Untermieter rausgeschmissen nach § 540 553 BGB(?) Zerstörung der Mietsache
Fragestellung
..,und nichtzahlung der vereinbarten Kaution.
Mein ehemaliger Untermieter(ein Zimmer), hat das Zimmer samt Laminat völlig verwohnt und Zerstört. 20 Fotos Dina 4 zur Verfügung, mehrere Zeugen. Am 27.07.2018 hat er sich im Alkoholisiertem Zustand bei einem Sturz in seinem Zimmer die Schulter gebrochen. Krankenhaus, ich bekam Post- und Kontovollmacht. Bei der Durchsicht der Papiere habe ich durch ein Schreiben vom Amt erfahren, das er schon seit dem 18.07. in Kenntnis war, das er ab sofort keine Bezüge mehr bekommt weil dies und das nicht eingereicht und diesen und jenen Termin nicht wahrgenommen hat.
Ich habe das Zimmer instandgesetzt und weitervermietet. Das persönliche Hab und Gut ist seit dem 15.08. kostenpflichtig eingelagert. Der Mann kümmert sich um nichts, ist seit 3 Wochen und Zwei Tagen aus dem Krankenhaus entlassen. Mein Frage: Wie lange bin ich verpflichtet seinen Kram aufzubewahren?
Zahle 60€ für eine Belastbare Auskunft.
M. K.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,
das von Ihnen geschilderte Problem ist fast jedem Vermieter leider bekannt:
Ein Mieter ist bei Beendigung auch verpflichtet, die Gegenstände zu entfernen. Aber macht er das nicht, können Sie nicht einfach die Sachen wegwerfen.
Den Vermieter trifft tatsächlich eine Aufbewahrungs – und Obhutspflicht (BGH, Urteil vom 14.07.2010, Az.: VIII ZR 45/09), die aber nicht unbegrenzt gilt.
Um diese Pflicht zu beenden, müssen Sie dem Mieter eine angemessen Frist zur Abholung setzen verbunden mit der Androhung, nach Fristablauf die Sachen auf Mieterkosten zu entsorgen.
Nach Fristablauf geht man dann von einer Eigentumsaufgabe aus und erst dann dürfen Sie entsorgen.
Eine Angemessene Frist hängt von den Gegenständen ab, wird mindestens aber einen Monat, höchstens zwei Monate betragen; das wird aus § 885a ZPO abgeleitet.
Fordern Sie nachweisbar also den Mieter zur Abholung mit der Androhung der Entsorgung (das ist ganz wichtig) auf. Nach spätestens zwei Monaten können Sie dann entsorgen und den Mieter mit den Kosten belasten (Verrechnung Kaution möglich?).
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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Und echt fix, keine langwierige Terminvereinbarung. Herzlichen Dank!
die Deckungsanfrage ist gestellt worden. Allerdings musste dieses zunächst ohne die Versicherungsscheinnummer erfolgen, da diese nicht angegeben war.
Bitte teilen Sie mir diese noch mit.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Syvia True-Bohle