Verrechnung der Nebenkosten der mit der Kaution
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Weber,
meine Mieterin hat zum 30.4.2020 gekündigt.Ich hatte zum 25.03.2020 eine Nebenkostenabrechnung für 2019 mit einer Nachzahlung von 145,21 € erstellt und zum Auszug am 09.04.2020 eine Nebenkostenabrechnung für 2020 mit einer Nachzahlung von 291,25€.
Ich bin der Mieterin entgegengekommen und habe einem Auszug zum 15.04.2020 zugestimmt.
Die Mieterin hatte sowohl die anteilige Miete von 297 € und die anteiligen Nebenkosten,sowie die Nebenkosten Nachzahlung von 145,21 € von 2019 nicht mehr bezahlt-sie bestand auf einer Verrechnung mit der Kaution obwohl dies rechtlich nicht zulässig ist.Die fällige Miete sowie die Nebenkosten Nachzahlungen von 2019 und 2020 verrechnete ich dann mit der Kaution und habe der ehemaligen Mieterin den Differenzbetrag von 266,54 überwiesen.
Daraufhin hatte die Mieterin der Kautionsabrechnung widersprochen -der Nebenkostenabrechnung wurde von Seiten der Mieterin nicht widersprochen.Jetzt soll ich die gesamten Belege beim Anwalt der Gegenseite vorlegen-obwohl ich der Mieterin mehrmals die Einsicht in die Belege anbot.Den Nebenkostenabrechnungen wird also pauschal widersprochen.
Auch wird eine Verzinsung der Kaution angemahnt-auf einem Sparbuch gibt es seit 5 Jahren 0,1 % Zinsen -ich hatte nicht extra ein Konto mit hohen Gebühren angelegt,sondern die Kaution auf dem Girokonto hinterlegt, da eine Zinszahlung nicht in Aussicht stand.Habe der Mieterin aber 297 € Miete erlassen.
Wie soll ich hier vorgehen???Die Abrechnung erfolgte Meiner Meinung nach ohne Mängel.
Mit freundlichen Grüssen
E. Wörlein
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Robert Weber
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:
Sie müssen die Kaution auf einem extra Sparkonto zu üblichen Zinsen anlegen. 0,1 Prozent sind aber derzeit in der Tat marktüblich.
In der Tat reicht stets ein Anbieten der Unterlageneinsicht aus, wobei in Coronazeiten ein Übersenden von Kopien empfehlenswerter sein kann. Wenn Sie aber keine Scan- oder Kopiermöglichkeiten haben oder es zuviele Unterlagen sind, können und sollten Sie erneut die Unterlageneinsicht anbieten. Den Nebenkostenabrechnungen wird übrigens nicht widersprochen, die Gegenseite widerspricht "nur" der Kautionsabrechnung.
Da die Gegenseite anwaltlich vertreten wird, empfehle ich zwecks Waffengleichheit Ihrerseits einen Anwalt hinzuzuziehen, um teure Fehler/Mißverständnisse zu vermeiden. In jedem Fall sollten Sie erneut die Unterlageneinsicht anbieten.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
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