenheiten vor Ort teilen wir Ihnen mit, dass wir die von Ihnen genannten Kosten nicht übernehmen werde.
Für uns ist nicht nachvollziehbar, wie ohne vorherige Gewalteinwirkung ein Schließriegel brechen kann. Auch nach Rücksprache mit einem Fachmechaniker stellt sich die Sache für uns so dar, dass der Schließriegel (vermutlich) durch Gewaltanwendung über das normale Maß hin beansprucht wurde und dadurch gebrochen ist.
Des Weiteren informieren wir Sie schon jetzt darüber, dass wir den durch das von Ihnen beauftragte Schlüsseldienstunternehmen eingebauten Zylinder zur Beendigung des Mietverhältnisses nicht als gleichwertigen Ersatz für den ausgebauten / zerstörten Zylinder ansehen werden. (...)
Zusätzlich behalten wir uns ausdrücklich vor, Ihnen ggf. erforderliche Reparaturen der Wohnungstür in Rechnung zu stelle.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
09005 5555 13 * anrufen
Antwort von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Ich kann hier wirklich keinen Fehler Ihrerseits erkennen - im Einzelnen:
Sie durften hier im Rahmen einer so genannten Geschäftsführung ohne Auftrag, §§ 677 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), den Schlossaustausch vornehmen.
§ 683 BGB - Ersatz von Aufwendungen - schreibt vor:
„Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn [Vermieter/Hausverwaltung], so kann der Geschäftsführer [Sie] wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen […].“
Da es sich Samstags erst ereignet hatte und nicht wochentags, war eine andere Lösung nicht möglich, zumal Sie mit dem Hausmeister dieses so abgesprochen hatten.
Dass Sie selbst durch nicht sachgemäße Behandlung der Tür, den Schaden zu verschulden hätten, müsste Ihnen die Gegenseite erst einmal nachweisen. Das halte ich für schwerlich möglich, weil der Schlüsseldienst selbst eine sachverständige Aussage treffen konnte.
Ob nun das neu eingebaute Schloss nicht mehr zur Schliessanlage passt, ist letztlich irrelevant, da es sich um eine Notlösung handelte und zudem der Mangel des Schlosses sowieso auf Kosten des Vermieters/der Hausverwaltung erfolgen müsste, gleich ob vorher oder jetzt nachher.
Da wird man sich nicht heraus reden können.
Sie sollten erwägen, einen Anwalt einzuschalten und dabei dessen Kosten wegen Verzugs der Gegenseite mit der Bezahlung der Rechnung mit geltend machen - als Verzugsschaden zusätzlicher Art.
Dieses wäre vielleicht besser, als den Mietzins aufzurechnen, aber das kann man so pauschal nicht sagen.
Denn dann wäre die Gegenseite am Zug.
Da diese Ihnen aber mit weiteren Kosten gedroht hat, wäre die Einschaltung eines Anwalts wohl etwas besser.
Sie brauchen meines Erachtens da sowieso keine weiteren Kosten zu übernehmen - es ist eine Mängelbeseitigung auf Kosten des Vermieters notwendig.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
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Danke.
Antwort des Experten: Vielen Dank.
vielen Dank für die klare Antwort. Ich erwäge tatsächlich einen Anwalt einzuschalten, da ich von der Gegenseite weitere Kosten zu erwarten habe.
Ich bin etwas verunsichert welche Kosten bei so einem Rechtsstreit (im schlimmsten Fall) dann auf mich zu kommen können. Leider bin ich erst ab April 2014 Rechtsschutz versichert - wegen der dreimonatigen Ruhefrist.
Könnten Sie mir einen Anwalt aus München empfehlen oder wären Sie sogar bereit mich in dieser Rechtsangelegenheit zu vertreten?
Mit freundlichen Grüßen,
XXX
ja, ich kann da gerne für Sie tätig werden und Sie getrennt hiervon kostenlos über die entstehenden Kosten informieren und aufklären - Sie müssten sich dann über meine Kontaktdaten an mich wenden.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt