Pauschale Nebenkostenabrechnung
Fragestellung
Hallo! Ich vermiete meinen Wohnungen (in Hessen) mit einer Nebenkostenpauschale, die auch Warmwasser und das Heizen mit abdeckt. Sie beträgt pauschal 175€ für eine Person + 25€ für jede weitere Person. Damit sind alle Nebenkosten abgedeckt und es gibt auch keine Abrechnung mehr. Das heißt, ich kann nicht mehr fordern, die Mieter bekommen aber auch nichts zurück. Jetzt habe ich gelesen, dass man Heizen und Wasser zumindest zu einem Teil verbrauchsabhängig abrechnen muss.
Meine Frage: Wenn ein Mieter den Nebenkosten nun widerspricht, was kann dann im Schlimmsten Fall passieren? Muss ich unter Umständen die gesamten Nebenkosten zurückzahlen oder nur einen Teil? Wie lange rückwirkend kann ein Mieter den Nebenkosten widersprechen?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Rechtsanwalt Bernhard Schulte
Einen wunderschönen guten Tag,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Der Einfachheit halber können wir gerne in der Sache telefonieren und die Sache ausführlich besprechen. So können auch Rückfragen etc. schnell & unkompliziert beantwortet werden.
Wenn Sie mir Ihre Telefonnummer (vorzugsweise Festnetz) geben, rufe ich Sie gerne zeitnah an. Alternativ können Sie mir natürlich auch hierzu Terminwünsche mitteilen.
Sofern Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, wickeln Sie die Sache direkt mit Ihrer Versicherung ab.
Der Pauschalpreis ist auf etwaige weitere Tätigkeiten nicht anrechenbar. Mein Angebot ist freibleibend.
Mit freundlichen Grüßen
Schulte
Rechtsanwalt, Datenschutzauditor (TÜV) und externer Datenschutzbeauftragter (TÜV)
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Bewertung des Kunden
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Bei unseren Bewertungen handelt es sich ausschließlich um verifizierte Bewertungen.
Der auf den Profilen unserer Expert*innen angezeigte Bewertungsdurchschnitt setzt sich ausschließlich aus verifizierten Bewertungen zusammen. Jeder Bewertung wird für die Berechnung des Bewertungsdurchschnitts dabei die gleiche Gewichtung zugemessen.
Wir veröffentlichen alle Kundenbewertungen, unabhängig von der Anzahl der vergebenen Sterne. Eine Löschung findet nur statt, wenn wir dazu rechtlich verpflichtet sind (z.B. beleidigender Inhalt).
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Mit freundlichen Grüßen
Schulte
Rechtsanwalt, Datenschutzauditor (TÜV) und externer Datenschutzbeauftragter (TÜV)
aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben möchte ich Ihre Frage, wie folgt, beantworten.
Das kommt entscheidend auf Ihren Mietvertrag an. Wenn dort - und so habe ich Sie verstanden - tatsächlich wirksam eine Betriebskostenpauschale (keine Vorauszahlung) vereinbart wurde, sind in der Tat Abrechnungen nicht geschuldet. Nachzahlungen und Gutschriften können in diesem Falle nicht verlangt werden.
Sollte hingegen eine Vorauszahlung im Ergebnis vereinbart sein, ist jährlich abzurechnen. Geschieht dies nicht innerhalb von 12 Monaten nach dem Abrechnungszeitraum, bleiben sie verpflichtet abzurechnen. Nebenkostenvorauszahlungen sowie Gutschriften können dann vom Mieter zurück verlangt werden. Nachzahlungen können aber nicht vom Vermieter verlangt werden.
Insgesamt gilt dann als mögliche Grenze aber die Regelverjährungsfrist von 3 Jahren. Diese beginnt aber erst mit Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Das können also de facto auch knapp 4 Jahre sein. Bsp. Ansprüche aus 2016 dürften zwischenzeitlich verjährt sein. Jüngere Ansprüche aber noch nicht. Auf die Verjährung müssten Sie sich aber aktiv berufen.
Hoffentlich konnte ich Ihnen weiterhelfen. Über eine positive Bewertung von z.B. 5 Sternen würde ich mich freuen. Falls Sie künftig neue Fragen haben, können Sie mich gerne erneut kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Schulte
Rechtsanwalt, externer Datenschutzbeauftragter (TÜV) & Datenschutzauditor (TÜV)
vielen Dank für die Antwort.
Beste Grüße
J. H.