Umwandlung eines Zeitmietvertrags in einen unbefristeteten Vertrag
Fragestellung
Der auf fünf Jahre befristete Mietvertrag vom 20.06.2005 gemäß § 575 wurde mit 5-Jahres-Option schon einmal ( von 2010-2015) verlängert und nach mündlicher Vereinbarung auch schriftlich bestätigt. Zum zweiten Mal verlängert mit mündlicher Vereinbarung im Mai 2014 für 2015-2020. Diesmal erfolgte keine schriftliche Bestätigung. Auf Nachfrage wurde vom Vermieter im Mai 2015 lediglich eine Kopie des ursprünglichen Mietvertrages gegeben.
Jetzt kündigt der Vermieter den "auf unbefristete Zeit laufenden Mietvertrag" aus Eigenbedarf.
Frage: Ist die stillschweigende Änderung des befristeten Mietvertrages unter diesen Bedingungen rechtens und wie sind meine Chance dagegen vorzugehen?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Zunächst dafür ich Sie höflich darum bitten, mir noch die letzte Seite des Mietvertrages mitzuteilen und hier hochzuladen, also diejenige, auf der etwas zur Schriftform des Vertrages und Änderung der Schriftformklausel etc. steht. Vielen Dank im Voraus.
Zur Sache selbst ist auszuführen, dass man hier durchaus sich darauf berufen könnte, dass eine mündliche Vereinbarung besteht und jedenfalls eine Kopie des bisherigen Mietvertrages Ihnen übergeben wurde und damit eine Verlängerung des Mietverhältnisses um weitere fünf Jahre damit stattfinden sollte.
Vorliegend geht es um einen Zeitmietvertrag, vergleiche Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 575 Zeitmietvertrag
“(1) Ein Mietverhältnis kann auf bestimmte Zeit eingegangen werden, wenn der Vermieter nach Ablauf der Mietzeit
1.
die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts nutzen will,
[...]
und er dem Mieter den Grund der Befristung bei Vertragsschluss schriftlich mitteilt.
Anderenfalls gilt das Mietverhältnis als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen […].“
Um beiden Vertragsparteien eine Vertragsgestaltung mit sicher vorhersehbarem Endzeitpunkt – d. h. ohne die Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung während der Vertragslaufzeit oder zum Kündigungswiderspruch gem. § 574 nach Vertragsbeendigung – zu bieten, wurde der „echte“ Zeitmietvertrag eingeführt.
Die Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung nach §§ 573 (Kündigung wegen Eigenbedarfs wie hier) 573a und 573b ist damit für die Laufzeit des Vertrages ausgeschlossen.
Somit kann ich aber auch nicht erkennen, wie der Vermieter sich auf einen unbefristeten Mietvertrag berufen will, wenn er Ihnen praktisch als Bestätigung eine Kopie des bisherigen Vertrages aushändigt, in dem der Zeitmietvertrag nach § 575 BGB genannt ist. Das ist widersprüchlich und treuwidrig.
Das passt nicht zusammen und dem Vermieter war diese Situation sehr wohl bewusst, als er Ihnen nochmals eine Kopie des bisherigen Mietvertrages überreichte.
Trotzdem wäre es noch gut, wenn ich wie gesagt einen Blick auf die letzte Seite Ihres bisherigen Mietvertrages werfen kann, auf der etwas zur Schriftformklausel etc. steht.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
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"Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Hesterberg,
herzlichen Dank für die kompetente Beratung. Hier wie von Ihnen gewünscht die letzte Seite des Mietvertrags. Ich kann weder hier noch auf anderen Seiten des Vertragsdokuments etwas zur Schriftform finden.
Danke und herzliche Grüße"
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
In Ordnung, dann ergibt sich im Hinblick auf die Schriftform keine Besonderheit, weshalb ich auf meine bisherigen Antworten verweisen kann.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen Daniel
Hesterberg Rechtsanwalt