Hundehaltung Mietwohnung
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Hesterberg,
wir, (60 und 54 Jahre) wollen in der Mietwohnung (95m²) einen Hund halten (Cockerspaniel, Schulterhöhe 40cm). Grund ist u.a. das Anraten des Neurologen meiner Gattin, die seit über 10 Jahren von Depressionen geplagt ist. Da ich eine Vertriebstätigkeit ausübe, und öfter geschäftlich übernachten muß, ist der Arzt der Ansicht dass ein Hund während meiner Abwesenheit therapeutisch sinnvoll sei.
Den Hund den wir uns holen ´möchten, ist 9 Jahre alt, also im "Frührentneralter", kein Beller und gut erzogen. - Der ist nicht mehr so groß aktiv - will eigentlich seine Ruhe haben.
In unserem Mietvertrag, 2001 geschlossen, steht die Standardformulierung "Jede Tierhaltung, mit Ausnahme von Ziervögeln, Zierfischen, Hamster, bedarf der Zustimmung des Vermieters".
Im Erdgeschoss lebt bei unseren Nachbarn ein Kater, der schon seinen Harem in der Nachbarschaft besucht, seit zig Jahren. Im vergangenen Jahr hat sich unsere direkte Nachbarin eine Karthäuserkatze zugelegt, die rein in der Wohnung lebt; sie hat also die Zustimmung des Vermieters bekommen.
Heute habe ich bei unserer Vermieterin vorgesprochen, um die Zustimmung einzuholen, die uns mit der Begründung verweigert wurde, die Zustimmung zur Katze der Nachbarin hätte diese lediglich bekommen, da die Katze eine reine Wohnungskatze sei, und der Kater, ja der Kater wäre halt schon immer da. Außerdem sähe sie Probleme, wenn Sie uns die Zustimmung zum Hund erteile, müsse sie später auch anderen Parteien die Zustimmung erteilen, und da gäbe es garantiert Probleme, wenn zwei oder mehr Hunde im Haus seien - grundsätzlich sei sie der Meinung Hunde wären nichts für ein Mehrfamilienhaus (8 Parteien).
Meine Frage an Sie ist - Haben wir rechtlich die Möglichkeit, mit fundierten Argumenten, uns doch noch die Zustimmung der Vermieterin zu bekommen.
Herzlichen Dank für Ihre Antwort
Freundliche Grüße aus Oberbayern
Gabriele und Michael Heer
85356 Freising
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Antwort von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt:
Es könnte leider in der Tat etwas schwierig werden, aber im Einzelnen:
Der vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache (konkret hier die Tiernutzung) richtet sich nach dem Einzelfall unter Abwägung der Interessen aller Beteiligten, insbesondere des Mieters und Vermieters.
Zu den Abwägungskriterien zählen vor allem bezogen auf die Tiere deren Art, Größe, ihr Verhalten und die Anzahl der Tiere. Weiterhin ist die Mietwohnung mit in die Bewertung einzubeziehen, so dass auf deren Art, Größe, Zustand und Lage der Wohnung sowie des Mietobjekts, in der sich die Mietwohnung befindet einerseits sowie Anzahl und persönliche Verhältnisse der Mitbewohner und Nachbarn (Sozial- und Altersstruktur), insbesondere der im Wohnhaus ansonsten vorhanden Zahl und Art anderer Tiere – siehe oben – ebenso zu berücksichtigen sind wie die bisherige Handhabung des Vermieters und sie besonderen Bedürfnisse des Mieters.
Unter diesen Umständen haben Sie nach meiner ersten Einschätzung durchaus ein Recht auf die Hundehaltung, aber Sie Sollten Ihren Neurologen und ggf. einen Tierarzt dieses attestieren lassen, was weiterhelfen wird, um die Vermieterseite zu überzeugen. Daneben wäre es noch am besten, wenn Sie möglichst viele Mitmieter auf Ihre Seite ziehen könnten und die unterschreiben, dass Sie der Hund nicht stört bzw. stören würde, vgl. AG Köln, Urteil v. 12.01.2012 - 210 C 350/11: "Nach diesem Maßstab gehört die Haltung des Cocker Spaniels in der streitgegenständlichen Wohnung zum vertragsgemäßen Gebrauch."
Das ist zwar nur ein einzelnes Urteil in einem etwas anderem Fall, aber verweisen Sie einmal darauf.
Dann droht auch keine Auswirkung auf (zukünftige) Nachbarn, was die Vermieterseite befürchtet, da bei Ihnen ein Sonderfall in Bezug auf den neurologisch/therapeutisch-bedingten Bedarf vorliegt.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
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