Mietvertrag - Option
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Weber,
wir (Vermieter) haben 2007 den in der als Datei angehängten Auszug des Mietvertrages geschlossen.
Da die Verlängerung/Option ansteht, stellt sich für uns als Vermieter folgende Frage:
- Wer muss und bis wann agieren, um die Option anzunehmen (Mieter od. Vermieter)?
- Was passiert, wenn keine Reaktion vom Mieter bis zwölf Monate vor Ende der Laufzeit 30.11.2017 erfolgt.
Vielen Dank
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Robert Weber
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:
Der Mieter muß die Option annehmen. Der Vermieter hat rein bezüglich der Option keine Handlungsmöglichkeit mehr.
Wenn der Mieter bis zwölf Monate vor Ende der Laufzeit 2017 nichts macht, wird das Mietverhältnis um ein Jahr verlängert. Allerdings ist diese Klausel etwas mißverständlich formuliert. Ich empfehle, mit dem Mieter Kontakt aufzunehmen, um die Rechtsfolgend einvernehmlich zu bestimmen.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Kommentarfunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
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vielen Dank für Ihre Antwort. Noch eine Frage:
Warum wird das Mietverhältnis um 1 Jahr verlängert (wenn der Mieter vor Ende Laufzeit 2017 nichts macht), wenn doch im MV als Festlauftzeit das Ende per 30.11.2017 vermerkt ist?
Die stillschweigende Verlängerung um 1 Jahr ist ja nur auf die Nichtannahme des Optionsangebotes bzw. nach Ablauf der ersten Option geschrieben.
Vielen Dank und mit freundlichen Grüßen
das meinte ich mit "mißverständlich formuliert". Der Mietvertrag schreibt: "Nimmt der Mieter das Angebot nicht an oder ... so verlängert sich der Mietvertrag stillschweigend jeweils um ein weiters Jahr, wenn er nicht von einem der Vertragsschließenden mindestens sechs Monate vor Ablauf des jeweiligen Verlängerungszeitraumes gekündigt wird."
Mit Angebot ist gemäß Vertrag § 2 Absatz 2 Satz 2 die Option gemeint. Wenn nun der Wille der Parteien nicht feststellbar ist, gilt das objektive Verständnis eines unbeteiligten Dritten. Und danach wäre die oben zitierte Klausel so zu verstehen, dass die stillschweigende Verlängerung bei Nichtausübung der Option gilt, also auch direkt nach Ablauf der Festlaufzeit.
Allerdings laufen Sie Gefahr, dass ein (zeitlich überlasteter) Richter die Klausel anders versteht.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt