Lärm aus der Nachbarwohnung
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Weber
Ich bitte Sie, mich über das folgende Thema rechtlich zu beraten:
Seit fast einem Jahr habe ich eine Wohnung in Berlin/Wilmersdorf gemietet und die Mieten von zwei Jahren vorausbezahlt (anbei der Mietvertrag).
Während dieser Zeit extrem störendes Lärm aus der Nachbarwohnung sorgt für mein Alltagsstress. Laute Gespräche, Geräusche, das Weinen vom Baby oder lautes Trampeln von den Nachbarn sind in meiner Wohnung sehr gut wahrnehmbar und ich kann es nicht mehr weiter ertragen. Anscheinend wurde beim Bau des Gebäudes auf eine gute Dämmung aus Kostengründen verzichtet oder schlichtweg nicht daran gedacht.
Meine Frage ist, ob es rechtlich möglich ist, das anliegende Mietvertrag auf der Basis des Art.2.2. zu kündigen und die Miete, die ich vorausgezahlt habe, zurück zu bekommen.
Falls es rechtlich unmöglich ist, oder das Verfahren kostenintensiv ist, könnte ich rechtlich verlangen, daß der Vermieter die Kosten für eine technische Lösung tragen wird (Minderung des Lärms durch Innenschalldämmung der Wänden) ?
Könnten Sie bitte, mit mir baldmöglichst einen Termin für ein online Chat über das Thema vereinbaren?
Freundliche Grüße
Georg Panopoulos
Würzburger Straße 7
10789 Berlin
Mob.015170048464
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
0900-1010 999 * anrufen
Antwort von Rechtsanwalt Robert Weber
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:
Es ist leider extrem schwierig, wegen Hellhörigkeit vorzeitig aus dem Vertrag herauszukommen. Sie müßten dazu nachweisen, dass das Haus NICHT nach den bei Erbauung bzw. Sanierung gültigen Baustandarts errichtet wurde UND darlegen, dass die andauernde Hellhörigkeit eine weitere Nutzung der Wohnung unzumutbar macht. Wichtig ist da auch, dass Sie den Zustand bei Anmietung nicht kannten, aber da ist der Vermieter beweispflichtig. Nur dann ist eine außerordentliche Kündigung möglich.
Wenn Sie Art 2.2 des Vertrages geltend machen wollen, müssen Sie darlegen und beweisen, dass die Unverträglichkeit der Hellhörigkeit ein wichtiger persönlicher Grund ist. Dafür gelten im Wesentlichen die oben genannten Punkte, aber zusätzlich müssen Sie erklären, wieso Sie erst nach einem Jahr die Unverträglichkeit geltend machen.
Für das Erzwingen einer technischen Lösung gilt im Wesentlichen das Gleiche. Sie müssen gerade dann nachweisen, dass die Wohnung nicht den technischen Standarts bei Erbauung/Sanierung entspricht. Die aktuellen Standarts sind jeweils irrelevant.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
Sie haben eine Frage im Bereich Mietrecht?
Raten Sie nicht weiter!
Unsere Rechtsanwält*innen geben Ihnen gerne eine kostenlose
Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Jetzt kostenlose Ersteinschätzung einholen