Wasserschaden und Mietminderung
Fragestellung
^Am 26.12.2017 habe ich in meinen Badzimmer Wasserflecken und kleinere Schimmelflecken an den Wänden festgestellt und den Vermieter informiert.
Am 27.12.2017 kam dann ein, von Vermieter beauftragter, Klempner vorbei und hat ein kleines Loch in der Haupt Trinkwasserleitung gefunden und mit einer Schelle verschlossen. Dazu hat er die Verschalung vom Leitungsschacht aufgesägt.
Dabei ist auch aufgefallen das sich Wasserflecken an den Wänden und Boden im Flur und an der Wand in der Küche Richtung Badezimmer befinden
Am 28.12.2017 hatte ich dann nochmal bei Vermieter nachgefragt wie jetzt weiter verfahren wird. Die Antwort war das sie den Hausmeister vorbei schicken werden und er sich das mal ansehen wird.
Der Hausmeister kam noch am selben Tag und hat sich den Schaden im Badezimmer angesehen. Er meinte dazu, dass er das jetzt nicht malen könne, weil es noch zu nass ist und es erstmal eine Woche trocknen müsse.
Den Schaden im Flur hat er sich nur zum Teil angesehen und meinte das ich doch den PVC Belag von Boden wegnehmen sollte damit der Boden besser trocknen kann.
Die feuchte Wand in der Küche hat er sich gar nicht angesehen.
Am 29.12.2017 hatte ich mich nochmal mit dem Vermieter in Verbindung gesetzt, und auch Bilder per Email gesendet, weil ich Zweifel habe das die Maßnahmen die der Hausmeister vorschlägt ausreichend sind. Die Antwort vom Vermieter war.
"Sehr geehrter Herr J*,
sieht leider gerade nicht schön aus, allerdings werden wir dem Rat des Hausmeisters Folge leisten.
Sie haben selbstverständlich ein Mietminderungsrecht bis der Schaden behoben ist."
Meine Frage nun ist, ist es ausreichend, wie der Hausmeister meint, alles einfach so trocknen zu lassen und dann nur streichen oder müsste da mehr gemacht werden?
Und im welchen Umfang kann ich vom Mietminderungsrecht Gebrauch machen?
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Antwort von Rechtsanwalt Alexander Dietrich
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ob die vorgeschlagenen Maßnahmen des Hausmeisters ausreichend sind, ist keine juristische Frage, sondern müsste im Streitfall vor Gericht durch ein Sachverständigengutachten geklärt werden. Erfahrungsgemäß reicht das Trocknen und Streichen normalerweise aus, allerdings ist auf Ihren Bildern auch schon schwarze Schimmelbildung zu erkennen. Dieser kann also mit der Zeit wiederkommen.
Wenn sich die Maßnahmen allerdings als nicht ausreichend erweisen sollte, so bleiben Ihnen natürlich weitergehende Minderungsrechte erhalten. Dazu gesellen sich auch Schadensersatzansprüche, etwa wenn durch den Schimmelbefall Möbel oder Kleidung in Mitleidenschaft gezogen werden. Auch ein Schmerzensgeld ist möglich, wenn es bei Ihnen aufgrund des Schimmels zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen kommen sollte.
Die Rechtsprechung erkennt bei leichtem Schimmelbefall in der Regel zwischen 10% und 20% als Mietminderung an. Bei schwererem Schimmelbefall kann die Minderung bis hoch zu 50% reichen. Gemäß Ihren beigefügten Bildern würde ich von einem leichten bis mittleren Schimmelbefall ausgehen, sodass 20% bis 30% auf jeden Fall ein realistischer Wert sind. Das Landgericht Düsseldorf hat in einem ähnlich gelagerten Fall 25% zugesprochen ( Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 02.11.1994, Az. 24 S 242/94). Da Sie den Mangel dem Vermieter auch bereits angezeigt haben, können Sie den entsprechenden Teil der Miete einbehalten.
Ich wünsche Ihnen alles Gute für das kommende Jahr.
Viele Grüße
Alexander Dietrich
Rechtsanwalt
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